Arbeitsrecht – unwirksame Kündigung

Egal ob fristlos oder nicht, eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann ein harter Schlag für jeden Mitarbeiter sein. Dabei ist längst nicht jede Kündigung wirksam. Vom kleinen formalen Fehler bis hin zum Kündigungsgrund gibt es diverse Aspekte, welche Arbeitnehmer vor einem Jobverlust bewahren können.

Arbeitsrecht – unwirksame Kündigung

Fristlos oder ordentlich: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Es gibt grundsätzlich einen Unterschied zwischen einer fristlosen und einer ordentlichen Kündigung. Eine fristlose Kündigung erfolgt aufgrund eines schweren, meist vertragswidrigen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Vertragsbruch, Diebstahl oder auch Betrug können etwa zu einer fristlosen Kündigung führen. Eine ordentliche Kündigung hingegen wird in der Regel aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen ausgesprochen. Dazu zählt beispielsweise der Abbau von Arbeitsplätzen oder die Umstrukturierung von Abteilungen. Wenn Sie fristlos gekündigt wurden, ohne dass es dafür einen triftigen oder belegbaren Grund gibt, können Sie die Kündigung etwa vor dem Arbeitsgericht anfechten. Was von Unternehmen oft nicht bedacht wird, ist, dass vor einer fristlosen Kündigung in vielen Fällen eine Abmahnung erfolgen muss.

Unwirksame Kündigung: Was Arbeitnehmer tun können

Haben Sie die Vermutung oder sind Sie sogar sicher, dass die Kündigung unwirksam ist, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Denn die Fronten mit dem Arbeitgeber sind nach einer Kündigung meist ohnehin verhärtet. Zudem können Experten sicherstellen, ob die Kündigung tatsächlich rechtswidrig ist und den Fall im Bedarfsfall auch vor das Arbeitsgericht bringen. Denn im Zweifelsfall steht Arbeitnehmern sogar eine Entschädigung zu. Schadenersatz muss beispielsweise dann bezahlt werden, wenn die Kündigung bewusst unwirksam ausgestellt wurde.

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Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Das Kündigungsschreiben sollte in jedem Fall sorgfältig auf mögliche Fehler geprüft werden. Der erste Grund für eine unwirksame Kündigung ist bereits, dass es kein entsprechendes Schreiben gibt. Wird die Kündigung nämlich mündlich oder nur auf elektronischem Wege ausgesprochen, ist diese wirkungslos. Auch die Kündigungsfrist sollten Sie ganz genau unter die Lupe nehmen. Denn je nach Betriebszugehörigkeit gibt es diverse Fristen. Ist ein Mitarbeiter weniger als zwei Jahre im Unternehmen tätig, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Ist er jedoch bereits zehn Jahre im Betrieb, verlängert sich die Frist auf vier Monate. Übrigens müssen auch Arbeitnehmer bei einer proaktiven Kündigung diverse Fristen beachten. Ist es im Arbeitsvertrag nicht anderweitig geregelt, kann die Kündigung ausschließlich zum 15. oder Letzten eines Monats erfolgen. Die Frist beträgt dabei vier Wochen. Als ausgesprochen gilt die Kündigung erst, wenn Sie beim Arbeitgeber einlangt. Wer also am 15. die Kündigung auf dem Postweg versendet, hat den Termin bereits überschritten.

Fristlose Kündigung unterliegt doch einer Frist

Auch wenn der Name impliziert, dass die fristlose Kündigung keiner Frist unterliegt, ist dies grundsätzlich nicht richtig. Zwar gibt es hierbei keine Kündigungsfrist. Die fristlose Kündigung wird aber unwirksam, wenn sie nicht zwei Wochen innerhalb der Anzeige eines Vorfalls oder des Bekanntwerdens der Umstände ausgesprochen wird. Unternehmen sind bei einem groben Fehlverhalten des Mitarbeiters also in der Handlungspflicht. Wird die Frist von zwei Wochen überschritten, kann ausschließlich ordentlich gekündigt werden.

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Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

In Deutschland gibt es besondere Kündigungsschutzgesetze, die bestimmte Personengruppen vor einer ungerechtfertigten Beendigung ihres Arbeitsvertrags schützen sollen. Dazu gehören beispielsweise

  • Schwangere
  • Schwerbehinderte
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • oder Betriebs- und Personalräte.

Dieser besondere Kündigungsschutz dient dazu, die Arbeitnehmer vor Diskriminierung und Benachteiligung zu bewahren und eine gewisse Sicherheit im Arbeitsleben zu geben. Unternehmen müssen sich daher genau an die gesetzlichen Vorgaben halten und eine Kündigung sorgfältig prüfen, bevor sie diese aussprechen. Grundsätzlich sind sich Arbeitgeber über den besonderen Kündigungsschutz bewusst. Für Schwangere gilt vom ersten Tag der Schwangerschaft bis mindestens vier Monate nach der Entbindung ein absolutes Kündigungsverbot. Schwerbehinderte hingegen können gekündigt werden, wenn Unternehmen sich vorab die Zustimmung vom Integrationsamt eingeholt haben.

Wirksam kündigen: Worauf Arbeitnehmer achten müssen

Um sicherzustellen, dass Ihre Kündigung rechtmäßig ist und keine negativen Auswirkungen mit sich bringt, müssen Sie als Arbeitnehmer bestimmte Dinge beachten. Vor dem Verfassen sollten Sie den Arbeitsvertrag auf etwaige Klauseln rund um die Kündigung prüfen. Zudem muss die Kündigung in schriftlicher Form einlangen. Sie können diese direkt bei Ihrem Vorgesetzten einreichen oder aber auch auf dem Postweg versenden. Stellen Sie in jedem Fall sicher, dass die jeweiligen Kündigungsfristen eingehalten werden. Zudem sollten Arbeitnehmer umgehend eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Kündigung anfordern. Dies ist vor allem dann unabdingbar, wenn die Kündigung dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung überreicht wird.

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Wirksam kündigen: Worauf Arbeitgeber achten müssen

Arbeitgeber müssen neben der Verschriftlichung und der Einhaltung von Kündigungsfristen diverse weitere Faktoren berücksichtigen. Dies soll Mitarbeiter vor willkürlichen Entlassungen schützen. Vor allem hinsichtlich der Gründe für die Kündigung sollten Arbeitgeber sichergehen, dass diese rechtlich einwandfrei sind und im Zweifel vor dem Arbeitsgericht Bestand haben. Auch die Einhaltung von Formalitäten darf nicht vernachlässigt werden. So kann bereits eine fehlende Unterschrift oder eine Nicht-Beilage der Vollmacht zur Unterschrift der Kündigung dazu führen, dass diese nicht mehr wirksam ist. Handelt es sich um bestimmte Personen- oder Berufsgruppen wie Schwangere oder Schwerbehinderte, sind zudem in der Regel weitere Verfahren für eine Kündigung notwendig.

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