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Nächtlicher Bereitschaftsdienst im Krankenhaus

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28. April 2011 | Arbeitsrecht

Bereitschaftsdienststunden, die in kommunalen Krankenhäusern in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind Nachtarbeitsstunden im Sinne von § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA1 und lösen den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub aus.

Dies ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung der tarifvertraglichen Norm: Der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist2, ist nicht eindeutig. Danach löst die Leistung einer bestimmten Anzahl von Nachtarbeitsstunden den Anspruch auf Zusatzurlaub aus. Der Tarifvertrag definiert nicht diesen Begriff, sondern in § 9 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA den der Nachtarbeit als Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr. Geleistet werden in dieser Zeitspanne sowohl regelmäßige Arbeitsstunden wie auch Bereitschaftsdienststunden, in denen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte/VKA regelmäßig Arbeit anfällt.

Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Der Tarifvertrag differenziert zwischen den in § 9 TV-Ärzte/VKA geregelten Sonderformen der Arbeit einschließlich der Nachtarbeit und dem Bereitschaftsdienst, der in § 10 TV-Ärzte/VKA geregelt ist. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA greift diese Differenzierung nicht auf. Dies kann bedeuten, dass nur innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Nachtarbeit den Anspruch auf Zusatzurlaub auslöst; denkbar ist aber auch ein tarifliches Verständnis, dass sämtliche Bereitschaftsdienststunden oder zumindest in diesem Rahmen tatsächlich anfallende Arbeitsstunden den Anspruch auslösen sollen.

Sinn und Zweck der Vorschrift verdeutlichen jedoch, dass nächtliche Bereitschaftsdienststunden Nachtarbeitsstunden iSv. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA sind.

Ein tariflicher Zusatzurlaub etwa entsprechend der früheren Vorschrift des § 48a BAT/BAT-O dient dem Ausgleich der durch Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit verursachten besonderen Belastungen3. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA regelt den tariflichen Ausgleich iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG für die Belastung durch Nachtarbeit. Nach diesem Zweck ist der Auslegung der Norm der arbeitsschutzrechtliche Arbeitsbegriff zugrunde zu legen. Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach der hieran anknüpfenden Neufassung des ArbZG in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistung der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt4. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden5. Bereitschaftsdienst in der Nachtzeit ist in seiner gesamten Dauer nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen, unabhängig davon, in welchen Arbeitsstunden tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde6. Für jede Stunde des nächtlichen Bereitschaftsdienstes besteht deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf einen Belastungsausgleich, der durch § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA näher bestimmt wird.

Dieser Ausgleich wird tariflich nicht anderweitig gewährt. Das Bereitschaftsdienstentgelt nach § 12 TV-Ärzte/VKA enthält keinen entsprechenden Ausgleichsfaktor7. Seine Höhe ist nicht davon abhängig, ob Bereitschaftsdienste tagsüber oder während der Nachtzeit geleistet werden. Auch durch § 11 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte/VKA wird kein Ausgleich gewährt; der Zuschlag je Nachtarbeitsstunde wird gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA während des Bereitschaftsdienstes nicht gezahlt.

Schließlich spricht die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm, auf die bei etwaigen Auslegungszweifeln zurückgegriffen werden kann8, dafür, dass Bereitschaftsdienststunden in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr als Nachtarbeitsstunden anzusehen sind und den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub auslösen. Der in der Vorgängernorm des § 48a Abs. 6 Satz 1 BAT/BAT-O enthaltene Vorbehalt, dass nur im Rahmen regelmäßiger Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden, ist in § 28 TV-Ärzte/VKA nicht mehr enthalten.

Nach § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA erhalten Ärztinnen und Ärzte für eine Leistung von jeweils 150 Nachtarbeitsstunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Dieser Ausgleich entspricht einem Zuschlag von etwa fünf Prozent und ist für Bereitschaftsdienstzeiten nicht unangemessen9.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2011 – 10 AZR 579/09

  1. Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006
  2. vgl. BAG 24.02.2010 – 10 AZR 1035/08 – Rn. 15, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220
  3. vgl. BAG 17.11.2009 – 9 AZR 923/08, Rn. 21, AP TVöD § 46 Nr. 1 [Schichtarbeit, zu § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V]; 15.07.2009 – 5 AZR 867/08, Rn. 19, AP ArbZG § 6 Nr. 10 = EzA ArbZG § 6 Nr. 7 [Nachtarbeit, zu § 48a BAT-KF]; 07.11.2007 – 7 AZR 820/06, Rn. 21, BAGE 124, 356 [Wechselschichtarbeit, zu § 48a BAT]
  4. EuGH 01.12.2005 – C-14/04 [Dellas], Rn. 46, Slg. 2005, I-10253; 05.10.2004 – C-397/01 bis C-403/01 [Pfeiffer ua.], Rn. 93, Slg. 2004, I-8835; 09.09.2003 – C-151/02, [Jaeger], Rn. 75, Slg. 2003, I-8389; 03.10.2000 – C-303/98 [Simap], Rn. 52, Slg. 2000, I-7963
  5. BAG 23.06.2010 – 10 AZR 543/09, Rn. 20 ff., AP ArbZG § 7 Nr. 4 = EzA ArbZG § 7 Nr. 8
  6. vgl. BAG 15.07.2009 – 5 AZR 867/08, Rn. 21, AP ArbZG § 6 Nr. 10 = EzA ArbZG § 6 Nr. 7
  7. zu § 48a BAT-KF bereits BAG 15.07.2009 – 5 AZR 867/08 – Rn. 24, AP ArbZG § 6 Nr. 10 = EzA ArbZG § 6 Nr. 7
  8. Senat 24.02.2010 – 10 AZR 1035/08 – Rn. 29, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220
  9. vgl. BAG 15.07.2009 – 5 AZR 867/08 – Rn. 22, AP ArbZG § 6 Nr. 10 = EzA ArbZG § 6 Nr. 7

 

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