Diskriminierung bei der Stellenbewerbung – oder: Wann endet der Anspruch auf Verdienstausfall?

Wer bei einer Stellenbesetzung unzulässig benachteiligt wird, kann grundsätzlich Ersatz des dadurch entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Der Anspruch endet jedoch, wenn eine neue angemessene Beschäftigung sich verfestigt hat und spätere Verdiensteinbußen der ursprünglichen Benachteiligung nicht mehr zuzurechnen sind. Eine diskriminierende Ablehnung im Bewerbungsverfahren verpflichtet den Arbeitgeber daher nicht zwangsläufig dazu, Einkommensunterschiede bis zum Renteneintritt auszugleichen.

Diskriminierung bei der Stellenbewerbung – oder: Wann endet der Anspruch auf Verdienstausfall?

In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer sich im Jahr 2009 auf eine Stelle im Trainee-Programm der Arbeitgeberin beworben. In einem Vorprozess nahm das Hessische Landesarbeitsgericht an, dass die Ablehnung seiner Bewerbung eine unzulässige Benachteiligung wegen seines Alters darstellte und stellte unter anderem fest, dass die Arbeitgeberin sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der unterlassenen Einstellung zu ersetzen habe1. Auf diese Feststellung stützte der Arbeitnehmer seine spätere Forderung. Für die Jahre 2020 bis 2023 verlangte er die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt, das er bei einer Einstellung im Jahr 2009 hypothetisch erzielt hätte, und seinem tatsächlichen Erwerbseinkommen. Seiner Auffassung nach wirkte der Schadensersatzanspruch zeitlich unbegrenzt bis zur Verrentung.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht und das Hessische Landesarbeitsgericht2 die Klage abgewiesen hatten, blieb auch seine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zunächst, dass ein unzulässig benachteiligter Bewerber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG grundsätzlich Ersatz entgangenen Arbeitsentgelts verlangen kann, wenn er die Stelle ohne die Benachteiligung erhalten hätte. Ob und in welchem Umfang spätere Einkommenseinbußen auf den Verstoß zurückzuführen sind, richtet sich jedoch nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB. Entscheidend ist dabei auch, ob der geltend gemachte Schaden vom Schutzzweck der verletzten Vorschrift erfasst wird.

§ 15 Abs. 1 AGG soll einen tatsächlichen und wirksamen Schadensausgleich gewährleisten und zugleich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Nach dem Bundesarbeitsgericht entfällt deshalb der Zurechnungszusammenhang zwischen diskriminierender Nichteinstellung und Verdienstausfall, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden hat und diese sich verfestigt hat.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Der Arbeitnehmer hatte bereits vor 2020 bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit aufgenommen und das Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre fortgeführt. Seine weitere berufliche Entwicklung war daher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die ursprüngliche Benachteiligung begründete für den eingeklagten Zeitraum keine Ersatzpflicht mehr.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung begründet keine starre zeitliche Grenze für Verdienstausfallansprüche nach einer diskriminierenden Nichteinstellung. Maßgeblich ist vielmehr die weitere berufliche Entwicklung: Eine angemessene und über längere Zeit ausgeübte neue Beschäftigung kann die Zurechnung späterer Einkommensnachteile beenden. Auch ein Urteil, das die Ersatzpflicht für künftige Schäden feststellt, garantiert daher keinen fortlaufenden Ausgleich jeder Gehaltsdifferenz. Bei der Prüfung längerfristiger Ansprüche kommt es insbesondere auf die Qualifikationsangemessenheit, die Dauer und die Verfestigung der neuen Beschäftigung an. Der bloße Antritt einer neuen Stelle genügt nach den mitgeteilten Entscheidungsgrundsätzen für sich genommen noch nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. September 2026 – 8 AZR 153/25

  1. Hess. LAG vom 18.06.2018 – 7 Sa 851/17[↩]
  2. Hess. LAG 25.03.2025 – 15 Ca 420/23[↩]