Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt1.

Überdies empfiehlt es sich, in der Sachverhaltsdarstellung die Anordnungen des Familiengerichtes konkret darzustellen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16
- BGH, Beschluss vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94[↩]