Die Verkündung eines Urteils durch einen nicht zur Verkündung berufenen Richter stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, macht die Urteilsverkündung jedoch nicht unwirksam. Allein ein solcher Verkündungsmangel rechtfertigt die Aufhebung des Urteils im Berufungsverfahren nicht.
So auch in dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Das Urteil vom 13. März 2024 ist nicht bereits wegen des von der Beklagten geltend gemachten Verkündungsmangels insgesamt aufzuheben. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, dass das Urteil in dem gesondert anberaumten Verkündungstermin nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 311 Abs. 4 ZPO durch die Vorsitzende, sondern durch den beisitzenden Richter in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkündet worden ist.
Dabei kann dahinstehen, ob der beisitzende Richter die Verkündung als geschäftsplanmäßiger Vertreter der Vorsitzenden übernommen hat. Auch wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre die Verkündung zwar fehlerhaft, aber gleichwohl wirksam.
Die fehlerhafte Verkündung des Urteils vermag die Berufung nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruht1.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Schwelle für eine erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Fehlern bei der Urteilsverkündung. Selbst wenn ein Urteil nicht durch die Vorsitzende, sondern durch einen beisitzenden Richter verkündet wird und dies verfahrensfehlerhaft sein sollte, bleibt die Verkündung wirksam. Eine Aufhebung des Urteils kommt nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Mangel sich auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Für Prozessbeteiligte bedeutet dies, dass formale Fehler im Verkündungsvorgang allein regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg im Rechtsmittelverfahren bieten, solange sie für den Inhalt der Entscheidung ohne Bedeutung geblieben sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- vgl. RGZ 161, 61, 63; BGH, Urteil vom 16.03.1964 – III ZR 85/63, BGHZ 41, 249, 253 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1977, 144; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 311, Rn. 17; MünchKommZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl., § 311 Rn. 7[↩]
Bildnachweis:
- Kollegienhaus, von 1735 bis 1913 Sitz des Kammergerichts: Königlich Preußische Messbildanstalt











