Die Jahresschmutzwassermenge darf zur Berechnung der Abwasserabgabe anhand des Trockenwetterabflusses geschätzt werden, wenn die Methode hinreichend sicherstellt, dass Niederschlagseinflüsse unberücksichtigt bleiben. Daten von Niederschlagsmessstationen können hierfür eine geeignete Grundlage bilden, sofern sie die Verhältnisse im Einzugsgebiet der Kläranlage hinreichend abbilden und auch verzögerte Niederschlagsabflüsse berücksichtigt werden.
So ist die Stadt Hilchenbach (Kreis Siegen-Wittgenstein) im langjährigen Streit über Abwasserabgaben für die Jahre 2014 bis 2017 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unterlegen, das Oberverwaltungsgericht änderte die zugunsten der Stadt ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg1. Das Land durfte, so das Oberverwaltungsgericht in Münster, die für die Abgabenberechnung maßgeblichen Jahresschmutzwassermengen auf Grundlage von Niederschlagsdaten schätzen. Insgesamt ging es um Abwasserabgaben von rund 450.000 Euro.
Die Stadt Hilchenbach betreibt eine Kläranlage und leitet das dort behandelte Abwasser in den Ferndorfbach ein. Hierfür muss sie Abwasserabgaben an das Land zahlen. Zur Berechnung hatte das seinerzeit zuständige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV, heute LANUK) die von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen unter Verwendung von Daten aus Niederschlagsmessstationen geschätzt.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hielt diese Methode für ungeeignet. Nach seiner Auffassung überschätzte sie die für die Abgabenberechnung relevanten Tage mit Trockenwetterabfluss. Es gab den Klagen der Stadt gegen die Abgabenfestsetzungen deshalb statt. Auf die Berufungen des Landes gelangte das Oberverwaltungsgericht nun zu einer anderen Bewertung.
Nach der in der Pressemitteilung wiedergegebenen Urteilsbegründung entspricht die Schätzung den gesetzlichen Anforderungen. Bei einer Mischkanalisation lässt sich die Jahresschmutzwassermenge technisch nicht unmittelbar messen. Messbar ist lediglich der Gesamtabfluss der Kläranlage, der auch Niederschlagswasser umfasst. Im Fall Hilchenbach kam hinzu, dass das Oberverwaltungsgericht bereits 2015 die im Einleitungsbescheid festgesetzte Jahresschmutzwassermenge beanstandet hatte und anschließend keine erneute Festsetzung erfolgt war. Die maßgebliche Menge musste deshalb geschätzt werden.
Der Landesgesetzgeber darf diese Schätzung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts dahingehend konkretisieren, dass von Niederschlag unbeeinflusste Schmutzwassermengen aus kürzeren Zeiträumen auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden. Zur Ermittlung dieser Mengen durfte das Land auf den Trockenwetterabfluss der Kläranlage abstellen. Die nach der Verwaltungspraxis eingesetzten Niederschlagsmessstationen seien grundsätzlich geeignet, die hierfür maßgeblichen Zeiträume zu bestimmen.
Auch die konkrete Datengrundlage überzeugte das Oberverwaltungsgericht. Die Werte zweier Niederschlagsmessstationen sowie Daten des Deutschen Wetterdienstes bildeten die Niederschlagsverhältnisse im Einzugsgebiet der Hilchenbacher Kläranlage hinreichend ab. Tage mit Niederschlag, Schneebedeckung oder Schneeschmelze wurden ebenso ausgeschlossen wie der jeweils verzögerte Nachlauf des daraus stammenden Niederschlagswassers. Die Stadt konnte demgegenüber nicht aufzeigen, dass weitere, insbesondere zeitversetzte Niederschlagseinflüsse zu Unrecht unberücksichtigt geblieben waren.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidungen bestätigen die grundsätzliche Eignung niederschlagsgestützter Schätzungen, erteilen aber keiner Methode unabhängig von ihrer konkreten Anwendung eine pauschale Billigung. Entscheidend bleibt, ob die verwendeten Daten das jeweilige Einzugsgebiet hinreichend abbilden und niederschlagsbeeinflusste Abflüsse einschließlich ihrer zeitlichen Nachwirkungen zuverlässig aus der Berechnung herausgehalten werden. Für abgabenpflichtige Kommunen bedeutet dies, dass Einwände gegen eine Schätzung möglichst an konkreten örtlichen Verhältnissen und nachweisbaren methodischen Defiziten ansetzen sollten. Abgabenbehörden wiederum sollten die Auswahl der Messstationen, die berücksichtigten Wetterdaten und den Umgang mit Nachlaufzeiten nachvollziehbar dokumentieren.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. September 2026 – 9 A 2580/20 – 9 A 2581/20 – 9 A 2604/20 und 9 A 2605/20
- VG Arnsberg, 12 K 6434/16, 12 K 10166/17, 12 K 3618/18 und 12 K 3468/19[↩]
Bildnachweis:
- Fachwerkhäuser am Markt in Hilchenbach: Frank Behnsen | GFDL GNU Free Documentation License 1.2










