Die Vorschrift des § 531 Abs. 1 ZPO steht einer Beweisaufnahme nicht entgegensteht, wenn das Amtsgericht das Bestreiten der unter Beweis gestellten Behauptung nicht als verspätet zurückgewiesen hat.
In einem solchen Fall hat das Amtsgericht weder die Vorschrift des § 296 ZPO zitiert noch deren Voraussetzungen geprüft. Daher scheidet eine Zurückweisung durch das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 1 ZPO von vornherein aus.
Das Berufungsgericht darf die von dem Amtsgericht unterlassene Zurückweisung auch nicht selbst vornehmen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsmittelgericht weder eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nachholen noch die Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewendete Verspätungsalternative stützen1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2026 – VIII ZR 127/25
- vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2017 – VIII ZR 69/16, aaO Rn. 15; Beschluss vom 21.03.2013 – VII ZR 58/12, NJW-RR 2013, 655 Rn. 11; jeweils mwN[↩]
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