Ein Beschluss des Personalrats, durch welchen ein in der Dienststelle beschäftigter Sachbearbeiter zum Intranetredakteur bestellt wird, ist für die Dienststelle nicht verbindlich.

Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Regelung in § 34 MBGSH. In Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ist grundlegend bestimmt, dass die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt. Welche Kosten dazugehören, ist dem nicht abschließenden, aus sechs Nummern bestehenden Katalog in § 34 Abs. 1 Satz 2 MBGSH zu entnehmen. Im Anschluss daran bestimmt § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 MBGSH: „In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 bis 6 sind Beschlüsse des Personalrates für die Dienststelle bindend, soweit sie sich im Rahmen der für den Personalrat bereitgestellten Haushaltsmittel halten, es sei denn, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluss des Personalrates zu stellen.“
Danach sind Beschlüsse des Personalrats zu Reisekosten sowie zu Kosten des sachlichen Geschäftsbedarfs und des Informationsbedarfs für die Dienststelle unter dem Vorbehalt verbindlich, dass sie die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht überschreiten und nicht auf Initiative der Dienststelle vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden. In allen anderen, nicht von § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 MBGSH erfassten Fällen muss der Dienststellenleiter Beschlüsse des Personalrats nicht befolgen, wenn er der Auffassung ist, dass sie mit dem geltenden Recht nicht im Einklang stehen. Dies gilt daher auch hinsichtlich der Regelungen in § 34 Abs. 2 MBGSH, wonach die Dienststelle für die laufende Geschäftsführung des Personalrats in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat. In dieser Hinsicht ist es dem Personalrat freilich unbenommen, seine Ansprüche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen (§ 88 Abs. 1 Nr. 5 MBGSH).
Die beschriebene Rechtslage unterscheidet sich nicht von derjenigen, wie sie auch sonst im Personalvertretungsrecht zur Bereitstellung von Büropersonal für den Personalrat besteht (vgl. § 44 Abs. 2 BPersVG und entsprechende Bestimmungen der Landespersonalvertretungsgesetze). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Entscheidung, welchen Beschäftigten der Dienststellenleiter damit beauftragt, der Personalvertretung als Bürokraft Hilfe zu leisten, allein ihm obliegt, so dass er auch über die Beendigung dieses Auftrages ohne Beteiligung der Personalvertretung entscheiden kann1. Dem gegenüber wird in der Kommentarliteratur durchweg vertreten, dass dem Personalrat bei der Auswahl des Büropersonals wegen des erforderlichen Vertrauensverhältnisses ein Mitspracherecht zusteht2. Das die Dienststelle eine Auswahlentscheidung des Personalrats bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung befolgen muss, scheidet dagegen in jedem Fall aus. Durch die Auswahl des Büropersonals wird die in Verantwortung des Dienststellenleiters stehende Personalhoheit berührt. Es handelt sich daher nicht um eine Angelegenheit, welche der autonomen Willensbildung des Personalrats zugewiesen und vom Dienststellenleiter hinzunehmen ist3.
Erst recht muss die Dienststelle einer Personalvorstellung des Personalrats nicht Folge leisten, welche das Qualifikationsniveau überschreitet, das durch den Begriff „Büropersonal“ definiert ist. Diesen Begriff hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber bei der Verabschiedung seines Mitbestimmungsgesetzes vom 11.12.1990 bereits in § 44 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15.03.1974 vorgefunden, sodass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einem gleichartigen Verständnis auszugehen ist. Im Entwurf des Bundespersonalvertretungsgesetzes war noch der Begriff „Bürohilfskräfte“ verwandt und in der Begründung dazu klargestellt worden, dass Sachbearbeiter nicht zur Verfügung zu stellen sind4. Auf Initiative des Innenausschusses hat der Bundestag den Begriff „Bürohilfskräfte“, um einer damit etwa verbundenen Diskriminierung vorzubeugen, durch den Begriff „Büropersonal“ ersetzt, ohne dass damit eine materielle Änderung beabsichtigt war5. Es entspricht daher einhelliger Auffassung, dass die Dienststelle nicht verpflichtet ist, dem Personalrat Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen6. Da der Personalrat in dieser Hinsicht über keine Rechtsposition verfügt, kann sein Beschluss, ihm einen in der Dienststelle beschäftigten Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen, für die Dienststelle keine Verbindlichkeit entfalten.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 6 PB 14.13
- BVerwG, Beschluss vom 21.03.1984 – 6 P 3.82, Buchholz 238.37 § 40 NWPersVG Nr. 2 S. 12[↩]
- vgl. Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 44 Rn. 45a; Kröll, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl.2011, § 44 Rn. 65; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl.2012, § 44 Rn. 45; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 44 Rn. 75a; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl.2012, § 44 Rn. 93; Donalies/Hübner-Berger, Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, § 34 Rn.02.2; ebenso BayVGH, Beschluss vom 07.10.2010 – 17 PC 10.1580; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 05.03.1997 – 7 ABR 3/96, AP Nr. 56 zu § 40 BetrVG 1972[↩]
- vgl. zur Auswahl freizustellender Personalratsmitglieder: BVerwG, Beschluss vom 10.05.1984 – 6 P 33.83, BVerwGE 69, 222, 224 = Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 15 S. 11 f.[↩]
- BT-Drs. 7/176 S. 10 und 30 zu § 43[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/1339 S. 18; 7/1373 S. 4 zu § 43[↩]
- vgl. Beschluss vom 21.03.1984 a.a.O. S. 10; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2008 – 18 P 07.1370; Gerhold, a.a.O. § 44 Rn. 44; Kröll, a.a.O. § 44 Rn. 63; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 44 Rn. 74; Ilbertz, a.a.O. § 44 Rn. 45; Jacobs, a.a.O. § 44 Rn. 91[↩]