Die freiwillige Leistung bei der Berechnung der Abiturnote

Dadurch, dass im Abitur die zusätzliche Leistung einer freiwilligen Facharbeit in Form von zusätzlichen Punkten auch belohnt werden soll, während es sich für diejenigen, die eine zeitaufwendige Erstellung einer zusätzlichen Arbeit gescheut haben, neutral auswirkt, liegt eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes ist daher nicht erkennbar.

Die freiwillige Leistung bei der Berechnung der Abiturnote

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Schülers abgewiesen, der sich gegen die Berechnung seiner Abiturnote gewehrt hat. Der Schüler aus der Region Trier hat im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 abgeschlossen. Gegen dieses Zeugnis erhob er nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchverfahren Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Das Verwaltungsgericht Trier hatte bereits den zuvor begehrten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt1. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig sei. Obwohl er keine freiwillige Facharbeit geschrieben habe, sei die von ihm im „Qualifikationsbereich“ erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzelleistungen eingebracht habe. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen habe.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier erhalte ein Schüler, der keine Facharbeit erstellt habe, in der Qualifikationsphase auch insoweit keine Punkte. Dadurch, dass die zusätzliche Leistung einer freiwilligen Facharbeit in Form von zusätzlichen Punkten auch belohnt werden sollte, während es sich für diejenigen, die zeitaufwendige Erstellung einer zusätzlichen Arbeit scheuten, neutral auswirke, liege eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes sei daher nicht erkennbar.

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Auch die angewendete Berechnungsformel sei rechtmäßig und insbesondere, als mathematische Berechnungsformel, nicht auslegungsfähig. Selbst für den Fall, dass man von einer Gesamtnichtigkeit der im Streit stehenden Abiturprüfungsordnung ausgehen wollte und daher die vorherige Prüfungsordnung anzuwenden sei, könne der Kläger ohne Facharbeit keinen bessere Abiturdurchschnitt erzielen, da er auch nach der vorherigen Prüfungsordnung einen Notendurchschnitt von 1,6 erzielt hätte. Im Fall des Klägers habe sich die Änderung daher nicht ausgewirkt.

Die Note im Abiturzeugnis sei in zulässiger Weise berechnet worden und die angegriffene Regelung in der Abiturprüfungsordnung sei nicht zu beanstanden.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 4. August 2014 – 6 K 883/14.TR

  1. VG Trier, Beschluss vom 06.06.2014 – 6 L 884/14.TR[]