Ein Justizvollzugsbeamter, der gegen Bezahlung verbotene Gegenstände in eine Justizvollzugsanstalt einschleust, kann sich wegen Bestechlichkeit strafbar machen; Gefangene, die entsprechende Vereinbarungen mit ihm treffen und ihn bezahlen, können wegen Bestechung verurteilt werden.
Das Landgericht Hannover hatte den als Justizvollzugsbeamten tätigen Angeklagten mit Urteil vom 6. Februar 2026 wegen Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen die beiden mitangeklagten Gefangenen verhängte es wegen Bestechung in jeweils vier Fällen Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten beziehungsweise drei Jahren1
Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeitete der Beamte in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte unter anderem die Bewachung von Gefangenen. Mit den beiden dort inhaftierten Mitangeklagten vereinbarte er unabhängig voneinander, gegen Bezahlung Gegenstände in die Anstalt einzuschmuggeln, deren Besitz dort verboten war. Die Gefangenen konnten die gewünschten Gegenstände jeweils bei dem Beamten „bestellen“. Dieser brachte daraufhin bei insgesamt acht Gelegenheiten unter anderem Mobiltelefone und SIM-Karten in die Justizvollzugsanstalt. Für jede Lieferung erhielt er eine Vergütung von bis zu 500 €. Die eingeschmuggelten Gegenstände waren nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch der beiden Gefangenen bestimmt. Teilweise verwendeten sie die Mobiltelefone und SIM-Karten selbst, teilweise veräußerten sie diese innerhalb der Justizvollzugsanstalt an Mitgefangene.
Das Landgericht bewertete das Verhalten des Beamten in acht Fällen als Bestechlichkeit. Die Vereinbarungen und Zahlungen der beiden Gefangenen erfüllten nach seiner Beurteilung jeweils in vier Fällen den Tatbestand der Bestechung. Aus den einzelnen Strafen bildete es für jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe.
Alle drei Angeklagten griffen das Urteil mit der Revision an und erhoben Sachrügen. Damit stellten sie die materiell-rechtliche Überprüfung der Verurteilungen und der verhängten Strafen durch den Bundesgerichtshof zur Entscheidung.
Die umfassende Prüfung des Urteils ergab nach Angaben des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, so dass der Bundesgerichthsof die Revisionen durch Beschluss verworfen hat. Das Urteil des Landgerichts Hannover ist damit rechtskräftig.
Der Beschluss enthält nach der veröffentlichten Mitteilung keine über den Einzelfall hinausgehende neue Auslegung der Korruptionsstraftatbestände. Er bestätigt jedoch die rechtliche Bewertung des Landgerichts und die teils mehrjährigen Freiheitsstrafen für die Beteiligten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. August 2026 – 6 StR 271/26
- LG Hannover, Urteil vom 06.02.2026 – 46 KLs 4212 Js 90414/23 (4/25).[↩]
Bildnachweis:
- Justizvollzugsanstalt: Falco










