Trunkenheitsfahrt im Parkhaus

Ein während der allgemeinen Betriebszeiten zugängliches Parkhaus ist eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts; eine kurzfristig geschlossene Ausfahrt nimmt ihm diese Eigenschaft nicht.

Trunkenheitsfahrt im Parkhaus

In dem hier vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall wollte der Angeklagte mit einem Firmenfahrzeug ein Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt verlassen. Er war dabei mit knapp zwei Promille erheblich alkoholisiert. Eine Mitarbeiterin des Parkhauses bemerkte dies, sperrte die Ausfahrtsschranke und verhinderte damit das Ausfahren. Der Angeklagte setzte anschließend mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz zurück.

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 €. Zudem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von drei Monaten an. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die Berufung. Und auch die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht blieb ohne Erfolg, das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revision als unbegründet.

Der Angeklagte hatte geltend gemacht, es fehle an einer Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr. Das Parkhaus sei Privateigentum und wegen der gesperrten Ausfahrt habe er es nicht verlassen können. Das Bayerische Oberste Landesgericht folgte dieser Argumentation nicht.

Ob eine Verkehrsfläche öffentlich ist, hängt nicht von den Eigentumsverhältnissen ab. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sie mit Zustimmung oder Duldung des Berechtigten einem nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offensteht. Ein Parkhaus, das während der allgemeinen Betriebszeiten für Kunden zugänglich ist, erfüllt diese Voraussetzungen. Die Verkehrsflächen innerhalb des Parkhauses sind damit dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen.

Daran änderte im konkreten Fall auch die kurzfristige Schließung der Ausfahrtsschranke nichts. Die Einfahrtsschranken waren weiterhin geöffnet; zudem konnten Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen. Die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit war daher nicht aufgehoben. Dass der Angeklagte letztlich nur zurücksetzte und nicht aus dem Parkhaus herausfuhr, stand der Strafbarkeit ebenfalls nicht entgegen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der öffentliche Verkehrsraum im Strafrecht deutlich weiter reicht als öffentliche Straßen im Eigentum der öffentlichen Hand. Neben Parkhäusern können etwa Kundenparkplätze, Tankstellengelände oder private Zufahrten während ihrer Öffnungszeiten dem öffentlichen Verkehr dienen. Fahrzeugführer dürfen daher nicht darauf vertrauen, alkoholbedingte Fahrten auf solchen Flächen seien strafrechtlich folgenlos. Für Betreiber privater Verkehrsflächen zeigt die Entscheidung zugleich, dass einzelne Zugangsbeschränkungen oder kurzfristige Sperren die Öffentlichkeit der Fläche nicht ohne Weiteres beseitigen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Februar 2026 – 204 StRR 102/26