Auch der Vorbereitungsdienst für das Lehramt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis setzt ein Mindestmaß an Verfassungstreue voraus. Begründete Zweifel daran können einer Zulassung entgegenstehen, selbst wenn die Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses absolviert werden soll.
So ist aktuell eEine zunächst zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassene Bewerberin mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren gegen die Rücknahme ihrer Zulassung auch vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. September 20261 zurück. Ausschlaggebend waren begründete Zweifel an ihrer Verfassungstreue aufgrund wiederholter Teilnahmen an Veranstaltungen des als rechtsextrem und verfassungsfeindlich eingestuften Instituts für Staatspolitik (IfS).
Die Bewerberin war zunächst zum Einstellungstermin am 10. August 2026 zugelassen worden. Nachdem Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bekannt geworden waren, informierte das Landesamt für Schule und Bildung sie über den Verdacht. Zugleich kündigte es eine Überprüfung ihrer Person durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes an. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilte daraufhin in mehreren Schreiben mit, dass die Bewerberin unter anderem in den Jahren 2022 bis 2025 regelmäßig Veranstaltungen des IfS besucht habe. Dadurch unterstütze sie einen Personenzusammenschluss, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Hierzu übermittelte die Behörde verschiedene Unterlagen. Das Landesamt für Schule und Bildung nahm anschließend den Zulassungsbescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht beanstandete die Einschätzung der Schulbehörde nicht. Nach seiner Bewertung lagen weder die Voraussetzungen für einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf noch für eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vor.
Für die zweite Ausbildungsform verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich2. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht betonte, dass diese Anforderung insbesondere für Studienreferendare im Lehramtsvorbereitungsdienst gilt: Schulpflichtige Kinder und Jugendliche können sich dem Einfluss der angehenden Lehrkräfte bei deren Unterrichtstätigkeit nicht entziehen.
Die Zweifel an der Verfassungstreue der Bewerberin hielt das Gericht für berechtigt. Es stützte sich dabei auf ihre mehrfachen Anwesenheiten bei Veranstaltungen des IfS. Ihre Erklärung, die Besuche seien rein familiär veranlasst gewesen, räumte diese Zweifel nach der gerichtlichen Bewertung nicht aus. Die Rücknahme der Zulassung bleibt damit im Eilverfahren sofort vollziehbar.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis keinen voraussetzungslosen Zugang zum Lehramtsreferendariat eröffnet, wenn eine Einstellung in das Beamtenverhältnis an Zweifeln an der Verfassungstreue scheitert. Auch außerhalb des Beamtenstatus gelten insoweit Mindestanforderungen, denen das Gericht wegen des Einflusses von Lehrkräften auf schulpflichtige Kinder und Jugendliche besonderes Gewicht beimisst. Für die Einstellungspraxis kommt es auf konkrete, dokumentierte Anhaltspunkte und die Würdigung der Erklärungen der betroffenen Person an. Eine allgemeine Aussage, dass bereits jeder einzelne Veranstaltungsbesuch eine Ablehnung rechtfertigt, lässt sich aus der mitgeteilten Entscheidung nicht ableiten.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2026 – 2 B 264/26
Bildnachweis:
- Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Ortenburg Bautzen): Stephan M. Höhne | GFDL GNU Free Documentation License 1.2











