Mit der Rückfahrkamera den Jaguar einparken

Die Kennzeichnung eines mit Metallstreben befestigten Lüftungsschachtes in einem Parkhaus durch ein rot-weißes Klebeband reicht aus, um auf die Gefahr hinzuweisen.

Mit der Rückfahrkamera den Jaguar einparken

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Parkhauses verneint und die Schadensersatzklage gegen das hannoversche Parkhaus abgewiesen. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass seine Ehefrau mit seinem Jaguar am 28. Dezember 2013 gegen 16:10 Uhr rückwärts in einen Parkplatz habe einparken wollen. Sie habe hierbei die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet, in dem kein Hindernis angezeigt worden sei. Hierbei sei sie gegen eine Metallstange gefahren, die in den Parkraum geragt habe. Die Höhe der Rückfahrsensoren habe das Hindernis nicht erfassen können. Am Kofferraum des Jaguars sei ein Schaden von 2027,51 Euro entstanden, diesen Betrag machte der Kläger als Schadensersatz geltend.

In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Hannover ausgeführt, dass die geltend gemachte Gefahrenquelle, ein mit Metallstreben befestigter Lüftungsschacht, durch die Beklagte mit einem rot-weißen Klebeband hervorgehoben wurde. Diese Kennzeichnung genüge, um auf die Gefahr hinzuweisen. Daher hat das Amtsgericht festgestellt, dass durch das Parkhaus keine Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Die Schadensersatzklage ist abgewiesen worden.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 27. Mai 2014 – 438 C 1632/14

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