Ein Trennungsunterhaltsverfahren ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Unterhaltspflichtige in Italien ein Delibationsverfahren (Anerkennungsverfahren) betreibt, um die kirchengerichtlich ausgesprochene Nichtigkeit der von ihm eingegangenen Konkordatsehe (d.h. der in Italien kirchlich geschlossenen Ehe) zivilrechtlich für wirksam erklären zu lassen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren einen Teil der Kosten der Unterhaltssache, über deren Verteilung gemäß § 243 FamFG einheitlich im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrt die antragstellende Ehefrau, eine russische Staatsangehörige, von ihrem Eheman, n der die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Januar 2022 und nimmt ihn insoweit mit Stufenanträgen in Anspruch. Die Beteiligten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, schlossen im Juni 2017 in Neapel eine beim dortigen Standesamt ordnungsgemäß registrierte Konkordatsehe, aus der im Juli 2018 und im November 2019 zwei Kinder hervorgegangen sind. Seit Januar 2021 leben die Beteiligten getrennt. Im Januar 2022 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht die Scheidung der Ehe; die Ehefrau macht im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend.
Auf einen im Juli 2022 gestellten Antrag des Ehemanns sprach das Interdiözesane Kirchengericht Partenopeo mit rechtskräftigem Urteil vom 28.02.2024 die Nichtigkeit der Konkordatsehe aus. Der (vatikanische) Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur (im Folgenden: Oberster Gerichtshof) ordnete am 27.05.2024 die Vollstreckbarkeit dieses Urteils an. Im Juli 2024 beantragte der Ehemann bei der Corte d’Appello in Neapel (Appellationsgericht), dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur zivilrechtlich für wirksam erklärt werde (sogenanntes Delibationsverfahren).
Mit Beschluss vom 20.11.2024 ordnete das Amtsgericht Stuttgart die Aussetzung des Scheidungsverbundverfahrens an. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Ehefrau setzte das Oberlandesgericht Stuttgart das Beschwerdeverfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen vor, ob das italienische Delibationsverfahren vor dem Appellationsgericht nach Art. 8 Abs. 2 des Vertrags vom 18.02.1984 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik, mit dem der Lateranvertrag vom 11.02.1929 geändert worden ist, ein Verfahren auf Ungültigkeitserklärung einer Ehe im Sinne von Art.19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ist und – sofern dies zu bejahen sei – ob es einem Gericht in Deutschland, das wegen einer auszusprechenden Scheidung zuerst angerufen worden ist, gestattet ist, sein Verfahren nach nationalen Vorschriften entgegen Art.19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO zugunsten des zweitangerufenen Gerichts, das über das Delibationsverfahren zu entscheiden hat, auszusetzen.
Das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.01.2025 „bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht von Neapel (…) über die zivilrechtliche Wirksamkeit des Urteils des Interdiözesanen Kirchlichen Gerichts Partenopeo (…) ausgesetzt“ und seine Entscheidung im Kern damit begründet, dass dem Verfahren im Fall einer bestätigenden Delibationsentscheidung „rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen“ wäre2. Diesen Aussetzungsbeschluss hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Ehefrau aufgehoben3. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der dieser die Wiederherstellung des Aussetzungsbeschlusses des Amtsgerichts begehrt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Appellationsgericht die Klage des Ehemanns auf Anerkennung der Wirksamkeit des Nichtigkeitsurteils des Obersten Gerichtshofs abgewiesen. Diese Entscheidung ist aufgrund einer vom Ehemann eingelegten Kassationsbeschwerde noch nicht rechtskräftig.
