Chatkontrolle und Strafverfahren – Warum die eigentliche juristische Diskussion erst vor Gericht beginnt

Die geplante Einführung der sogenannten Chatkontrolle gehört seit Jahren zu den umstrittensten rechtspolitischen Vorhaben auf europäischer Ebene. Während Befürworter vor allem den besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt hervorheben, warnen Kritiker vor erheblichen Eingriffen in die Vertraulichkeit digitaler Kommunikation. Die öffentliche Diskussion konzentriert sich dabei häufig auf Datenschutz, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und informationelle Selbstbestimmung.

Chatkontrolle und Strafverfahren – Warum die eigentliche juristische Diskussion erst vor Gericht beginnt

Aus Sicht eines Strafverteidigers greift diese Debatte allerdings zu kurz. Die eigentliche juristische Herausforderung beginnt nicht mit der technischen Erkennung verdächtiger Inhalte, sondern erst dann, wenn aus einem automatisierten Hinweis ein Ermittlungsverfahren entsteht. Denn zwischen einem Treffer eines technischen Systems und einer strafrechtlichen Verurteilung liegen zahlreiche rechtliche und tatsächliche Fragen, die in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen.

Gerade Verfahren aus dem Sexualstrafrecht zeigen seit Jahren, dass digitale Beweismittel häufig über den Ausgang eines Strafverfahrens entscheiden. Smartphones, Messenger-Dienste, Cloudspeicher oder externe Datenträger stehen regelmäßig im Mittelpunkt umfangreicher Ermittlungen. Sollte die Chatkontrolle künftig tatsächlich eingeführt werden, dürfte diese Entwicklung noch erheblich an Bedeutung gewinnen.

Ein technischer Treffer ersetzt keinen strafrechtlichen Tatnachweis

In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht mitunter der Eindruck, ein automatisiertes Erkennungssystem liefere bereits einen belastbaren Beweis für eine Straftat. Strafprozessual ist dies jedoch unzutreffend.

Ein technischer Treffer kann allenfalls einen Anfangsverdacht begründen. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, muss anschließend durch die Ermittlungsbehörden aufgeklärt werden. Gerade bei Verfahren wegen des Verdachts des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach §§ 184b ff. StGB reicht die bloße Existenz einer Datei regelmäßig nicht aus, um sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen.

Bereits die Frage, auf welchem Weg eine Datei auf ein Endgerät gelangt ist, kann erhebliche Bedeutung erlangen. Ebenso ist zu klären, ob der Beschuldigte überhaupt Kenntnis von der Datei hatte, ob mehrere Personen Zugriff auf das Gerät besaßen oder ob automatische Synchronisierungsvorgänge eine Rolle gespielt haben. Die technische Komplexität moderner IT-Systeme führt dazu, dass vermeintlich eindeutige Sachverhalte bei näherer Betrachtung oftmals deutlich differenzierter zu beurteilen sind.

Digitale Ermittlungen sind deutlich komplexer, als häufig angenommen wird

In der täglichen Verteidigungspraxis zeigt sich immer wieder, dass digitale Beweise selten isoliert betrachtet werden können. Beschlagnahmte Smartphones oder Computer enthalten heute regelmäßig tausende Dateien, Kommunikationsverläufe und Systeminformationen, die zunächst forensisch ausgewertet werden müssen.

Dabei spielen nicht nur sichtbare Inhalte eine Rolle. Ermittler analysieren unter anderem Metadaten, Zeitstempel, Dateipfade, Browserdaten, Chat-Backups oder Cloud-Synchronisationen. Hinzu kommen automatische Zwischenspeicherungen, Vorschaubilder oder temporäre Dateien, deren Entstehung vielen Nutzern überhaupt nicht bekannt ist.

Gerade deshalb verbietet sich eine vorschnelle Bewertung einzelner digitaler Funde. Nicht jede gespeicherte Datei wurde bewusst heruntergeladen. Nicht jede Datei wurde tatsächlich geöffnet oder wahrgenommen. Und nicht jede technische Speicherung lässt Rückschlüsse auf ein strafbares Verhalten zu.

Diese Differenzierung ist im Strafverfahren von erheblicher Bedeutung.

Die eigentliche Auseinandersetzung beginnt häufig nach der Durchsuchung

In vielen Verfahren richtet sich die öffentliche Aufmerksamkeit zunächst auf die Hausdurchsuchung oder die Beschlagnahme elektronischer Geräte. Tatsächlich beginnt die eigentliche juristische Arbeit häufig erst danach.

