Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist zwischen den beteiligten Ehegatten im Scheidungsverbund die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig. In deren erster Stufe verlangt der Ehemann von der Ehefrau Auskunft über deren Anfangs- und Endvermögen sowie über ihr Vermögen zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 1.11.2022. Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Auskunft über dessen Anfangs- und Endvermögen sowie über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt am 31.01.2022 und zu dem vom Ehemann behaupteten Trennungszeitpunkt am 1.11.2022. Im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags hat der Ehemann beantragt festzustellen, dass die beteiligten Ehegatten seit dem 1.11.2022 endgültig getrennt leben.
Das Amtsgericht -Familiengericht- Koblenz hat den Zwischenfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen1, das Oberlandesgericht Koblenz die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen2. Und der Bundesgerichtshof hat nun auch die hiergegen gerichtete; vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes zurückgewiesen:
Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die der Beschluss ergeht, der Antragsteller durch Erweiterung des Antrags, der Ehemann durch Erhebung eines Widerantrags beantragen, dass ein im Laufe des Verfahrens streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass ein solcher Zwischenfeststellungsantrag grundsätzlich auch in der Auskunftsstufe einer Stufenklage statthaft ist3.
Zu Recht haben beide Vorinstanzen den im Wege der Zwischenfeststellung verfolgten Antrag dahin ausgelegt, dass damit der Trennungszeitpunkt als solcher festgestellt werden soll. Denn nur von dem Trennungszeitpunkt selbst – und nicht von dem Zustand des Getrenntlebens – hängt die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil ab.
Allerdings ist umstritten, ob die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunkts zulässig ist4.
Zum Teil wird vertreten, ein Zwischenfeststellungsantrag mit diesem Inhalt sei zulässig5.
Denn es bestehe ein beachtliches Interesse, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen. Zwar müsse die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) einen konkreten Stichtag der Trennung benennen. Diese Entscheidung unter Bezeichnung des maßgeblichen Stichtages entfalte aber weder eine innerprozessuale Bindungswirkung noch erwachse der in der Auskunftsstufe genannte Trennungsstichtag in Rechtskraft. Somit bestehe die Gefahr, dass die mit den weiteren Stufen des Zugewinnausgleichsanspruchs, aber auch im Zuge anderer Folgesachen des Scheidungsverbundes befassten (Instanz-)Gerichte zu abweichenden Ergebnissen bezüglich des streitigen Trennungszeitpunktes gelangen.
Nach anderer Auffassung handelt es sich beim Trennungszeitpunkt um kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd § 256 ZPO.
Ein solches stelle zwar das Getrenntleben dar, nicht aber der Tag, an dem dieses beginne6. Der Trennungszeitpunkt sei lediglich eine bloße Tatsache als Tatbestandsvoraussetzung des § 1379 BGB7.
Darüber hinaus wird bezweifelt, dass ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen rechtskräftigen Feststellung des Zeitpunkts der Trennung bestehe. Dieser Zeitpunkt gehöre zwar zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, denn die Auskunft werde „zum Zeitpunkt der Trennung“ geschuldet. Doch bedeute das nur, dass dieses Datum zu ermitteln und gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festzustellen sei. Es rechtskräftig festzustellen und damit das Vorliegen einer einzelnen Tatbestandsvoraussetzung in Rechtskraft erwachsen zu lassen, sei demgegenüber nicht erforderlich, da die Feststellung des Trennungstermins für das Betragsverfahren bereits nicht vorgreiflich sei8.
Die Ansicht, wonach die (Zwischen-)Feststellung des Trennungszeitpunkts mangels Vorliegens eines Rechtsverhältnisses iSd § 256 ZPO ausscheidet, ist zutreffend.
Feststellungsfähig nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 256 ZPO ist, neben dem hier nicht einschlägigen Fall der Anerkennung einer Urkunde oder der Feststellung ihrer Unechtheit, lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.
Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Dabei können Gegenstand der Feststellung nur Rechtsverhältnisse selbst sein, nicht jedoch Vorfragen oder einzelne Elemente, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht9.