Die uneingeschränkt zugelassene Rechtsbeschwerde ist nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hatte aber in der Sache vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass ein Aussetzungsgrund nicht vorliege. Der Ehefrau stünden „jedenfalls Ansprüche auf Trennungsunterhalt – dem Grunde nach -“ zu. Dies gelte selbst dann, „wenn die Annullierung der kirchlich geschlossenen Ehe in Italien durch ein staatliches Gericht festgestellt würde und diese Nichtigkeit automatisch auch in Deutschland über Art. 63 Absatz 3 lit. a, Absatz 2 Brüssel IIa-VO anzuerkennen wäre.“ Aufgrund der Eherechtsreform zum 1.07.1977 seien die §§ 23 ff. EheG aufgehoben worden. Das damalige Recht habe eine Nichtehe nur im Falle des Fehlens der Mitwirkung eines Standesbeamten vorgesehen (§ 11 EheG). Ansonsten hätte die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden müssen (§ 23 EheG). Mit Rechtskraft der Nichtigerklärung sei die Ehe zwar von vornherein vernichtet worden, gleichwohl sei bis zum Eintritt der Rechtskraft von einer rechtsgültigen Ehe auszugehen gewesen, weshalb auch Trennungsunterhalt geschuldet gewesen sei. Wenn schon nach damals geltendem Recht trotz Nichtigerklärung der Ehe Unterhalt bei Getrenntleben hätte verlangt werden können, so habe auch die Nichtigkeitserklärung nach ausländischem Recht keinen Einfluss auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt nach geltendem deutschen Recht.
Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts des § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist4, ergibt sich hier aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO), weil sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau als berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist zutreffend von der Anwendbarkeit deutschen Unterhaltsrechts ausgegangen. Das auf den hier geltend gemachten Unterhaltsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich gemäß Art. 15 EuUntVO nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht5 (Haager Unterhaltsprotokoll, HUP). Auf Basis der getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart ist gemäß der in Art. 3 Abs. 1 HUP niedergelegten Grundanknüpfung deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden.
Danach ist, sofern im Haager Unterhaltsprotokoll nichts anderes bestimmt ist, für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Weder hat sich einer der Beteiligten auf Art. 5 HUP als Ausnahme zu dieser allgemeinen Regel berufen, noch ist eine der Anwendbarkeit deutschen Unterhaltsrechts vorgehende Rechtswahl im Sinne des Art. 8 Abs. 1 HUP festgestellt worden6.
Gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben. Voraussetzung für einen Trennungsunterhaltsanspruch ist somit das Bestehen einer wirksamen Ehe. Aus Sicht des deutschen Kollisionsrechts und nach den getroffenen Feststellungen besteht zwischen den Beteiligten eine wirksame Ehe. Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die in Italien erfolgte Eheschließung liegen vor. Hierfür ist es nach Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB ausreichend, dass die Eheschließung die Formerfordernisse des Staates erfüllt, in dem sie vorgenommen worden ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die nach italienischem Ortsrecht geltenden Formerfordernisse für eine Konkordatsehe eingehalten worden sind7. Dies zieht die Rechtsbeschwerde ebenso wenig in Zweifel wie das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Eheschließung, die nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er bei der Eingehung der Ehe angehört hat8.
Wie das Oberlandesgericht Stuttgart im Ergebnis richtig erkannt hat, bestand mit Blick auf das vom Ehemann eingeleitete Delibationsverfahren keine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Trennungsunterhaltsverfahrens. Denn der Geltendmachung von Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB stünde selbst eine rechtskräftige Delibationsentscheidung nicht grundsätzlich entgegen.
Nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen eine Aussetzung nicht. Ob auf der Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund im Sinne von § 148 Abs. 1 ZPO gegeben ist, unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkter Kontrolle9.
Selbst wenn – wie die Rechtsbeschwerde meint – eine rechtskräftige Delibationsentscheidung zur Folge hätte, dass die kirchlich geschlossene Ehe auch zivilrechtlich als ex tunc nichtig anzusehen wäre, würde eine solche Entscheidung die Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen nach § 1361 BGB nicht grundsätzlich ausschließen. Dabei kann offenbleiben, ob der vom Oberlandesgericht Stuttgart aus dem aufgehobenen Ehegesetz für das geltende Recht gezogene ErstRecht-Schluss berechtigt ist10.
Aus der Sicht des geltenden deutschen Rechts sind zur Beantwortung der Frage, ob Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB auch bei einer als nichtig anzusehenden Ehe geschuldet ist, grundsätzlich nur zwei Alternativen denkbar: Entweder ist eine Ehe unwirksam (Nichtehe) und vermag als solche keine Rechtswirkungen zu entfalten11 oder es handelt sich um eine nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufhebbare Ehe im Sinne von § 1313 Satz 1 BGB, die erst mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst ist (§ 1313 Satz 2 BGB).
