Unverzichtbare Voraussetzung einer durch § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ermöglichten Strafrahmenverschiebung ist, dass der Aufklärungshelfer eine reale Verurteilungsmöglichkeit für Beteiligte der aufgedeckten Tat schafft oder zu einer solchen wesentlich beiträgt. Wird die Tat eines bereits Verstorbenen offenbart, ist ein derartiger Aufklärungserfolg unmöglich, da ein Strafverfahren wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses sicher und endgültig ausgeschlossen ist.
Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. War der Angeklagte an der aufgedeckten Tat als Täter oder Teilnehmer beteiligt, so muss sich sein Aufklärungsbeitrag über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Aufklärungshilfe muss zu einem Aufklärungserfolg geführt haben, wobei es bereits genügen kann, wenn wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Angeklagte diese Voraussetzungen trotz Offenbarung der Beteiligung seines bereits verstorbenen Mittäters J. bei der Tat nicht erfüllt, weil nach dessen Tod eine Aufdeckung seiner Tat im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausscheidet.
Allerdings ist nicht erforderlich, dass eine Aufklärungshilfe strafprozessuale Maßnahmen gegen die belastete Person zur Folge hat. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Angaben des Aufklärungshelfers nicht bereits zu einer Anklage oder gar Verurteilung geführt haben müssen2. Nach der dabei in Bezug genommenen Rechtsprechung zur wortgleichen Regelung in § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, die zu § 46b StGB fortgeführt wurde, wird eine Aufklärungshilfe zudem nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer Strafverfolgung – auch gewichtige oder langfristige – Erschwernisse entgegenstehen. Das gilt etwa für Fälle, in denen die belastete Person für die Ermittlungsbehörden nicht greifbar oder unbekannten Aufenthalts ist3 oder sich einer Festnahme entzieht4. Eine Strafmilderung kann sogar dann noch gewährt werden, wenn der Aufklärungshelfer sein Wissen bewusst erst offenbart, nachdem die von ihm belastete Person das Land verlassen hat5. Selbst wenn diese für die aufgedeckte Tat bereits rechtskräftig freigesprochen worden ist, hindert das die Anwendung der Regelung nicht6.
Jedoch honoriert § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB genauso wie § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG7 kein bloßes Aufklärungsbemühen, sondern erfordert einen „Aufklärungserfolg“: Um in den Genuss einer Strafmilderung kommen zu können, muss der Aufklärungshelfer nämlich zumindest die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen den oder die Belasteten geschaffen8 oder durch seine Angaben wesentlich hierzu beigetragen haben9.
Einen derartigen Aufklärungserfolg konnte der Angeklagte mit der Offenbarung der Tatbeteiligung des J. nach dessen Tod nicht mehr bewirken, weil gegen ihn aufgrund des mit seinem Tod eingetretenen Verfahrenshindernisses kein Strafverfahren mehr geführt werden kann. Die bloße Mehrung des Wissens der Ermittlungsbehörden sowie ihre Entlastung von der weiteren Suche nach dem zweiten Beteiligten der Tat vom 26.07.2024 genügen nicht. Vielmehr ist es eine unverzichtbare Voraussetzung der durch § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ermöglichten Strafrahmenverschiebung, dass der Aufklärungshelfer eine reale Verurteilungsmöglichkeit für Beteiligte der aufgedeckten Tat schafft. Denn nur diese Währung hat der Gesetzgeber für den Beschuldigten vorgesehen, um den Preis für die Strafmilderung zu entrichten.
Der Gesetzgeber hat gesehen, dass die mit § 46b StGB ermöglichte besondere Honorierung der Aufklärungshilfe die noch schuldangemessene Sanktionierung der Tat des Helfers infrage stellen kann10, weil die Offenbarung von Tatsachen an Tatschuld und Tatunrecht unmittelbar nichts ändert und diese – wenn überhaupt – allenfalls mittelbar beeinflussen kann11. Umso mehr hat der Gesetzgeber deshalb betont, dass die Aspekte des Schuldausgleichs und zudem der Spezial- und Generalprävention nicht unberücksichtigt bleiben dürfen12.
