Freihaltung einer Planstelle für einen externen Bewerber

Ein externer Bewerber für die Einstellung als Polizeimeister kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Freihaltung einer Planstelle bis zur abschließenden Entscheidung über seine Einstellung verlangen, wenn keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass derzeit und in absehbarer Zeit ausreichend viele Planstellen für seine Einstellung zur Verfügung stehen (Kein Anordnungsgrund für Konkurrentenverfahren).

Freihaltung einer Planstelle für einen externen Bewerber

Im vorliegend entschiedenen Fall begehrt der Antragsteller nach seinem Vorbringen, die Absicherung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren durch die Freihaltung einer Planstelle. Es ist nicht ersichtlich, dass – sofern die Antragsgegnerin den Antragsteller nach dem Ergebnis des Widerspruchverfahrens als geeignet ansieht – die Einstellung des Antragstellers nicht vorgenommen werden könnte, weil es an einer entsprechenden Planstelle fehlt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass ständig Planstellen für ausgebildete Einstellungsbewerber von außen zur Verfügung stünden, die auch mit externen Bewerbern besetzt werden. Angesichts der Größe des Personalkörpers der Polizei und der Personalfluktuation bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass derzeit und in absehbarer Zeit ausreichend viele Planstellen für externe Bewerber für die Einstellung als Polizeimeister (A 7) zur Verfügung stehen und weiterhin stehen werden. Der Hinweis des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht zugesichert, dass eine Stelle zur Verfügung stünde, überzeugt daher nicht. Auch dringt seine Überlegung nicht durch, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne eine solche Freihalteerklärung seriös nicht abgegeben werden. Schon im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren, in dem den geltend gemachten Einwänden näher nachzugehen sein wird, genügt es, dass jedenfalls für den Zeitraum des Widerspruchverfahrens nicht die Gefahr besteht, dass der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren durch anderweitige Einstellung untergeht.

Weiterlesen:
Sicherheitsüberprüfung für Schlapphüte

Insoweit geht es hier – anders als in Konkurrentenstreitigkeiten – nicht darum, eine bestimmte Planstelle freizuhalten, damit der Anspruch des Bewerbers auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (Bewerbungsverfahrensanspruch) nicht infolge einer Ernennung eines Konkurrenten auf der zu besetzenden Planstelle untergeht. Vielmehr werden geeignete externe Bewerber von der Antragsgegnerin zeitnah auf freiwerdende Planstellen eingestellt. Die Initiativbewerbung des Antragstellers führt daher nicht zu einem Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern. Insoweit steht der Antragsteller nicht in Konkurrenz zu anderen Einstellungsbewerbern.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 1 Bs 117/12