Die kalifornische Leihmutter

Mit der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland (hier: Kalifornien) durchgeführten Leihmutterschaft im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt hatte sich erneut1 der Bundesgerichtshof zu befassen.

Die kalifornische Leihmutter

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall haben zwei Männer, die 2014 in Cambridge (Vereinigtes Königreich) eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben, als rechtliche Eltern die Nachbeurkundung der Auslandsgeburt von zwei Kindern beantragt. Aufgrund von ihnen geschlossener Vereinbarungen mit einer Eizellspenderin und einer verheirateten Leihmutter wurden die Kinder unter Verwendung von Spermien eines der Ehepartner gezeugt und von der Leihmutter in San Diego (Kalifornien) geboren. Dort leben die beiden Ehepartner seither mit den Kindern. Durch Entscheidung des Superior Court of California, County of San Diego (im Folgenden: Superior Court) vom 20.04.2017 war noch vor der Geburt der Kinder ausgesprochen worden, dass nicht die Leihmutter und ihr Ehemann, sondern die beiden Ehepartner die Eltern der Kinder sind.

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts hat das Amtsgericht Schöneberg das Standesamt angewiesen, die beiden Ehepartner im Haupteintrag des Geburtenregisters als Eltern zu beurkunden2. Das Berliner Kammergericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen3. Das Kammergericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Entscheidung des Superior Court vom 20.04.2017 gemäß § 108 Abs. 1 FamFG in vollem Umfang anzuerkennen sei. Danach seien die Ehepartner Eltern der Kinder. Es komme nur auf die rechtliche Elternschaft an. Die biologische/genetische Abstammung sei nicht durch das Personenstandsregister zu dokumentieren. Maßgeblich für den Haupteintrag sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlange. Zwischen der Leihmutter und den Zwillingen habe schon zum Zeitpunkt der Geburt kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis bestanden; gleiches gelte für ihren Ehemann. Aus § 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 PStV sei nicht zu schließen, dass die Frau, die das Kind geboren hat, auch dann im Geburtenregister einzutragen sei, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht rechtliche Mutter des Kindes sei. Denn dies stünde im Widerspruch zur materiellen Rechtslage. Die Annahme als Kind sei nach deutschem Recht erst nach der Geburt möglich. Soweit in den Verordnungsmaterialien darauf hingewiesen sei, die Regelung betreffe auch Nachbeurkundungen von Auslandsgeburten unter Mitwirkung einer Leihmutter, könnten damit Fälle gemeint sein, in denen über die Eltern-Kind-Zuordnung erst nach der Geburt entschieden worden sei, obwohl § 35 Abs. 2 PStV bei Auslandsgeburten ohnehin nicht greife. Jedenfalls folge aus der Erläuterung nicht, dass nunmehr auch biologische Tatsachen einzutragen seien oder die Geburt zunächst ohne Angabe der bereits von Anfang an feststehenden rechtlichen Eltern zu beurkunden sei und diese erst in einer Folgebeurkundung einzutragen seien. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Berliner Entscheidungen und verwarf auch die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht als unbegründet:

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG kann, wenn ein Deutscher im Ausland geboren ist, der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG bei einer Geburt vor allem die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst. Der Inhalt der Eintragung ergibt sich aus § 21 PStG. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind auch die Namen der Eltern und ihr Geschlecht einzutragen.

Rechtliche Eltern der Kinder sind die Ehepartner. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Superior Court vom 20.04.2017. Die Entscheidung ist nach § 108 Abs. 1 FamFG in Deutschland anzuerkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public, wenn ein Wunschelternteil im Unterschied zur Leihmutter mit dem Kind genetisch verwandt ist4. Der Bundesgerichtshof hat daher insbesondere die nach kalifornischem Recht durchgeführte Leihmutterschaft und die gerichtlich angeordnete Zuweisung der Elternstellung an ein gleichgeschlechtliches Paar im Ergebnis als mit dem deutschen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vereinbar angesehen5.

Das Kammergericht hat diese Grundsätze zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet und zu Recht eine Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung des Superior Court vom 20.04.2017 bejaht.

Die Vorinstanzen haben auch nicht gegen die Amtsaufklärungspflicht des Kammergerichts nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG verstoßen, indem sie es unterlassen haben, zur Beurteilung der Freiwilligkeit der Mitwirkung seitens der Leihmutter die Vorlage der vollständigen Leihmutterschaftsvereinbarung anzuordnen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet die ausländische Entscheidung, welche die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern feststellt, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern, wenn die Entscheidung vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren erlassen worden ist6.

Dass sich das Kammergericht mit einer auszugsweisen Vorlage der Leihmutterschaftsvereinbarung begnügt hat, bewegt sich nach diesen Grundsätzen im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Ermessensausübung und ist daher nicht zu beanstanden. Die Standesamtsaufsicht hat dementsprechend in der Beschwerdeinstanz keine weitere Aufklärung verlangt, sondern hat sich nach Vorlage ergänzender Unterlagen zur genetischen Abstammung der Kinder nur noch auf ihren abweichenden Rechtsstandpunkt berufen, dass als Eltern zunächst im Wege des Haupteintrags die Leihmutter und deren Ehemann einzutragen seien und die Ehepartner erst im Rahmen einer Folgebeurkundung.

