Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes setzt nicht voraus, dass die Heilkunde auch in Form der Heilbehandlung ausgeübt wird.

Die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes stellt ebenso eine selbständige Ausübung dieses Berufes dar [1].
Dementsprechend unterliegt auch der nur gutachterlich tätige Arzt grundsätzlich der nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht [2], und das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO umfasst grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis der Arzt als ärztlicher Sachverständiger erlangt hat [3]. Das kommt auch in § 23c der (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte MBOÄ 1997 [4] zum Ausdruck, nach der es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, „mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben“.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2016 – II ZB 7/11
- MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 1 PartGG Rn. 50 mwN; Meilicke/Lenz, PartGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 40[↩]
- BGH, Urteil vom 28.10.1992 3 StR 367/92, BGHSt 38, 369, 370 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 14.11.1963 – III ZR 19/63, BGHZ 40, 288, 293 f.[↩]
- in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011, in Kraft ab 3.06.2011[↩]