Nach der Sicherstellung werden Datenträger regelmäßig durch spezialisierte IT-Forensiker ausgewertet. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen bilden häufig die Grundlage weiterer Ermittlungsmaßnahmen und später auch der Anklage.

Aus Verteidigersicht genügt es jedoch nicht, die Ergebnisse einer solchen Auswertung ungeprüft hinzunehmen. Vielmehr stellt sich regelmäßig die Frage,

  • welche Daten tatsächlich gefunden wurden,
  • wie diese Daten entstanden sind,
  • welchem Benutzer sie zugeordnet werden können,
  • und welche Schlussfolgerungen daraus überhaupt zulässig sind.

Gerade in technisch anspruchsvollen Verfahren entscheidet oftmals nicht der einzelne Fund, sondern dessen richtige Einordnung.

Beweisverwertungsverbote könnten künftig stärker in den Mittelpunkt rücken

Sollte die Chatkontrolle künftig Grundlage strafrechtlicher Ermittlungen werden, dürfte ein weiterer Aspekt erheblich an Bedeutung gewinnen: die Frage nach der Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse.

Das deutsche Strafprozessrecht kennt kein allgemeines Prinzip, wonach jeder rechtswidrig erhobene Beweis automatisch unverwertbar wäre. Vielmehr erfolgt regelmäßig eine Abwägung zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und den betroffenen Grundrechten des Beschuldigten.

Gerade bei neuartigen Ermittlungsmaßnahmen stellen sich daher zahlreiche Fragen. Unter welchen Voraussetzungen dürfen automatisiert erkannte Inhalte überhaupt Grundlage eines Ermittlungsverfahrens sein? Welche Anforderungen gelten an die Nachvollziehbarkeit technischer Erkennungssysteme? Welche Rolle spielt die Fehleranfälligkeit automatisierter Verfahren?

Diese Fragen werden voraussichtlich nicht durch politische Debatten beantwortet werden, sondern erst durch die zukünftige Rechtsprechung nationaler Gerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Gerade im Sexualstrafrecht entscheidet häufig die Ermittlungsakte

Aus anwaltlicher Sicht zeigt sich immer wieder, dass nicht die erste Verdachtsmeldung, sondern die vollständige Ermittlungsakte über den weiteren Verlauf eines Strafverfahrens entscheidet.

„Insbesondere im Sexualstrafrecht beruhen Ermittlungen häufig auf umfangreichen digitalen Auswertungen, Sachverständigengutachten und technischen Untersuchungen. Erst die vollständige Kenntnis sämtlicher Ermittlungsergebnisse ermöglicht eine seriöse Bewertung der Beweislage“, so Dr. Matthias Brauer, Fachanwalt für Strafrecht aus Bonn.

Für einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht beginnt die eigentliche Verteidigung deshalb regelmäßig mit der kritischen Prüfung der Ermittlungsakte. Dabei geht es nicht nur um die Frage, welche Beweise vorliegen, sondern ebenso darum, wie diese gewonnen wurden, ob sie vollständig ausgewertet wurden und welche alternativen Erklärungen sich aus den technischen Feststellungen ergeben können.

Gerade digitale Verfahren entwickeln ihre Komplexität häufig erst bei genauer Analyse der Ermittlungsunterlagen.

Die technische Entwicklung wird auch das Strafprozessrecht verändern

Die Digitalisierung eröffnet den Strafverfolgungsbehörden neue Möglichkeiten der Beweiserhebung. Gleichzeitig steigen jedoch auch die Anforderungen an die rechtsstaatliche Kontrolle dieser Maßnahmen.

Je stärker automatisierte Systeme künftig zur Identifizierung möglicher Straftaten eingesetzt werden, desto wichtiger wird die gerichtliche Überprüfung ihrer Funktionsweise und ihrer Ergebnisse. Strafverfahren dürfen sich nicht allein auf technische Wahrscheinlichkeiten stützen. Entscheidend bleibt vielmehr, ob sich ein konkreter Tatnachweis nach den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens führen lässt.

Gerade deshalb dürfte die Chatkontrolle die Strafverteidigung in den kommenden Jahren nicht nur technisch, sondern vor allem rechtlich vor neue Herausforderungen stellen.