Eine zugestellte Urteilsabschrift entfaltet keine Rechtswirkungen, wenn das darin wiedergegebene Urteil von den zuständigen Richtern weder beschlossen noch verkündet worden ist. Gegen ein solches Scheinurteil ist ein Rechtsmittel gleichwohl zulässig, wenn bereits dessen äußerer Anschein schutzwürdige Interessen der vermeintlich beschwerten Partei beeinträchtigen kann.
Ein den Parteien zugestelltes Scheinurteil ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufzuheben1.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Bei der am 14.03.und 17.06.2024 zugestellten Abschrift handelt es sich um ein Nicht- bzw. Scheinurteil, das als solches weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig ist. Ein Urteil mit diesem Inhalt ist von den zuständigen Richtern nicht gefasst und am 13.03.2024 auch nicht verkündet worden. Es handelt sich lediglich um einen Urteilsentwurf, der als solcher trotz Ausfertigung und Zustellung an die Parteien keine Rechtswirkung entfaltet2. Ein Urteil mit dem Inhalt, dass der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2021 aufgehoben wird, ist folglich nicht zur Entstehung gelangt.
Der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten steht das indes nicht entgegen. Denn die erteilte Abschrift stellt dem äußeren Anschein nach ein Urteil dar und ist damit durch ihre bloße Existenz geeignet, schutzwürdige Interessen der nach dem Inhalt beschwerten Partei zu beeinträchtigen. Sie hat daher ein berechtigtes Interesse an einer Beseitigung dieser Scheinwirkung durch eine klarstellende förmliche Entscheidung3.
Dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die beglaubigte Abschrift des Scheinurteils nur elektronisch (per beA) zugestellt worden ist und er und der Kläger erklärt haben, dass sie die ihnen übermittelte Ausfertigung des Scheinurteils nicht verwenden werden, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung in dieser Sache4 näher ausgeführt hat, lässt sich damit – anders als bei der Rückgabe einer nur in Papierform erteilten Urteilsausfertigung an das Gericht5 – noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass der Beklagten aufgrund der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers elektronisch übermittelten Abschrift noch Nachteile entstehen können.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst eine ausgefertigte und zugestellte Urteilsabschrift keine formelle oder materielle Rechtskraft begründet, wenn ihr keine wirksame gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt. Gleichwohl darf ein Scheinurteil nicht unbeachtet bleiben: Die nach seinem Inhalt beschwerte Partei kann eine förmliche Beseitigung des Rechtsscheins verlangen und hierzu ein Rechtsmittel einlegen. Gerade bei elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten Abschriften genügt die bloße Erklärung, die Datei nicht zu verwenden, regelmäßig nicht, um mögliche Nachteile sicher auszuschließen. Gerichte sollten deshalb bei fehlerhaft versandten Entscheidungsentwürfen unverzüglich durch eine klarstellende gerichtliche Entscheidung für Rechtssicherheit sorgen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- vgl. BVerwGE 91, 242[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2019 – AnwZ (Brfg) 18/19 4[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1999 – IX ZR 7/98, ZIP 1999, 499, 500; Beschluss vom 24.06.2019 – AnwZ (Brfg) 18/19 5; BVerfG, NJW 1985, 788; BVerwGE 91, 242[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.06.2025 – AnwZ (Brfg) 24/24 16[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.02.1999 – IX ZR 7/98, ZIP 1999, 499, 500[↩]
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