Die Gewährung privater Darlehen im stillschweigenden Einvernehmen über eine künftige dienstliche Berücksichtigung kann eine Vorteilsannahme begründen. Für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit muss darüber hinaus ein Gegenleistungsverhältnis zwischen dem Vorteil und einer konkreten pflichtwidrigen Diensthandlung festgestellt werden.
So hat der Bundesgerichtshof
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