Bäume statt Photovoltaik

Das überragende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien begründet keinen automatischen Vorrang gegenüber dem Erhalt geschützter Bäume. Bleibt eine geplante Photovoltaik-Anlage trotz Verschattung sinnvoll nutzbar, kann das Interesse an einer höheren Stromausbeute hinter dem Schutz gesunder Bäume zurücktreten.

Bäume statt Photovoltaik

Wer eine Photovoltaik-Anlage auf seinem Hausdach plant, kann die Fällung geschützter Bäume nicht allein deshalb verlangen, weil deren Schatten den möglichen Ertrag mindert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung eines Grundstückseigentümers zurückgewiesen, der drei Waldkiefern zugunsten einer besseren Auslastung seiner geplanten Anlage entfernen lassen wollte. Auch angesichts der gesetzlichen Gewichtung erneuerbarer Energien bleibt eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich.

Der klagende Grundstückseigentümer hatte bei seiner Gemeinde eine Genehmigung zur Fällung der drei auf seinem Grundstück stehenden Kiefern beantragt. Nach der kommunalen Baumschutzsatzung war dafür eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Zur Begründung verwies er auf die Verschattung seines Wohnhausdachs: Die Bäume beeinträchtigten die wirtschaftliche Auslastung der dort vorgesehenen Photovoltaik-Anlage. Die Gemeinde lehnte den Antrag ab.

Die dagegen gerichtete Klage blieb bereits vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ohne Erfolg. Nach dessen Beurteilung konnte die Anlage trotz der Beschattung sinnvoll betrieben werden. Die damit verbundene Ertragsminderung müsse der Grundstückseigentümer hinnehmen1.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dabei berücksichtigte es den hohen Rang, den § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dem Ausbau erneuerbarer Energien als überragendem öffentlichen Interesse zuweist. Daraus folge jedoch kein ausnahmsloser Vorrang gegenüber anderen Belangen. Vielmehr müssten die im konkreten Fall betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden.

Für den Erhalt der drei Waldkiefern sprach nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass sie vital und gesund waren und ihr Schutz ebenfalls dem Umweltschutz diente. Dieses Erhaltungsinteresse überwog das Interesse des Grundstückseigentümers an einer besseren Auslastung der geplanten Photovoltaik-Anlage. Die gesetzliche Bedeutung der erneuerbaren Energien führte deshalb im entschiedenen Fall nicht zu einem Anspruch auf die begehrte Fällgenehmigung.

Die Entscheidung unterscheidet damit zwischen der sinnvollen Nutzung einer Photovoltaik-Anlage und der Verbesserung ihres Ertrags. Dass geschützte Bäume die Stromausbeute verringern, genügte hier nicht, um ihre Beseitigung zu rechtfertigen. Wie die Abwägung bei einer Verschattung ausfallen müsste, die einen sinnvollen Anlagenbetrieb verhindert, lässt sich der mitgeteilten Entscheidung nicht entnehmen.

Bedeutung für die Praxis

Für Grundstückseigentümer und Genehmigungsbehörden verdeutlicht das Urteil, dass § 2 EEG eine Prüfung des Einzelfalls auch bei Konflikten mit dem kommunalen Baumschutz erfordert. Bei der Planung einer Dachanlage sollten deshalb das Ausmaß der Verschattung, ihre Auswirkungen auf den möglichen Ertrag sowie Zustand und Schutzwürdigkeit der betroffenen Bäume frühzeitig ermittelt werden. Wer eine Fällgenehmigung begehrt, sollte konkret darlegen, wie stark die Bäume den Anlagenbetrieb beeinträchtigen. Der bloße Hinweis auf eine bessere wirtschaftliche Auslastung und den hohen gesetzlichen Rang erneuerbarer Energien reicht nach dieser Entscheidung jedenfalls nicht aus, wenn die Anlage weiterhin sinnvoll betrieben werden kann und vitale, gesunde Bäume betroffen sind.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2026 – 11 B 1/25

  1. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.12.2024 – 5 K 265/23[↩]