Das deutsche Völkerstrafrecht erfasst Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auch dann, wenn die Taten vollständig im Ausland begangen wurden und weder Täter noch Opfer Deutsche sind. Das in § 1 Satz 1 VStGB verankerte Weltrechtsprinzip ermöglicht zudem im Wege der Annexkompetenz die Ahndung sonstiger Straftaten, die mit den völkerstrafrechtlichen Delikten tateinheitlich verwirklicht wurden.
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Mitglieds einer schiitischen Miliz wegen schwerer Verbrechen während des syrischen Bürgerkriegs weitgehend bestätigt. Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart blieb ohne Erfolg. Damit ist die Verurteilung unter anderem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung, zwangsweise Überführung mit Todesfolge und Folter sowie wegen Kriegsverbrechen gegen Personen und Eigentum zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig (BGH, Urteil vom 06.08.2026 – 3 StR 584/25).
Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart kurz nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 im Alter von 20 Jahren in seiner Heimatstadt Busra Al Sham einer örtlichen schiitischen Miliz angeschlossen. Das Assad-Regime setzte solche Milizen ein, um gewaltsam gegen vermeintliche Staatsfeinde vorzugehen. Dabei wurde insbesondere die sunnitische Bevölkerung pauschal als gegnerisch angesehen. Der Angeklagte beteiligte sich an Überfällen, Festnahmen und Plünderungen und übernahm später selbst die Führung einer Milizeinheit.
Im August 2012 stürmte er gemeinsam mit weiteren Milizionären das Haus einer sunnitischen Familie. Die Angreifer schossen mit Sturmgewehren und zwangen die Mutter und ihre vier Kinder auf die Straße. Dort erschoss ein Mitglied der Gruppe den 21-jährigen Sohn der Familie. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart billigte der Angeklagte die Tötung. Anschließend entwendeten die Milizionäre Wertgegenstände und setzten das Haus in Brand. Bereits am folgenden Tag verließen Angehörige von mindestens vier sunnitischen Haushalten das betroffene Stadtviertel dauerhaft.
Im April 2013 nahm der Angeklagte gemeinsam mit der inzwischen von ihm geführten Einheit drei sunnitische Zivilisten in deren Wohnungen fest. Die Gefangenen wurden gefesselt auf die Ladefläche eines Pick-ups gelegt und während des etwa einstündigen Transports zu einem Gefängnis des Militärgeheimdienstes mit Sturmgewehren geschlagen. Nach den Feststellungen wusste und wollte der Angeklagte, dass die Männer dort zumindest mehrere Wochen inhaftiert und misshandelt werden würden. Tatsächlich kam es anschließend zu entsprechenden Misshandlungen.
Ein weiterer Überfall ereignete sich 2014. Der Angeklagte und die von ihm befehligten Milizionäre drangen in das Haus einer sunnitischen Familie ein, trieben Frauen und Kinder zusammen und entwendeten Wertgegenstände. Das Familienoberhaupt verschleppten sie in eine stillgelegte Fabrik und misshandelten es dort. Der Mann war infolge der Folter nicht mehr gehfähig und wurde anschließend von den Tätern aus ihrem Fahrzeug auf die Straße geworfen.
Der Bundesgerichtshof sah in der auf die Sachrüge gestützten Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere hielt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts Stuttgart der revisionsrechtlichen Kontrolle stand.
Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung für die Reichweite des deutschen Völkerstrafrechts. Obwohl sämtliche Taten in Syrien begangen wurden und der Angeklagte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war deutsches Strafrecht anwendbar. Grundlage hierfür ist das in § 1 Satz 1 VStGB verankerte Weltrechtsprinzip. Danach können bestimmte Verbrechen des Völkerstrafgesetzbuchs unabhängig vom Recht des Tatorts und grundsätzlich auch ohne persönlichen oder territorialen Bezug zu Deutschland nach deutschem Recht verfolgt werden.
Nach der Entscheidung beschränkt sich die deutsche Strafgewalt dabei nicht zwingend auf die Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs selbst. Das Weltrechtsprinzip ermöglicht vielmehr im Wege einer Annexkompetenz auch die Bestrafung wegen sonstiger Straftatbestände, soweit diese mit den völkerstrafrechtlichen Delikten tateinheitlich verwirklicht wurden. Damit können zusammengehörende Tatkomplexe umfassend strafrechtlich beurteilt werden, ohne dass für jedes gleichzeitig verwirklichte Delikt ein eigenständiger Inlandsbezug erforderlich ist.
Erfolglos blieb auch der Angriff der Verteidigung auf die Zurechnung des Tötungsdelikts beim Überfall im August 2012. Das Oberlandesgericht Stuttgart durfte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs davon ausgehen, dass die Tötung des 21-jährigen Familienmitglieds vom gemeinsamen Tatplan der angreifenden Milizionäre und vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war. Dass der Angeklagte den tödlichen Schuss nicht selbst abgegeben hatte, stand seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit daher nicht entgegen.
Auch die völkerstrafrechtliche Bewertung der Taten bestätigte der Bundesgerichtshof nahezu vollständig und befasste sich dabei näher mit den Voraussetzungen einzelner Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs. Lediglich bei der konkurrenzrechtlichen Einordnung des zweiten Überfallgeschehens stellte das Gericht einen Rechtsfehler fest. Dieser wirkte sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus und führte deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils.
Ohne Erfolg wandte sich die Revision schließlich gegen die Strafzumessung. Insbesondere beanstandete der Bundesgerichtshof nicht, dass auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht angewandt worden war. Bei dem ersten Überfall war er 20 Jahre und acht Monate alt und damit noch Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, gleichwohl Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung unterstreicht erneut die erhebliche praktische Reichweite des Weltrechtsprinzips im deutschen Völkerstrafrecht. Für die Verfolgung der vom VStGB erfassten Kernverbrechen ist weder ein deutscher Tatort noch die deutsche Staatsangehörigkeit des Täters oder der Opfer erforderlich. Besonders praxisrelevant ist die Bestätigung, dass die deutsche Strafgewalt über eine Annexkompetenz auch tateinheitlich verwirklichte Delikte des allgemeinen Strafrechts erfassen kann. Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass sich die Verantwortlichkeit innerhalb militärischer oder paramilitärischer Gruppen nicht auf eigenhändig ausgeführte Gewalttaten beschränkt. Tötungen und andere Exzesstaten können einem Beteiligten zugerechnet werden, wenn sie nach den Feststellungen vom gemeinsamen Tatplan und seinem Vorsatz umfasst sind. Für künftige Völkerstrafverfahren dürfte die Entscheidung daher sowohl für die Bestimmung der deutschen Strafgewalt als auch für die Zurechnung arbeitsteilig begangener Verbrechen von erheblicher Bedeutung sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. August 2026 – 3 StR 584/25
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