Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für zuvor erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), aber auch in sogenannten Einmalbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nicht wirksam von einem Stichtag innerhalb oder außerhalb des Bezugsjahres abhängig gemacht werden.

Eine solche Stichtagsregelung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB1.
Dass eine Prämie wenigstens auch für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden sollte, folgt für das Bundesarbeitsgerichts in kaum zu überbietender Deutlichkeit schon daraus, dass sie ausdrücklich allein für „geleistete Arbeitsstunden“ geschuldet sein sollte.
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Bestimmung, wonach der Anspruch auf eine Prämie – „automatisch“ und ohne Raum für eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB – entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis „belastet“ ist, ist unwirksam. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), weil sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume eröffnet. Darin liegt die Gefahr, dass der Arbeitnehmer davon abgehalten wird, einen bestehenden Prämienanspruch geltend zu machen2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 147/19
- BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17, Rn.20 ff., BAGE 163, 144[↩]
- vgl. BAG 21.06.2018 – 6 AZR 38/17, Rn. 34[↩]
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