Während bei einer Nichtehe ein Anspruch auf Unterhalt für den Trennungszeitraum ausscheidet, ist auf eine aufhebbare Ehe § 1361 BGB nach verbreiteter Meinung grundsätzlich unmittelbar anwendbar12. Soweit dazu einschränkend vertreten wird, dass im Anwendungsbereich von § 1318 Abs. 2 Satz 1 BGB Trennungsunterhalt nur in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift geltend gemacht werden könne13, bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs14, da die zwischen den Beteiligten geschlossene Konkordatsehe ersichtlich keinem der in § 1318 Abs. 2 Satz 1 BGB aufgeführten Aufhebungsgründe unterfällt.
Die Nichtigerklärung einer Ehe wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz – EheSchlRG) vom 04.05.199815 abgeschafft16. Die bis dahin im Ehegesetz vorgesehene „Zweispurigkeit“ der Möglichkeiten zur Beseitigung einer fehlerhaft zustande gekommenen Ehe – mittels Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage17 – wurde als in der Sache nicht mehr überzeugend erachtet. Insbesondere vermögensrechtlich sollte die Ehe – ähnlich wie andere in Vollzug gesetzte Dauerrechtsverhältnisse – auch bei anfänglichen Mängeln nur mit Wirkung für die Zukunft beendet werden können18. Den darin zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers lässt sich entnehmen, dass auch einer anfänglich fehlerhaften Ehe bis zu ihrer Beendigung grundsätzlich unterhaltsrechtliche Bedeutung beigemessen werden soll. Aus dieser Perspektive kann es keinen Unterschied machen, ob die Eheaufhebung nach deutschem Recht mit Wirkung ex nunc ausgesprochen wird oder bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts dieses der Eheaufhebung eine Wirkung ex tunc zuschreibt.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 1361 BGB.
Durch den Trennungsunterhalt soll der bedürftige Ehegatte grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe der Trennung angemessenen Unterhalt in Form einer Geldrente (§ 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB) beanspruchen können. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist und ob diese aus der Sicht des die Trennung herbeiführenden Ehegatten naheliegend oder gar zwingend waren19. Durch die Gewährung von Trennungsunterhalt sollen die bestehenden Verhältnisse geschützt werden, damit die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erschwert wird20. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte soll im Vertrauen auf den Fortbestand der gemeinsamen Planung jedenfalls für eine gewisse Zeit vor nachteiligen Veränderungen der Verhältnisse geschützt werden21.
Demnach sind für das hier zur Anwendung berufene deutsche Trennungsunterhaltsrecht Nichtigkeitsgründe nach ausländischem Recht, selbst wenn sie zur Auflösung der Ehe mit Wirkung ex tunc führen können, im Grundsatz nicht von Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, dass getrennt lebende Ehegatten füreinander Verantwortung tragen. Denn trotz der Trennung besteht das Eheband weiter und es ist nicht sicher, ob die Ehe etwa durch eine rechtskräftige Delibationsentscheidung beendet wird. Bis dahin ist sie noch existent und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mithin nicht gänzlich auszuschließen, weshalb die Gewährung von Trennungsunterhalt dem Grunde nach in Betracht kommt.
Diese Sichtweise verstößt nicht gegen den Grundsatz der Anerkennung in Gestalt der Wirkungserstreckung der anzuwendenden Delibationsentscheidung. Denn einer im Wege der Delibation für zivilrechtlich wirksam erklärten kirchengerichtlichen Nichtigkeitsentscheidung käme selbst bei einer unterstellten Anerkennung in Bezug auf den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB keine Sperrwirkung zu.
