Private Darlehen an Amtsträger – wenn Vorteilsannahme zur Bestechlichkeit wird

Die Gewährung privater Darlehen im stillschweigenden Einvernehmen über eine künftige dienstliche Berücksichtigung kann eine Vorteilsannahme begründen. Für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit muss darüber hinaus ein Gegenleistungsverhältnis zwischen dem Vorteil und einer konkreten pflichtwidrigen Diensthandlung festgestellt werden.

Private Darlehen an Amtsträger – wenn Vorteilsannahme zur Bestechlichkeit wird

So hat der Bundesgerichtshof aktuell die Verurteilung eines früheren Referatsleiters des Thüringer Oberlandesgerichts wegen Vorteilsannahme in dreizehn Fällen bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit angestrebt. Dafür boten die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts Gera1 jedoch keine ausreichende Grundlage. Gleichwohl muss über Teile des Rechtsfolgenausspruchs erneut entschieden werden.

Der Angeklagte war bis zu seinem Ruhestand im Jahr 2019 beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena tätig. Als Referatsleiter trug er Entscheidungs- und Leitungsverantwortung für das Haushalts- und Beschaffungswesen sowie für Personalangelegenheiten innerhalb der Verwaltung der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften des Freistaats Thüringen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Gera schloss er zwischen April 2014 und Ende 2018 fünf Dienstleistungsverträge sowie in einem weiteren Fall Zeitschriftenabonnements ab, die den dienstlichen Bedarf erheblich überschritten. Dabei setzte er sich in gravierender Weise über vergaberechtliche Bestimmungen, Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung und haushaltsrechtliche Vorgaben hinweg. Dem Freistaat entstand dadurch ein Vermögensschaden von mehr als 450.000 €. Daneben ließ sich der erheblich verschuldete Angeklagte zwischen Mai 2013 und April 2019 von zwei Mitangeklagten in vierzehn Fällen Darlehen zwischen 375 € und 10.000 € gewähren. Teilweise vereinbarten die Beteiligten wahrheitswidrige Angaben zum Verwendungszweck. Den Darlehen lag jeweils das stillschweigende Einvernehmen zugrunde, dass der Angeklagte die Darlehensgeber bei seiner künftigen Dienstausübung, insbesondere bei Auftragsvergaben, berücksichtigen und ihre wirtschaftlichen Interessen wahren werde.

Einen Bezug zu einer konkreten bereits vorgenommenen oder künftig vorzunehmenden Diensthandlung konnte das Landgericht allerdings nicht feststellen. Es verurteilte den Angeklagten deshalb wegen Vorteilsannahme, nicht wegen Bestechlichkeit. Zusammen mit sechs Fällen der Untreue und unter Einbeziehung zweier Einzelgeldstrafen aus einer früheren Verurteilung verhängte es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Außerdem ordnete es die Einziehung von Taterträgen an.

Die rechtliche Einordnung der Darlehensgewährungen hielt der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof in dreizehn Fällen stand. Die Feststellungen belegten nicht das für die Bestechlichkeit erforderliche Gegenleistungsverhältnis. Die allgemein erwartete dienstliche Berücksichtigung der Darlehensgeber reichte unter den festgestellten Umständen für die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Verurteilung nicht aus.

Im zeitlich ersten Fall der Vorteilsannahme war hingegen Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Bundesgerichtshof stellte das Verfahren insoweit ein und erstreckte diese Entscheidung auf einen Mitangeklagten. Mit dem Wegfall der betreffenden Einzelstrafen mussten auch die gegen beide Angeklagte verhängten Gesamtstrafen aufgehoben werden.

Darüber hinaus beanstandete der Bundesgerichtshof die unzureichende Begründung der Tagessatzhöhe bei den gegen den früheren Referatsleiter verhängten Geldstrafen in den verbleibenden Fällen der Vorteilsannahme. Auch insoweit hob er die Entscheidung auf. Im Umfang der Aufhebung ist eine neue Verhandlung und Entscheidung erforderlich. Über die eigene Revision des Angeklagten entscheidet der Bundesgerichtshof gesondert durch Beschluss.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Feststellung der Unrechtsvereinbarung: Private Darlehen können auch dann strafrechtlich relevante Vorteile darstellen, wenn keine konkrete Diensthandlung als Gegenleistung nachweisbar ist. Die stillschweigende Erwartung einer allgemeinen dienstlichen Bevorzugung kann bereits eine Vorteilsannahme begründen; eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit verlangt weitergehende Feststellungen. Für Behörden und Unternehmen folgt daraus, dass finanzielle Verflechtungen zwischen Amtsträgern und möglichen Auftragnehmern frühzeitig offengelegt und geprüft werden sollten. In Strafverfahren müssen zugleich die einzelnen Zuwendungen, ihre zeitliche Einordnung und die jeweils damit verbundenen Absprachen sorgfältig auseinandergehalten werden – sowohl für die rechtliche Bewertung als auch für die Prüfung der Verjährung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2026 – 2 StR 554/25

  1. LG Gera, Urteil vom 09.01.2025 – 1 KLs – 201 Js 23860/19[↩]

Bildnachweis: