Medizinstudium in einem anderen EU-Staat – oder: warum der Schulbesuch wichtiger ist als der Wohnsitz

Wer einen wesentlichen Teil seiner Schulzeit in Belgien absolviert und dort seinen Sekundarschulabschluss erworben hat, darf beim Zugang zum Medizinstudium nicht allein wegen seines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Kontingentierung für nichtansässige Studierende unterworfen werden. Eine dadurch begründete tatsächliche und effektive Verbundenheit mit Belgien muss berücksichtigt werden.

Medizinstudium in einem anderen EU-Staat – oder: warum der Schulbesuch wichtiger ist als der Wohnsitz

Der Wohnsitz darf daher beim Zugang zum Medizinstudium nicht das alleinige Kriterium dafür sein, ob ein Bewerber einer besonderen Quote für nichtansässige Studierende unterliegt. Eine Regelung, die eine durch langjährigen Schulbesuch entstandene Verbindung zum Ausbildungsstaat vollständig ausblendet, geht über das hinaus, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.

Dem aktuell vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Vorabentscheidungsverfahren lag ein Fall aus Belgien zugrunde. Dort hatte der luxemburgische Staatsangehörige Axel Dris geklagt. Er wohnt in Luxemburg, absolvierte seine Schulzeit jedoch im belgischen Arlon und erwarb dort sein Abschlusszeugnis der Sekundarschulstufe. Im Jahr 2022 bestand er die Zulassungsprüfung für das Studium der Medizin und Zahnmedizin in Belgien. Wegen seines Wohnsitzes in Luxemburg wurde Dris gleichwohl als nichtansässiger Bewerber eingestuft. Damit unterlag er einer Kontingentierung. Aufgrund seiner Platzierung erhielt er nicht die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme, die für die Einschreibung in das erste Studienjahr der Medizin an einer Universität der Französischen Gemeinschaft Belgiens erforderlich gewesen wäre.

Dris beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung. Der mit dem Rechtsstreit letztinstanzlich befasste belgische Conseil d’État, der Staatsrat, legte dem Unionsgerichtshof die Frage vor, ob die Quote auch auf Bewerber angewendet werden darf, die zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, aber einen wesentlichen Teil ihrer Schulzeit in Belgien verbracht und dort ihren Sekundarschulabschluss erworben haben.

Gesundheitsversorgung rechtfertigt keine starre Wohnsitzgrenze

Der Unionsgerichtshof erkennt zunächst den bildungspolitischen Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten an. Diese sind für die Lehrinhalte und die Organisation ihrer Bildungssysteme zuständig. Sie müssen ihre Befugnisse allerdings unter Beachtung des Unionsrechts ausüben. Dazu gehört insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Eine Unterscheidung nach dem Wohnsitz knüpft zwar nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit an. Sie kann Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten jedoch stärker benachteiligen. Die Kontingentierung nichtansässiger Studierender stellt deshalb eine mittelbare Diskriminierung dar. Diese ist nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.

Ein grundsätzlich tragfähiges Ziel sieht der Unionsgerichtshof im Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die belgische Regelung soll eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung sichern. Hierzu soll eine ausreichende Zahl von Angehörigen der Gesundheitsberufe ausgebildet werden, die sich anschließend in der Französischen Gemeinschaft Belgiens niederlassen und dort ihren Beruf ausüben.

Dieses Anliegen kann eine unterschiedliche Behandlung ansässiger und nichtansässiger Studienbewerber rechtfertigen. Die konkrete Ausgestaltung muss jedoch geeignet sein, das Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen.

An dieser Grenze scheitert die ausschließlich wohnsitzbezogene Regelung. Wer einen wesentlichen Teil seiner Schulzeit in einem Mitgliedstaat absolviert und dort seinen Sekundarschulabschluss erworben hat, kann dadurch eine tatsächliche Verbindung zu dessen Gesellschaft entwickeln. Maßgeblich sind dabei nicht allein der Schulbesuch und das Abschlusszeugnis. Auch die Eingliederung in das Bildungssystem, die damit verbundenen Aktivitäten und die während der Ausbildung entstehenden sozialen Beziehungen können einen tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit begründen.

Diese Verbindung entfällt nicht schon deshalb, weil der Bewerber jenseits der Staatsgrenze wohnt. Gerade bei grenzüberschreitenden Bildungsbiografien können Wohnort und gesellschaftliche Einbindung auseinanderfallen.

Die belgische Regelung eröffnet jedoch keine Möglichkeit, eine solche Verbundenheit zu berücksichtigen. Sie unterwirft auch Bewerber der Quote, die aufgrund ihrer Schulzeit eine tatsächliche und effektive Verbindung zu Belgien aufweisen. Darin liegt nach Auffassung des Unionsgerichtshofs eine unverhältnismäßige Beschränkung im Hinblick auf das Ziel des Gesundheitsschutzes.

Die Entscheidung stellt damit nicht jede Kontingentierung für nichtansässige Studienbewerber infrage. Sie beanstandet die ausnahmslose Anknüpfung an den Wohnsitz, soweit dadurch eine durch Schulbesuch und Schulabschluss begründete Verbundenheit unbeachtet bleibt.

Über den konkreten Rechtsstreit entscheidet der belgische Staatsrat auf Grundlage dieser unionsrechtlichen Auslegung. Das Vorabentscheidungsurteil ersetzt somit nicht die nationale Entscheidung über die angegriffene Ablehnung.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil stärkt insbesondere die Position von Studienbewerbern aus Grenzregionen, deren schulische und soziale Lebensbezüge sich nicht innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats abspielen. Ein ausländischer Wohnsitz genügt nicht, um sie ohne Berücksichtigung ihrer Bildungsbiografie einer Quote für nichtansässige Studierende zuzuordnen.

  • Für Zulassungsbehörden folgt daraus, dass die maßgeblichen Regelungen eine Berücksichtigung der durch die Schulzeit entstandenen Verbindung ermöglichen müssen. Bewerber sollten Dauer und Verlauf ihres Schulbesuchs sowie den im Ausbildungsstaat erworbenen Abschluss nachvollziehbar dokumentieren.
  • Für die anwaltliche Beratung bietet die Entscheidung einen konkreten Ansatzpunkt gegen Ablehnungen, die ausschließlich auf den ausländischen Wohnsitz gestützt werden. Ein automatischer Anspruch auf einen Studienplatz folgt daraus allerdings nicht. Die übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleiben zu erfüllen. Entscheidend ist, dass eine bestehende Verbundenheit mit Belgien bei der Zuordnung zur Quote nicht ausgeblendet werden darf.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 1. Oktober 2026 – C -131/25