Fertigkartoffelgratin „mit Käse“

Die Angabe „mit Käse“ bedeutet nicht, dass das Produkt unbehandelten Käse enthält. Es darf auch eine Schmelzkäse-Zubereitung sein.

Fertigkartoffelgratin „mit Käse“

Eine Angabe ist dann irreführend, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu einem erheblichen Teil getäuscht werden1. Bei der Prüfung, welches Verständnis die Verbraucher in Deutschland mit einer Angabe verbinden, kommt es auf die Auffassung der Verkehrskreise an, an die sich das Angebot richtet2.

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses ist sodann auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Im Rahmen der Prüfung, welches Verständnis die Verbraucher in Deutschland in Bezug auf die Angabe „mit Käse“ haben, ist abzustellen auf die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich das Angebot des streitgegenständlichen Fertigproduktes richtet. Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Lebensmittelkonsumenten vermögen die Mitglieder des Oberlandesgerichts selbst zu beurteilen, da sie zu dem angesprochenen Personenkreis gehören.

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes verstehen die angesprochenen Verbraucher die streitgegenständliche Angabe „mit Käse“ allerdings dahingehend, dass in dem Kartoffelgratin Käse enthalten ist, der den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, durch die Käse definiert ist, entspricht, hier also § 1 Abs. 1 KäseVO. Dieses Verständnis ist jedoch nicht unzutreffend. Unstreitig enthält das streitgegenständliche Kartoffelgratin nämlich aufgrund seines Schmelzkäseanteils Käse im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 KäseV. Schmelzkäse ist ein Käseerzeugnis, das mindestens zu 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse hergestellt wird, § 1 Abs. 4 Nr. 1 KäseV. Bei dem im Schmelzkäse enthaltenen Käse handelt es sich auch um eine Zutat des Kartoffelgratins im Sinne der LMKV. Besteht eine Zutat aus mehreren Zutaten (zusammengesetzte Zutat), so gelten diese gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 LMKV ihrerseits als Zutaten des Lebensmittels. Der ausweislich der Zutatenliste aus Käse, Butter, Süßmolkenpulver und Schmelzsalzen bestehende Schmelzkäse ist eine zusammengesetzte Zutat iSd § 5 Abs. 1 S. 2 LMKV. Dass der Käseanteil an dem Gesamtprodukt gering ist, da das Gratin lediglich 2% Schmelzkäse enthält, ist unerheblich, weil sich der Angabe „mit Käse“ nicht entnehmen lässt, wieviel Käse in dem Produkt enthalten ist. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die streitgegenständliche Angabe eine Fehlvorstellung in Bezug auf den gewichtsmäßigen Anteil des Käses an dem Gesamtprodukt bewirkt.

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Eine Erwartungshaltung dahingehend, dass das Produkt unbehandelten Käse enthält und nicht solchen, der vor der Zufügung zu dem streitgegenständlichen Gratin zu Schmelzkäse verarbeitet wurde, verbindet der Verkehr bei einem Fertigprodukt wie dem streitgegenständlichen Kartoffelgratin mit der Angabe „mit Käse“ nicht. Der Verkehr wird daher auch nicht in einer Erwartungshaltung, das Produkt könnte höherwertige Zutaten enthalten, enttäuscht. Die Angabe „mit Käse“ vermittelt dem Verkehr keine höherwertige Produktzusammensetzung als tatsächlich vorhanden. Das Kartoffelgratin der Beklagten gehört zu den sogenannten „Convenience Lebensmitteln“. Es ist, wie die Angaben auf der Rückseite des Produktes zeigen, ungekühlt haltbar und wird durch den Verbraucher, ohne dass weitere Arbeitsschritte seinerseits erforderlich wären, aus der Verpackung in eine ofenfeste Auflaufform umgefüllt und dann in den Ofen gegeben. Der Käse ist mithin bereits in die die Kartoffeln umgebende Sauce eingearbeitet. Der Verbraucher rechnet nicht damit, dass der Käse, der in diesem ungekühlt haltbaren Fertigprodukt als Bestandteil einer fertigen Sauce enthalten ist, unbehandelt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Abbildung des Produktes auf der Verpackung. Da das Produkt darauf in seiner zubereiteten Form dargestellt wird, ist lediglich eine geschmolzene, leicht gebräunte Kruste zu sehen, die keine Assoziationen in Bezug auf eine bestimmte Konsistenz des in dem Produkt enthaltenen Käses weckt. Schließlich führt auch die Verwendung des Begriffs „Käse“ im Zusammenhang mit einem Kartoffelgratin nicht zu einer besonderen Erwartungshaltung, da bei der Zubereitung eines solchen Gratins nicht traditionell eine bestimmte Art von Käse verwendet wird.

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Der Sachverhalt liegt insoweit anders als der vom Verwaltungsgericht Stuttgart in dem Urteil vom 09.02.20123 entschiedene Fall. Dort ging es um eine Puten Formschnitte „Cordon bleu“. Ein Cordon bleu zeichnet sich dadurch aus, dass in die eingeschnittene Tasche eines dickeren Fleischstücks neben einer Scheibe Kochschinken eine Scheibe Käse gelegt wird. Eine derartige Verbrauchererwartung in Bezug auf die Art des für die Zubereitung verwendeten Käses ist jedoch mit einem Convenience-Kartoffelgratin mit vorgefertigter Sauce gerade nicht verbunden.

Nach dem oben Gesagten besteht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 I 2 Nr. 1 UWG. Zwar sind die §§ 3, 5 UWG neben dem spezialgesetzlichen Irreführungstatbestand des § 11 Abs. 1 LFGB anwendbar4. Jedoch fehlt es an einem Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Der in § 11 Abs. 1 LFGB verwendete Begriff der Irreführung entspricht dem des § 5 UWG4, so dass auf die unter Ziff. 2 gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.

Weitergehende Ansprüche, etwa aufgrund von lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften, wurden vom Kläger, einem Verbraucherschutzverein, vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. März 2014 – 3 U 184/12

  1. BGH, GRUR 2004, 162, 163 – Irreführende Werbung gegenüber Kapitalanlegern[]
  2. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5, Rn.02.67[]
  3. VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012 – 4 K 2394/11, zit. nach juris[]
  4. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rdnr.01.73[][]
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