Dabei kann dahinstehen, ob sich die Anerkennung nach Art. 63 Abs. 2 und 3 lit. a, 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO), nach Art. 99 Abs. 2 und 3 lit. a, 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.06.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) oder bei (unterstellter) Unanwendbarkeit beider Verordnungen auf Antrag nach § 107 FamFG richten würde. Denn in allen Konstellationen dient die Anerkennung nach allgemeiner Auffassung der Wirkungserstreckung, die im Fall einer uneingeschränkten Anerkennung sämtliche Wirkungen umfasst, die der Entscheidung im Ursprungsstaat zukommen22.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Nr. 121 vom 25.03.1985 zu der Vereinbarung vom 18.02.1984 zwischen der italienischen Republik und dem Heiligen Stuhl über die Revision des Konkordats vom 11.02.1929 nebst Zusatzprotokoll23 werden die Ehenichtigkeitsurteile, die von kirchlichen Gerichten erlassen und mit dem Vollstreckbarkeitsdekret des höheren kirchlichen Kontrollorgans versehen sind, auf Antrag der Parteien oder einer von ihnen durch Urteil des zuständigen Appellationsgerichts für in der italienischen Republik wirksam erklärt, wenn dieses feststellt, dass (lit. a) der kirchliche Richter der zuständige Richter war, um in der Sache über die Konkordatsehe zu entscheiden, (lit. b) im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten den Parteien das Recht gewährt wurde, gemäß den Grundsätzen der italienischen Rechtsordnung Anträge zu stellen und Verteidigungsmittel vorzubringen, und (lit. c) die anderen Bedingungen vorliegen, die von der italienischen Gesetzgebung für die Erklärung der Wirksamkeit ausländischer Urteile gefordert werden. Nach der vom Appellationsgericht zitierten Rechtsprechung der Corte Suprema di Cassazione24 kann allerdings eine nach der Eheschließung über einen erheblichen Zeitraum fortgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft – die im Regelfall mindestens drei Jahre angedauert hat – unabhängig vom Nichtigkeitsgrund der zivilrechtlichen Wirksamerklärung eines kirchengerichtlichen Nichtigkeitsurteils entgegenstehen, wenn dieser Umstand – wie hier – im Delibationsverfahren rechtzeitig geltend gemacht worden ist.
Unabhängig davon führt weder eine auf kanonischem Recht beruhende kirchengerichtliche Nichtigkeitsentscheidung noch eine sie an Delibationsentscheidung nach italienischem Recht dazu, dass alle zivilrechtlichen Ansprüche der Ehegatten automatisch entfallen. Dies folgt bereits aus Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 121, wonach das Appellationsgericht vorläufige wirtschaftliche Anordnungen zugunsten eines der Ehegatten treffen kann, deren Ehe für nichtig erklärt wurde, wobei es die Parteien zur Entscheidung der Sache an den zuständigen Richter verweist. Im Übrigen ergeben sich die zivilrechtlichen Rechtsfolgen einer nichtigen Ehe für das italienische Recht aus Art. 128 ff. Codice civile25. Auch daraus ist ersichtlich, dass eine für nichtig erklärte Ehe unterhaltsrechtliche Wirkungen entfalten kann. Es wird also zwischen der Nichtigkeit der Ehe einerseits und den zivilrechtlichen Folgen einer solchen Nichtigkeitsentscheidung andererseits unterschieden. Wenn schon nach italienischem Recht im Falle einer Delibationsentscheidung (Trennungs-)Unterhaltsansprüche nicht per se ausgeschlossen sind, kann eine solche Entscheidung bei einer unterstellten Anerkennung auch in Bezug auf den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB keine Sperrwirkung entfalten.
Vorgreiflichkeit folgt ebenso wenig aus dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft, weil sich die betroffenen Verfahrensgegenstände unterscheiden. Während die Delibation nach italienischem Recht ausschließlich die zivilrechtliche Wirksamkeit und Vollstreckung einer kirchengerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeit der Ehe betrifft26, hat das vorliegende Verfahren Trennungsunterhaltsansprüche und damit insbesondere die Frage zum Gegenstand, welche zivilrechtlichen Folgen eine (gegebenenfalls anzu) Delibationsentscheidung hat.
Ein Aussetzungsgrund ergibt sich schließlich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO. Eine solche ist zwar anerkannt, wenn eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist27. Danach kommt eine Aussetzung hier aber nicht in Betracht, weil das zum Aktenzeichen – C-190/25 anhängige Vorabentscheidungsverfahren zur Bestimmung des Verhältnisses eines italienischen Delibationsverfahrens zu einem inländischen Scheidungsverbundverfahren nach Art.19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO (jetzt Art.20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO) für das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren keine Entscheidungsrelevanz hat.
