Ein während der allgemeinen Betriebszeiten zugängliches Parkhaus ist eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts; eine kurzfristig geschlossene Ausfahrt nimmt ihm diese Eigenschaft nicht.
In dem hier vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall wollte der Angeklagte mit einem Firmenfahrzeug ein
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