Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG kann vom Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss1.
Hiervon ist etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde auszugehen, bei der die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Aspekte an den Haaren herbeigezogen sind, oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt2.
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtssuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. März 2020 – 1 BvR 337/20
- BVerfGK 6, 219; 10, 94, 97; 14, 468, 470[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 – 1 BvR 373/17, Rn. 5; Beschluss vom 29.09.2016 – 1 BvQ 33/16, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.2020 – 1 BvR 168/20, Rn. 3; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 1598/19, Rn. 2[↩]
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