Auch in der Sache sind die Angriffe der Standesamtsaufsicht gegen die angefochtene Entscheidung unbegründet. 

Die Beurkundung der Auslandsgeburt hat aufgrund Anerkennung der Auslandsentscheidung mit dem Inhalt zu erfolgen, wie er sich aus der Entscheidung ergibt. Ob die Entscheidung konstitutive oder feststellende Wirkung hat, kann hierfür dahinstehen7. Da aus der Entscheidung des Superior Court vom 20.04.2017 eine bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestehende rechtliche Elternstellung der Ehepartner folgt, sind diese entsprechend in den Haupteintrag als Eltern aufzunehmen. Die bereits mit Geburt wirksame rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung wird durch die vorgelegten USamerikanischen Geburtsurkunden zusätzlich bestätigt. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bezogen auf eine kalifornische Gerichtsentscheidung bereits mit seinem Beschluss vom 10.12.20148 einen entsprechenden Haupteintrag angeordnet.

Die von der Standesamtsaufsicht vertretene abweichende Rechtsansicht verkennt wesentliche Grundsätze des Personenstandsrechts. Insbesondere dient das Geburtenregister entgegen der Auffassung der Standesamtsaufsicht nur der Dokumentation der rechtlichen, nicht aber (auch) einer davon abweichenden biologischen oder genetischen Elternschaft9. Dementsprechend bezieht sich der Grundsatz der Registerwahrheit nicht auf die biologische oder genetische Wahrheit, sondern fordert vielmehr, dass die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergegeben wird. Bei der Beurkundung der Geburt ist folglich die zum Zeitpunkt der Geburt bestehende rechtliche Elternstellung maßgeblich.

Durch die von der Standesamtsaufsicht angeführte Vorschrift in § 42 Abs. 2 Satz 1 PStV wird dies nicht in Frage gestellt. Diese regelt lediglich die Bezeichnung der rechtlichen Elternteile10, nicht aber ordnet sie die Eintragung eines biologischen, nicht rechtlichen Elternteils an. Eine Abweichung der aufgrund § 73 PStG erlassenen Durchführungsverordnung von den gesetzlichen Regelungen des Personenstandsgesetzes war ersichtlich nicht beabsichtigt und wäre im Übrigen auch nicht von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt. Dass nach § 42 Abs. 3 PStV die Annahme eines Kindes im Geburtenregister ausschließlich in einer Folgebeurkundung zu dokumentieren ist, erklärt sich daraus, dass die im Haupteintrag zu beurkundende rechtliche Elternschaft bei Geburt davon noch abweicht. Das ist in der vorliegenden Fallgestaltung aber nicht gegeben. Ob und inwiefern im Fall einer erst nach der Geburt durch Entscheidung zur rechtlichen Abstammung begründeten rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung etwas anderes gilt, kann hier offenbleiben.

Dass nach Auffassung der Standesamtsaufsicht eine Dokumentation aufgrund eines sogenannten hinkenden Statusverhältnisses geboten sein sollte, das im Ausland nicht wirksam ist, ist nicht nachvollziehbar. Denn durch die Anerkennung der Auslandsentscheidung wird im Gegenteil ein hinkendes Statusverhältnis gerade vermieden11.

Das Kammergericht hat somit zutreffend hervorgehoben, dass eine Beurkundung der Leihmutter und ihres Ehemanns als Eltern rechtlich unzutreffend wäre und damit insbesondere gegen die von der Standesamtsaufsicht angeführte Registerwahrheit verstoßen würde. Auch ein klarstellender Zusatz, dass die Kinder von einer Leihmutter geboren wurden und der eine Ehepartner biologischer Vater sei, ist nach den genannten Grundsätzen kein zulässiger Inhalt des Eintrags im Geburtenregister. § 42 Abs. 2 PStV ist auf diesen nicht anwendbar, weil dessen Elternstellung nicht auf § 1592 BGB beruht, wie es von § 42 Abs. 2 Satz 2 PStV vorausgesetzt wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 142/20

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240; und vom 05.09.2018 XII ZB 224/17 FamRZ 2018, 1846[]
  2. AG Schöneberg, Beschluss vom 08.10.2019 – 71c – III 70/19[]
  3. KG, Beschluss vom 17.03.2020 – 1 W 298/19 und 1 W 300/19, FamRZ 2020, 1495[]
  4. BGH, Beschlüsse BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 34 ff.; und vom 05.09.2018 XII ZB 224/17 FamRZ 2018, 1846 Rn. 16 ff.[]
  5. BGH, Beschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 44 ff.[]
  6. BGH, Beschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 49; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.09.2018 XII ZB 224/17 FamRZ 2018, 1846 Rn.19 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 21 f.[]
  8. BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240[]
  9. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 63 mwN[]
  10. vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 26; und vom 29.11.2017 XII ZB 459/16 FamRZ 2018, 290 Rn. 10 ff.[]
  11. BGH, Beschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 56[]

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