Ist eine alte Fahrerlaubnis nach § 6 Abs. 7 FeV erst einmal umgestellt und ein neuer Führerschein ausgestellt worden, ist eine nachträgliche Ergänzung nicht mehr möglich.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob der Kläger hat einen Anspruch auf nachträgliche (prüfungsfreie) Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse T hat.
Nach § 6 Abs. 7 FeV werden Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Der Kläger kann nach diesen Bestimmungen nicht beanspruchen, dass ihm durch erneute Umstellung seiner Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnisklasse T erteilt wird.
Die ihm am 12. Oktober 1988 erteilte Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 wurde bereits am 25. Juni 1999 auf die neuen, in § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgeführten Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M, S und L umgestellt. Dies entsprach – und entspricht – der Anlage 3 zur FeV. Für Fahrerlaubnisse der alten Klasse 3, die – wie hier – nach dem 31. März 1980 und vor dem 1. Januar 1989 erteilt wurden, sieht Anlage 3 außerdem die Zuteilung der Klassen CE 79 (C1E > 12.000 kg, L = 3) und T vor. Die Zuteilung dieser Klassen erfolgt allerdings nur auf Antrag und die Klasse T ist außerdem nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen vorgesehen. Der Kläger hatte die Klasse T seinerzeit, d. h. bei der Umstellung im Jahr 1999, nicht beantragt und auch nicht geltend gemacht, in der Land- und Forstwirtschaft tätig zu sein. Nach Umstellung seiner früheren Fahrerlaubnis erstreckt sich seine Fahrberechtigung bezogen auf die alte Klasse 3 nunmehr ausschließlich auf die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M, S und L. Eine erneute Umstellung der alten Klasse 3 kommt im jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, denn nach ihrer Umstellung im Jahr 1999 ist der Kläger nicht mehr Inhaber dieser Klasse. Wie dargelegt, besteht die Fahrerlaubnis nur noch in dem neuen Umfang, daneben wirkt die frühere Klasse 3 nicht mehr fort, so dass sie auch nicht nochmals umgestellt werden kann. Wie sich den Bestimmungen in § 6 Abs 7 Satz 1 bis 4 FeV entnehmen lässt, ist die Umstellung alter Fahrerlaubnisse ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann1. Aus der Regelung in § 24 Abs. 2 FeV (in der bis zum 29.10.2008 geltenden Fassung) kann der Kläger nichts für sich herleiten. Die Vorschrift betraf die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E nach Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis und sah die Erteilung der Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen nach Abs. 1 unter der Voraussetzung vor, dass seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung war begrenzt auf die (Neu-)Erteilung der genannten Fahrerlaubnisse und kann nicht übertragen werden auf Sachverhalte wie den vorliegenden, die die Umstellung von Fahrerlaubnissen betreffen. Insbesondere kann ihr entgegen der Auffassung des Klägers im Umkehrschluss nicht entnommen werden, eine frühere Fahrerlaubnis der Klasse 3 könne zeitlich unbegrenzt bzw. wie hier auch nach erfolgter Umstellung nochmals ergänzend auf die Klasse T umgestellt werden. Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 FeV (a. F.) gibt für eine derartige Sichtweise nichts her. Auch hat ein Regelungszusammenhang zwischen § 24 Abs. 2 FeV (a. F.), der ausschließlich die Erteilung einer Fahrerlaubnis betraf, und § 6 Abs. 7 FeV, der die Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen betrifft, nicht bestanden. Dass die Vorschrift des § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften2 mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2008 geändert worden und die genannte Zwei-Jahres-Frist für die Beantragung der Fahrerlaubnis weggefallen ist, bedarf deshalb auch keiner Vertiefung. Die Versagung der Fahrerlaubnisklasse T verletzt auch keine bestandsgeschützten Rechte des Klägers. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, korrespondiert die alte Klasse 3 nur teilweise mit der zum 1. Januar 1999 in das nationale Recht neu eingeführten Klasse T. Die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 berechtigt (auch) zum Führen von Zügen bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t und einem einachsigen Anhänger. Die neue Klasse T hingegen erfasst nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV – weitergehend – auch Züge mit mehr als drei Achsen, welche nach altem Recht mit Ausnahme der zu Klasse 5 gehörenden Kombinationen in die Klasse 2 fielen3. Insoweit geht das Begehren des Klägers über eine bloße Besitzstandswahrung hinaus. Im Übrigen scheitert das Begehren nicht an der (ursprünglich) fehlenden Berechtigung des Klägers, die Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis auf die Klasse T zu erlangen, sondern an der unterbliebenen Beantragung dieser Klasse bei der im Jahr 1999 veranlassten Umstellung seiner Fahrerlaubnis. Der Kläger hatte es seinerzeit selbst in der Hand, die Klasse zu beantragen, sofern er – wie er nunmehr behauptet – bereits damals im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft tätig gewesen sein sollte. Dass die Klasse T nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag zugeteilt wird, ist dem Umstand geschuldet, dass die Klasse nur für einen begrenzten Personenkreis von Interesse ist, und ist insoweit unbedenklich. Eine etwaige Rechtsunkenntnis des Klägers geht in diesem Zusammenhang zu seinen Lasten und kann nicht dazu führen, ihm unter Abweichung von den Bestimmungen in § 6 Abs. 7 FeV i. V. m. der Anlage 3 gewissermaßen eine zweite Umstellung seiner alten Fahrerlaubnis zuzubilligen4. Eine ergänzende Umstellung der Fahrerlaubnis des Klägers kommt schließlich auch nicht auf der Grundlage der von den Beteiligten in Bezug genommenen Arbeitsanweisung zur FeV des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in Betracht. Diese sieht unter Nr. 3.3 für die Klassen T und CE 79 vor, sie könnten bis zu zwei Jahre nach Umstellung der Fahrerlaubnis beantragt und unter der gleichen Voraussetzung wie bei der Umstellung erteilt werden, wobei in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen ihre Beschäftigung in einem entsprechenden Betrieb i. S. d. § 6 Abs. 5 FeV zu versichern hätten. Die vom Verwaltungsgericht5 verneinte Frage einer Bindungswirkung dieser Erlassregelung (i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Denn der Kläger hat auch die darin genannte Frist, die an die Frist in § 24 Abs. 2 FeV (a. F.) angelehnt ist, nicht eingehalten. Den Antrag auf Zuteilung der Klasse T hat er erstmals mit Schreiben vom 9. Mai 2007 gestellt, d. h. mehr als sieben Jahre nach der Umstellung seiner alten Klasse 3. Einer erweiternden Auslegung dahingehend, dass die Zuteilung der Klasse T auch noch bei einer wesentlichen Überschreitung der in Nr. 3.3 genannten Zwei-Jahres-Frist – wie hier – in Betracht kommt, ist der Erlass nicht zugänglich. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2011 – 12 LB 98/09
- vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil v. 16.04.2010 – 7 K 700.09 -, DAR 2010, 541 zur Eintragung der Klasse CE mit der Schlüsselzahl 79[↩]
- v. 18.07.2008, BGBl I S. 1038[↩]
- vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 246 ff.[↩]
- vgl. zur Fristversäumung nach § 24 Abs. 2 FeV a. F. auch OVG Lüneburg, Beschluss v. 04.05.2006 – 12 LA 76/05[↩]
- VG Lüneburg, Urteil v. 16.05.2008 – 2 A 152/08[↩]