Amtsgericht

Rechtsbeugung, Bestechlickkeit, Vorteilsnahme und versuchte Strafvereitelung

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines badischen Amtsrichters wegen Rechtsbeugung, Bestechlickkeit, Vorteilsnahme und versuchter Strafvereitelung bestätigt. Das Landgericht Karlsruhe hat nach einem aufwendigen Verfahren den angeklagten Amtsrichter unter anderem . wegen Rechtsbeugung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und versuchter Strafvereitelung verurteilt, einen Autohändler u.a. wegen Bestechung und Vorteilsgewährung sowie einen Polizeibeamten wegen Geheimnisverrats

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Regensburg, Altes Rathaus

Der Oberbürgermeister – und die Spenden des Bauunternehmers

Der Bundesgerichtshof hat die Urteile des Landgerichts Regensburg in der Regensburger Korruptions-Affäre erneut teilweise aufgehoben. Das Landgericht Regensburg hat Joachim Wolbergs, den früheren Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, in einem ersten Verfahren wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen verurteilt, insoweit jedoch von Strafen abgesehen (§ 60 StGB) und im Übrigen freigesprochen. Die

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Regensburg

Bestechlichkeit – und die anstehende Kommunalwahl

Das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für künftige Diensthandlungen an einen Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei demselben Dienstherrn bewirbt, kann dem Anwendungsbereich der Bestechungsdelikte unterfallen, wenn dem Vorteilsnehmer im Zeitpunkt der Tathandlung bereits allgemein aufgrund seiner Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist. Während sich Vorteilsannahme und gewährung

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Vorteilsnahme – mehrere Vorteile, ein Tatbeitrag

Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB ist jede Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert. Ein solcher Vorteil kann auch in dem Abschluss eines Vertrages und der dadurch begründeten Forderung bestehen. Vom Tatbestand des § 331

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Vorteilsnahme kommunaler Ehrenbeamte

Ehrenamtliche Beigeordneter in einer thüringischen Stadt sind Ehrenbeamte (§ 32 Abs. 9 Thüringer Kommunalordnung, § 2 Abs. 2 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte) und daher Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB. Soweit Handlungen des Beigeordneten als mit Verwaltungsfunktionen betrauter ehrenamtlicher Beigeordneter und nicht Tätigkeiten bei Wahrnehmung

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Abgeordnetenbestechung durch den Ex-Innenminister

Der Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen Abgeordnetenbestechung und Vorteilsannahme ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Revisionen gegen das Urteil des Landgeridchts Meiningen jetzt insoweit verworfen hat. Über die Strafhöhe muss das Landgericht allerdings erneut befinden. Das Landgericht Meiningen hatte den Angeklagten wegen Abgeordnetenbestechung sowie wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen

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Korruption – und die Zumessungserwägungen im Disziplinarverfahren

Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist bei einer Vorteilsannahme jedenfalls dann die Höchstmaßnahme, wenn ein Stabsoffizier und Dezernatsleiter einen fünfstelligen Euro-Betrag annimmt. Vorliegend hat der Soldat vorsätzlich einen Vorteil dadurch angenommen, dass er wissentlich und willentlich die ihm auf Veranlassung des Geschäftsführers der Firma M. überwiesenen 25 056 €, auf die er

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Die „Belohnung“ für die Bevorzugung eines Vertragspartners und die Folgen

Besteht gegen einen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht der Vorteilsnahme kann der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der 2.500 Euro für eine bevorzugte Behandlung angenommen hat. Der Arbeitnehmer war als

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„Sachzuwendungen“ an einen Beamten

Das Bundesverwaltungsgericht ändert seine Rechtsprechung zu Disziplinarverfahren bei Sachzuwendungen: Die Schwe­re eines Ver­sto­ßes gegen das be­am­ten­recht­li­che Ver­bot der Vor­teils­an­nah­me hängt nach der neuen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr davon ab, ob es sich bei dem Vor­teil um eine Geld- oder Sach­zu­wen­dung han­delt. Ein Be­am­ter, der sich wegen Be­stech­lich­keit (§ 332

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Verjährungshemmung im besonders schweren Fall

Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren,

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Vorteilsnahme bei der DB Netz

Die DB Netz AG ist eine „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (Fortführung von BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290), so dass sich ihre (nichtbeamteten) Mitarbeiter der Vorteilsnahme strafbar machen können. Ein Mitarbeiter, der der DB Netz AG nicht nach Art.

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