Eine aus der Ultra-Szene hervorgegangene Fangruppe kann als kriminelle Vereinigung einzuordnen sein, wenn ihr gemeinsamer Zweck auf organisierte Gewalttaten gegen rivalisierende Fans gerichtet ist. Für die strafrechtliche Bewertung sind die konkrete Gruppenstruktur und die gemeinsam verfolgten Ziele maßgeblich.
Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung zweier Mitglieder der Ultra-Nachwuchsgruppe „Starke Jugend“, einer Ultra-Fangruppe im Umfeld des Fußball-Drittligisten FC Erzgebirge Aue, wegen Mitgliedschaft in einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung bestätigt und die Revisionen der beiden Ultras gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden verworfen. Die Gruppe hatte unter anderem gemeinschaftliche Angriffe auf rivalisierende Fußballfans organisiert und ihnen gewaltsam Fanartikel abgenommen, um diese später als Trophäen zu präsentieren.
Das Landgericht Dresden hatte die beiden Angeklagten am 21. Mai 2025 jeweils wegen Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie damit in Tateinheit stehender weiterer Delikte verurteilt. Dazu gehörten schwere Raubtaten, schwere räuberische Erpressungen und gefährliche Körperverletzungen. Gegen einen Angeklagten verhängte es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Der andere erhielt eine Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Nach den vom Bundesgerichtshof als rechtsfehlerfrei bestätigten Feststellungen hatten zwei Mitangeklagte die „Starke Jugend“ Anfang 2020 innerhalb der Ultra-Szene eines Fußballvereins gegründet. Die beiden Revisionsführer gehörten ihr von Beginn an an. Zunächst standen typische Aktivitäten der Fankultur im Vordergrund: gemeinsame Stadionbesuche, Choreographien, das Bemalen von Bannern und Auswärtsfahrten.
Ab dem Frühjahr 2022 veränderte sich die Ausrichtung der Gruppe. Ihre Mitglieder wollten im räumlichen Umfeld ihres Vereins und in angrenzenden Ortschaften eine Vormachtstellung durchsetzen. Anhänger anderer Vereine sollten vertrieben oder durch Drohungen und körperliche Angriffe erheblich eingeschüchtert werden. Schlägereien waren dabei ein akzeptiertes und vom gemeinsamen Gruppenwillen umfasstes Mittel.
Darüber hinaus verfolgten die Mitglieder das Ziel, gegnerischen Fans gemeinschaftlich Schals, Trikots und andere Vereinsutensilien durch Gewalt oder entsprechende Drohungen abzunehmen. Die Gegenstände sollten anschließend im Stadion als Trophäen dienen. Für solche Aktionen war vereinbart, einheitlich dunkle Kleidung zu tragen und sich zu vermummen, um die Beteiligten und die Gruppe vor Strafverfolgung zu schützen. Auch die Bewaffnung mit Quarzsandhandschuhen, Schlagstöcken und vergleichbaren Gegenständen gehörte zu den Absprachen. In der Folge begingen die Angeklagten in wechselnder Beteiligung mit weiteren Gruppenmitgliedern gefährliche Körperverletzungen, schwere Raubtaten und schwere räuberische Erpressungen. Die Aktionen standen unter der Leitung der beiden Gründer, die selbst keine Revision eingelegt hatten. Die Betroffenen wurden dem Fanlager rivalisierender Vereine zugeordnet und teilweise erheblich verletzt. Die Gruppe verfügte zudem über feste organisatorische Strukturen. Ihre Mitglieder kommunizierten konspirativ über verschiedene Social-Media-Kanäle. Bei regelmäßigen Treffen und Kampfsporttrainings wurde Anwesenheit erwartet; bei Nichtteilnahme drohten Sanktionen. Für Zusammenkünfte mietete die Gruppe eine Wohnung an. Alle Mitglieder mussten sich an den Mietkosten beteiligen und Regeln zur Nutzung der Räume beachten. Ein eigenes Logo, mit dem die Gruppe Aufkleber bedrucken ließ, ergänzte den gemeinsamen Auftritt.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die rechtliche Würdigung durch das Landgericht nahezu vollständig. Insbesondere billigte er die Einordnung der „Starken Jugend“ als eine auf besonders schwere Straftaten gerichtete kriminelle Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 3 StGB. Die Feststellungen beschrieben damit eine organisierte Gruppe, deren gemeinsamer Wille auch die planmäßige Begehung erheblicher Gewaltdelikte umfasste.
Lediglich Teile einer Einzeltat nahm der Bundesgerichtshof bei einem Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Strafverfolgung aus. Sie fielen gegenüber den übrigen Tatvorwürfen nicht beträchtlich ins Gewicht. Auf die verhängte Strafe wirkte sich diese Beschränkung nicht aus. Das Strafverfahren ist abgeschlossen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Gewalttaten aus organisierten Fangruppen neben den einzelnen Delikten auch eine Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Betracht kommt. Für die Prüfung sind konkrete Feststellungen zur Organisation, zur gemeinsamen Zielsetzung und zur Einbindung der Gewalttaten in den Gruppenwillen wesentlich. Regelmäßige Treffen, verbindliche Absprachen, Sanktionen und gemeinsam finanzierte Räume können dabei im Zusammenhang mit der planmäßigen Begehung von Straftaten Bedeutung gewinnen. Aus der Zugehörigkeit zur Ultra-Szene allein lässt sich eine solche Einordnung hingegen nicht ableiten. Der Fall zeigt außerdem, dass eine zunächst auf gemeinsame Fanaktivitäten ausgerichtete Gruppe im Laufe ihres Bestehens eine strafrechtlich relevante Neuausrichtung erfahren kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2026 – 3 StR 591/25
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