Kein Rechtsverhältnis sind bloße rechtserhebliche Tatsachen10. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass etwa der wichtige Grund einer ausgesprochenen Kündigung für sich allein ein nach § 256 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen kann, wenn die Kündigung, sofern sie gerechtfertigt war, bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt11, oder dass die „Rechtsnatur“ einer Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund oder „freie“ Kündigung) als zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis zu verstehen ist12.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht Koblenz erkannt, dass der Trennungszeitpunkt für sich genommen kein eigenständiges Rechtsverhältnis darstellt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Erst vom Getrenntleben als rechtlichem Zustand gehen Rechtswirkungen aus, nicht schon von der erst zum Getrenntleben führenden Trennung. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bereits einen Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass für den Zugewinnausgleich ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Vermögen als Endvermögen anzusetzen sei, als unzulässig erachtet13.
Lediglich ergänzend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass auch das von der Gegenauffassung behauptete beachtliche praktische Interesse, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen, nicht ersichtlich ist.
Für die in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt es von vornherein nicht darauf an, ob in der Auskunft des Ehemanns zum Trennungszeitpunkt der zutreffende Zeitpunkt zugrunde gelegt ist14. Wird der auskunftspflichtige Ehegatte in einem Auskunftsverfahren rechtskräftig zur Erteilung einer Auskunft über das Trennungsvermögen zu einem konkreten Zeitpunkt verpflichtet, steht damit gleichzeitig fest, dass nur die hiernach zu erteilende Auskunft zu dem in der Auskunftsentscheidung zugrunde gelegten Trennungsdatum eine solche iSd § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, aufgrund deren die Beweislastumkehr eintreten kann. Gleichzeitig ist mit einer solchen Auskunftsentscheidung bindend darüber entschieden, dass eine Auskunft über das Vermögen zum Trennungsstichtag zu einem anderen Zeitpunkt gerade nicht geschuldet ist. Fehlt es dagegen an einem derartigen rechtskräftigen Auskunftstitel und der damit verbundenen bindenden Entscheidung über die einzig erfüllungstaugliche Auskunft über das Vermögen des Auskunftsschuldners zur Zeit der Trennung, hat aber der Auskunftsschuldner auf Aufforderung die Auskunft über sein Vermögen zum in der Aufforderung benannten Trennungszeitpunkt erteilt oder der andere Ehegatte eine unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs akzeptiert, ist damit der Auskunftsanspruch gemäß §§ 362 Abs. 1, 364 Abs. 1 BGB erloschen. Auch eine Auskunft zu einem anderen als dem tatsächlichen Trennungszeitpunkt erfüllt unter derartigen Umständen den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB und löst die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, wenn das darin angegebene Vermögen das Endvermögen übersteigt.
Selbst wenn wechselseitige Auskunftsansprüche zu verschiedenen Trennungszeitpunkten erhoben und erfüllt würden, ergäben sich hinnehmbare Rechtsfolgen im Hinblick auf unterschiedliche Zeiträume, für die eine Beweislastumkehr eintritt.
Zwar knüpft das Gesetz auch außerhalb des Güterrechts unterschiedliche Rechtsfolgen daran an, ob die Ehegatten zusammenleben oder im Sinne von § 1567 BGB dauerhaft getrennt leben. Hierzu gehören etwa die Berechtigung zur Besorgung von Geschäften des Lebensbedarfs mit Wirkung für den anderen Ehegatten (§ 1357 Abs. 1 und 3 BGB) und die gegenseitige Vertretungsberechtigung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (vgl. § 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Diese Wirkungen betreffen jedoch jeweils die Wirksamkeit und Reichweite von Erklärungen gegenüber Dritten, für die eine nur unter den Ehegatten erfolgende Zwischenfeststellung keine subjektive Rechtskraftwirkung entfalte.
Ebenso wenig würde die Zwischenfeststellung die Finanzverwaltung in Bezug auf das einkommensteuerrechtliche Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder Versorgungsträger im Rahmen etwaiger Fallkonstellationen nach § 27 VersAusglG binden.
