Das durch ein im Pop Art-Stil verfremdetes Bild eines bekannten Sportlers, das über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt aufweist, verstößt gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild.

So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall eines Verkäufers entschieden, der über seine Homepage und Internetauktionen durch Änderung der Farbkombination im Pop Art-Stil verfremdete Fotografien des aus Mettmann stammenden Golf-Profis Martin Kaymer verkauft hatte. Für eines der Bilder erzielte der Beklagte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von 43,50 Euro. Im Verfahren berief er sich darauf, er huldige mit seinen Bildern den jeweiligen Prominenten. Dabei diene die Verbreitung der Porträts dem höheren Interesse der Kunst und befriedige zudem das Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Nach Auffassung des Oberlandesgericht Düsseldorf sei ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst nicht feststellbar. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme ihnen lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu. Sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zum Schadensersatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – I‑20 U 190/12