Im Gesetzestext hat dies Ausdruck gefunden in Form der gegenüber § 49 Abs. 1 StGB deutlich reduzierten Milderungsmöglichkeit für Fälle einer ausschließlich angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 46b Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz StGB) und in dem 2013 ins Gesetz eingefügtem Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der vom Aufklärungshelfer begangenen und der aufgedeckten oder verhinderten Tat13. Letzteres hat der Gesetzgeber als geeignet angesehen, um „zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren“, der dem „Kronzeugen“ für dessen eigene Tat zu machen ist, und so seine Privilegierung in nachvollziehbaren Einklang mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens zu bringen14.
Soweit die Strafmilderung eine noch schuldangemessene Sanktionierung des Aufklärungshelfers gleichwohl noch infrage stellen kann, bedarf sie im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Gebot der materiellen Gerechtigkeit einer Rechtfertigung. Diese folgt nach Auffassung des Gesetzgebers aus der ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden wesentlichen Aufgabe des Staates, gerade schwere Straftaten aufzuklären und zu verhindern15. Entsprechend hohe Bedeutung kommt der Vorgabe des Gesetzgebers zur Qualität des erforderlichen Aufklärungserfolgs zu, wonach der „Kronzeuge“ durch seine Angaben die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Belasteten geschaffen oder hierzu zumindest wesentlich beigetragen haben muss12.
Wird die Tat eines bereits Verstorbenen offenbart, ist ein Aufklärungserfolg in diesem Sinne indes unmöglich, denn ein Strafverfahren ist hier sicher und endgültig ausgeschlossen. Die Lage entspricht insoweit derjenigen bei Aufdeckung einer bereits verjährten Tat, bei der eine Anwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ebenfalls wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses ausscheidet16.
Sie unterscheidet sich zugleich von den oben genannten Situationen, in denen einer Strafverfolgung zwar unter Umständen gewichtige, aber keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. So kann nach einem untergetauchten Beschuldigten möglicherweise erfolgreich gefahndet werden. Ein ins Ausland geflohener Verdächtiger kann zurückkehren oder im Wege der Rechtshilfe überstellt werden. Selbst im Fall eines rechtskräftigen Freispruchs der aufgedeckten Tat verbleibt – was das Landgericht zutreffend erkannt hat – immerhin die Möglichkeit der Wiederaufnahme zuungunsten des Beschuldigten, etwa bei Abgabe eines Geständnisses (§ 362 Nr. 4 StPO).
Hinzu kommt, dass in der hier gegebenen Situation typische Umstände fehlen, die es sonst erleichtern, den Angaben eines Aufklärungshelfers – ähnlich wie einem Geständnis der eigenen Tat – schuldreduzierende Wirkung beizumessen: Ein Geständnis kann etwa positive Schlüsse auf die Persönlichkeit zulassen, wenn es den Beschuldigten erhebliche innere Überwindung gekostet hat17. Gerade wenn es unter Inkaufnahme eigener Gefährdung oder drohender Schikane abgegeben wird, kann es zudem Indikator des ernsthaften Bemühens sein, sich aus einer kriminellen Struktur zu lösen. Neben seiner potentiellen Relevanz für die auszugleichende Schuld kann dies Indiz für ein unter spezialpräventiven Gesichtspunkten gemindertes Strafbedürfnis sein und in generalpräventiver Hinsicht sogar dazu beitragen, durch Offenbarung begangener Straftaten das Normvertrauen der Bevölkerung zu stärken18. Soweit derartige Schlüsse auf Opfer oder Gefahren abstellen, die mit einem Geständnis verbunden sind, können sie auf Angaben eines Aufklärungshelfers übertragbar sein, der mit seinen Angaben ehemalige Mittäter oder sonst Vertraute dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzt. Wird dagegen die Tat eines Verstorbenen oder eine bereits verjährte Tat offenbart, für die eine Strafverfolgung nicht mehr zu befürchten ist, so findet dieser Gedanke keine Entsprechung.