Im Verhältnis der Ehegatten untereinander gehört das Getrenntleben zwar zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1361 BGB, der Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361 a BGB oder einer Ehewohnungszuweisung nach § 1361 b BGB. Diese Ansprüche setzen aber jeweils ein Verlangen des anspruchsberechtigten Ehegatten voraus, sodass sich das Bedürfnis für eine rückwirkende gerichtliche Klärung eines streitigen Trennungszeitpunkts kaum ergeben wird. Dass es für die Scheidung im Rahmen der §§ 1564 ff. BGB auf die Dauer des Getrenntlebens ankommt, kann schließlich eine isolierte Feststellung des Trennungszeitpunkts ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn in Ehesachen gilt gemäß § 127 Abs. 2 und 3 FamFG der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz und die Verfahrensherrschaft der Beteiligten ist durch § 113 Abs. 4 FamFG beschränkt15. Eine nach den für Familienstreitsachen geltenden zivilprozessualen Regeln erwirkte Feststellung des Trennungszeitpunkts würde das Gericht bei der Scheidung daher nicht binden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2025 – XII ZB 203/25
- AG Koblenz, Beschluss vom 02.12.2024 – 191 F 23/23[↩]
- OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2025 – 13 UF 11/25[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 27.11.1998 – V ZR 180/97 – WM 1999, 746, 747[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.02.2019 – XII ZB 499/18 , FamRZ 2019, 818 Rn. 12 mwN; vom 08.07.2020 – XII ZB 334/19 , FamRZ 2020, 1572 Rn. 8; vom 13.11.2024 – XII ZB 558/23 , FamRZ 2025, 421 Rn. 12; und vom 04.06.2025 – XII ZB 140/24 , FamRZ 2025, 1729 Rn. 14[↩]
- vgl. etwa OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, 521 und FamRZ 2021, 367, 369; OLG Koblenz Beschluss vom 08.04.2015 – 9 UF 371/14 – BeckRS 2015, 124034 Rn. 3; OLG Celle FamRZ 2014, 326, 328; OLG Saarbrücken Beschluss vom 17.02.2014 – 6 WF 1/14 4[↩]
- vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1870, 1872; OLG Karlsruhe FamRZ 2024, 1804, 1805; MünchKommBGB/Koch 10. Aufl. § 1379 Rn. 56 und FamRZ 2015, 1073, 1075; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 19.08.2025] § 1379 Rn. 42; BeckOGK/Preisner [Stand: 1.08.2025] BGB § 1379 Rn. 117.1 ff.; BeckOK BGB/Hau/Poseck [Stand: 1.08.2025] § 1379 BGB Rn. 47[↩]
- OLG Köln FamRZ 2003, 539, 540; Hoppenz FamRZ 2010, 16, 19; Brudermüller NJW 2010, 401, 404; Kintzel FamRZ 2021, 371 f.[↩]
- vgl. dazu MünchKommBGB/Koch 10. Aufl. § 1379 Rn. 56; Braeuer FamRZ 2014, 1459; Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1716; Götsche jurisPR-FamR 22/2013 Anm. 8[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 22.01.2015 – VII ZR 353/12 , NJW-RR 2015, 398 Rn. 17[↩]
- vgl. MünchkommZPO/Becker-Eberhard 7. Aufl. § 256 Rn. 28; Anders/Gehle ZPO 83. Aufl. § 256 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1967 – II ZR 171/65 – WM 1967, 419[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11 , NJW 2013, 1744 Rn. 17[↩]
- BGH Urteil vom 11.07.1979 – IV ZR 159/77 NJW 1979, 2099, 2100 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.11.2024 – XII ZB 558/23 , FamRZ 2025, 421 Rn. 13 ff.[↩]
- vgl. Sternal/Weber FamFG 22. Aufl. § 113 Rn. 15 und § 127 Rn. 4 ff.[↩]











