Neuordnung der Freiwilligen Ortsfeuerwehren – und der Bestandsschutz für ihre Mitglieder

Eine kommunale Bestandsschutzregelung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr darf nicht zulasten der Betroffenen auf bereits vor Inkrafttreten der Satzung erfolgte Wohnortwechsel angewendet werden, wenn sich eine solche Rückwirkung dem Satzungswortlaut nicht eindeutig entnehmen lässt.

Neuordnung der Freiwilligen Ortsfeuerwehren – und der Bestandsschutz für ihre Mitglieder

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Oldenburg einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brookmerland vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Zuordnung zu einer anderen Ortsfeuerwehr gewährt. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Gemeinde den in der Feuerwehrsatzung vorgesehenen Wegfall des Bestandsschutzes nicht auf einen Wohnortwechsel anwenden, der bereits vor Inkrafttreten der Satzung erfolgt war. Anlass des Rechtsstreits war eine umfassende Neuorganisation des örtlichen Brandschutzes in der Samtgemeinde Brookmerland. Grundlage hierfür war ein Feuerwehrbedarfsplan, dessen Umsetzung zu einer Verringerung der Zahl der Ortsfeuerwehren von fünf auf vier führte. Nach der neuen Feuerwehrsatzung werden die Mitglieder der Einsatzabteilungen grundsätzlich anhand ihrer aktiven Meldeadresse einem der vier Feuerwehrstandorte zugeordnet. Für langjährige Feuerwehrangehörige enthält die Satzung jedoch eine Bestandsschutzregelung. Danach bleiben Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2020 der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde angehörten, grundsätzlich ihrer bisherigen Ortsfeuerwehr zugeordnet. Gleichzeitig bestimmt die Satzung, dass dieser Bestandsschutz bei einem Wechsel des Wohnortes entfällt. Gerade über die Auslegung dieser Einschränkung stritten die Beteiligten. Die Samtgemeinde vertrat die Auffassung, sämtliche Wohnortwechsel seit dem 1. Januar 2020 führten zum Verlust des Bestandsschutzes. Deshalb ordnete sie auch den Antragsteller einer anderen Ortsfeuerwehr zu.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg teilte diese Auslegung nicht. Dem Wortlaut der Satzung lasse sich nicht entnehmen, dass bereits Wohnortwechsel vor Inkrafttreten der Feuerwehrsatzung berücksichtigt werden sollten. Vielmehr spreche die Formulierung dafür, dass die Regelung erst ab dem Inkrafttreten der Satzung am 1. November 2025 gelte.

Diese Auslegung entspreche nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelung. Sie solle langjährig gewachsene Gemeinschaften und bestehende Strukturen innerhalb der Ortsfeuerwehren erhalten und zugleich das Vertrauen der betroffenen Feuerwehrangehörigen schützen. Würden bereits Jahre zuvor erfolgte Umzüge nachträglich zum Wegfall des Bestandsschutzes führen, würde dieser Schutzzweck weitgehend unterlaufen. Wohnortwechsel vor Inkrafttreten der Satzung seien deshalb grundsätzlich unbeachtlich.

Das Verwaltungsgericht gab daher dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt und setzte die vom Antragsteller angegriffene Neuzuordnung vorläufig außer Vollzug.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass kommunale Satzungen, insbesondere wenn sie bestehende Rechtspositionen einschränken, nach ihrem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes auszulegen sind. Gemeinden können den Wegfall von Bestandsschutzregelungen nicht ohne klare gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage auf bereits abgeschlossene Sachverhalte erstrecken. Das Urteil dürfte daher auch für andere Kommunen von Bedeutung sein, die im Zuge von Strukturreformen bei Feuerwehren oder vergleichbaren Organisationen bestehende Zuordnungen neu regeln und dabei Übergangs- oder Bestandsschutzregelungen vorsehen.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 15 B 1105/26

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