Die Frage eines Aufklärungserfolgs kann anders zu beantworten sein, wenn ein unüberwindbares Hindernis für die Verfolgung einer Tat erst eintritt, nachdem der Aufklärungshelfer seine Angaben getätigt hat.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung schärft die Voraussetzungen der sogenannten Kronzeugenregelung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Für eine Strafmilderung genügt es nicht, dass der Täter den Ermittlungsbehörden bislang unbekannte Informationen über eine weitere Straftat liefert oder deren Ermittlungsarbeit erleichtert; erforderlich ist vielmehr ein konkreter Aufklärungserfolg, der zumindest eine reale Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung eines Beteiligten eröffnet oder wesentlich verbessert. Angaben über die Tatbeteiligung eines bereits Verstorbenen erfüllen diese Voraussetzung nicht, weil dessen Tod ein endgültiges und nicht behebbares Verfahrenshindernis begründet. Gleiches gilt nach der vom Bundesgerichtshof gezogenen Parallele bei bereits verjährten Taten. Davon zu unterscheiden sind lediglich tatsächliche oder rechtliche Erschwernisse der Strafverfolgung – etwa die Flucht oder der unbekannte Aufenthalt eines Tatbeteiligten -, solange eine spätere Strafverfolgung noch möglich bleibt. Offen bleibt dagegen, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen der Aufklärungshelfer zunächst einen tauglichen Aufklärungsbeitrag leistet und das unüberwindbare Verfolgungshindernis – etwa der Tod des Belasteten – erst danach eintritt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2026 – 5 StR 538/25
- vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2025 – 4 StR 565/24 Rn. 14 mwN, NStZ 2025, 692[↩]
- BT-Drs. 16/6268, S. 12; vgl. zudem BGH, Urteile vom 16.02.2000 – 2 StR 532/99, StV 2000, 318; vom 20.05.2021 – 6 StR 406/20 Rn. 4, NStZ 2021, 556[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1988 – 1 StR 483/88, NJW 1989, 1043; Beschluss vom 28.08.2002 – 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2017 – 1 StR 587/16, NStZ-RR 2017, 250; Urteil vom 20.05.2021 – 6 StR 406/20 Rn. 4, NStZ 2021, 556[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2017 – 1 StR 587/16, NStZ-RR 2017, 250; Urteil vom 31.10.1984 – 2 StR 467/84, StV 1985, 14 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2004 – 5 StR 23/04, NStZ 2005, 231[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.1992 – 4 StR 517/92; Urteil vom 02.03.1989 – 2 StR 733/88, NStZ 1989, 580[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/6268, S. 12[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300; Urteil vom 04.10.1988 – 1 StR 483/88, NJW 1989, 1043[↩]
- MünchKomm-StGB/Maier, 5. Aufl., § 46b Rn. 8[↩]
- BT-Drs. 16/6268, S. 13; vgl. zur hieran anknüpfenden Kritik an der Regelung des § 46b StGB LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46b Rn. 2 ff.; MünchKomm-StGB/Maier aaO Rn. 7 ff.; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 46b Rn. 2 jeweils mwN[↩]
- BT-Drs. 16/6268, S. 12[↩][↩]
- BGBl.2013 – I S. 1497[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/9695 S. 6; BGH, Urteil vom 20.03.2014 – 3 StR 429/13 Rn. 9, StV 2014, 619[↩]
- BT-Drs. 16/6268, S. 11 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[↩]
- vgl. LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46b Rn. 17; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1045[↩]
- vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO Rn. 679; LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46 Rn.193[↩]
- vgl. LK/Schneider aaO § 46b Rn. 3 mwN[↩]