Eine Kostenentscheidung war für den Bundesgerichtshof nicht veranlasst. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren einen Teil der Kosten der Unterhaltssache (vgl. zu §§ 91 ff. ZPO etwa BGH, Beschluss vom 17.12.2014 – XII ZB 521/12 2; BGH Beschluss vom 04.06.2024 – VIII ZB 40/23 NJW 2024, 2618 Rn. 21), über deren Verteilung gemäß § 243 FamFG einheitlich im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2026 – XII ZB 387/25
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2014 – XII ZB 521/12 [↩]
- AG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2025 – 26 F 1261/24[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2025 – 17 WF 14/25[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 12 mwN[↩]
- ABl. EG 2009 Nr. L 331 S.19[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 16[↩]
- vgl. dazu Henrich in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 15.09.2023] Länderteil Italien S. 37; Luther StAZ 1976, 185, 186[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 23 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BGH Beschluss vom 24.07.2023 – VIa ZB 10/21 , NJW-RR 2024, 117 Rn. 11 f. mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.10.2012 – XII ZB 444/11 , FamRZ 2013, 118 Rn. 12[↩]
- zustimmend Flindt NZFam 2026, 266[↩]
- vgl. Staudinger/Voppel BGB [2023] Vorbemerkungen zu §§ 1313-1318 Rn. 21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 292/16 , FamRZ 2019, 181 Rn. 21[↩]
- BT-Drs.20/11367 S. 12; OLG Hamm FamRZ 2023, 586, 587; MünchKommBGB/Pernice 10. Aufl. § 1361 Rn. 1 [Fußnote 1]; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 5.02.2026] § 1361 Rn. 15; Grüneberg/Siede BGB 85. Aufl. § 1318 Rn. 1; Bömelburg FamRB 2023, 6; vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 10. Aufl. § 1318 Rn. 3; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 15.11.2025] § 1318 Rn. 7[↩]
- vgl. etwa OLG Bremen FamRZ 2016, 828, 829; BeckOGK/Otto [Stand: 1.08.2025] BGB § 1318 Rn. 5; Erman/Kroll-Ludwigs BGB 17. Aufl. § 1361 Rn. 4[↩]
- ebenfalls offengelassen durch BGH, Urteil BGHZ 171, 232 = FamRZ 2007, 896 Rn. 11 f.[↩]
- BGBl. I S. 833[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2001 – XII ZR 41/00 , FamRZ 2001, 991, 992[↩]
- vgl. BeckOGK/Otto [Stand: 1.08.2025] BGB § 1313 Rn.03.1[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/4898 S. 13 f.[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 176, 150 = FamRZ 2008, 1414 Rn. 25[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 73/10 , FamRZ 2012, 1201 Rn. 18[↩]
- vgl. MünchKommBGB/Pernice 10. Aufl. § 1361 Rn. 1; Dose/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 11. Aufl. § 4 Rn. 22; Dose FamRZ 2007, 1289, 1296[↩]
- vgl. Staudinger/Hau [2023] Brüssel IIb-VO Art. 30 Rn. 17 f.; MünchKommFamFG/Schmidt 4. Aufl. Brüssel IIb-VO Art. 30 Rn. 6; Prütting/Helms/Hau FamFG 7. Aufl. § 108 Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – XII ZB 299/18 , FamRZ 2019, 1535 Rn. 37; Helms FamRZ 2001, 257, 258[↩]
- abgedruckt bei Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 15.09.2023] Länderteil Italien S. 128 f.; im Folgenden: Gesetz Nr. 121[↩]
- Corte Suprema di Cassazione, Urteil Nr. 16379 vom 17.07.2014[↩]
- abgedruckt bei Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 15.09.2023] Länderteil Italien S. 64 ff.; Waldmann Das System der Konkordatsehe in Italien [2003] S. 80, 95 f.[↩]
- vgl. Henrich in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 15.09.2023] Länderteil Italien S. 43[↩]
- vgl. etwa BGH Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 39/24 NJW 2025, 1421 Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.03.2009 – XII ZB 94/06 , FamRZ 2009, 1041 Rn. 25[↩]











