Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Anforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu befassen.
Anlass hierzu gab ihm ein Verfahren aus München, das die Bestellung eines Berufsbetreuers für die im Jahr 1936 geborene Betroffene betrifft. Die vermögende Betroffene hat drei Kinder, wobei sich die Tochter A. auf der einen Seite und der Sohn B. sowie die Tochter V. auf der anderen Seite hochzerstritten gegenüberstehen. Durch Urkunde vom 29.06.2018 erteilte die Betroffene allen drei Kindern eine notariell beglaubigte Generalvollmacht zur umfassenden Vertretung „in allen rechtlichen, finanziellen oder persönlichen Angelegenheiten“. Zum „Verhältnis der Bevollmächtigten“ enthält die Urkunde die folgende Bestimmung:
„Jeder Bevollmächtigte ist einzeln bevollmächtigt. Lediglich im Innenverhältnis, ohne dass dies die Vollmacht nach außen einschränken würde, ordne ich an:
In erster Linie soll V. von der Vollmacht Gebrauch machen, falls sie dies nicht will oder kann, soll A. handeln und wiederum ersatzweise B. …“
Die Betroffene, die sich nach einer operativ behandelten Oberschenkelhalsfraktur im Frühsommer 2022 zunächst in stationärer und danach in akutgeriatrischer Behandlung befand, erklärte am 4.07.2022 handschriftlich den Widerruf der Generalvollmacht. Am 7.12.2022 wurde die Betroffene durch die Tochter A dem Neurologen Prof. F. vorgestellt, der durch Schreiben vom 14.12.2022 attestierte, die Betroffene sei „uneingeschränkt testierfähig“.
Im Anschluss daran erteilte die Betroffene durch notarielle Urkunde vom 15.12.2022 (lediglich) der Tochter A General- und Vorsorgevollmachten für „den Bereich der gesundheitlichen Fürsorge und des Selbstbestimmungsrechtes“ sowie für „vermögensrechtliche Angelegenheiten“. Am gleichen Tag bestätigte die Betroffene in einem gemeinsamen Schreiben mit ihrem – mittlerweile verstorbenen – Ehemann den Widerruf der Vollmacht aus dem Jahr 2018.
Mit Schreiben vom 22.12.2022 regte der Beteiligte zu 4 die Einrichtung einer vorläufigen Betreuung unter anderem für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge an. In der Folgezeit erließ das Amtsgericht München mehrere einstweilige Anordnungen betreffend die Bestellung einer vorläufigen Betreuerin und die Suspendierung der am 15.12.2022 zugunsten der Tochter A erteilten Vollmachten. Nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin und nach Einholung eines – mehrfach ergänzten – Gutachtens hat das Amtsgericht in der Hauptsache mit Beschluss vom 22.12.2023 für die Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihren Bevollmächtigten sowie Geltendma- chung von Auskunftsansprüchen der Betreuten gegenüber Dritten“ angeordnet und einen anwaltlichen Berufsbetreuer bestellt1. Gegen diese Entscheidung haben sich die Tochter A und die Verfahrenspflegerin mit der Beschwerde gewendet. Während die Tochter A unter Vorlage von zwei privatgutachterlichen Stellungnahmen auf den Wegfall der Betreuung angetragen hat, ist das Rechtsmittel der Verfahrenspflegerin auf eine Erweiterung des Aufgabenkreises gerichtet gewesen. Das Landgericht München I hat die Beschwerde der Tochter A zurückgewiesen und die Betreuung auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin erweitert um die Aufgabenbereiche „Teilwiderruf der Generalvollmacht vom 29.06.2018 (…) bezüglich der Bevollmächtigung von [Tochter A]„, „Geltendmachung von Schadenersatz- ansprüchen und Rückforderungsansprüchen gegen [Tochter A]“ und „Rege- lung des Umgangs mit [Beteiligter zu 3]“ sowie um weitere Aufgabenbereiche, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem verstorbenen Ehemann der Betroffenen stehen2.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Tochter A, die weiterhin den vollständigen Wegfall der Betreuung erstrebt. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht München I:
Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Dies hat das Landgericht München I im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt. Es ist in diesem Zusammenhang zu der Beurteilung gelangt, dass (allein) die am 29.07.2018 erteilte „Generalvollmacht“ wirksam sei und hat sich danach – insoweit durchaus folgerichtig – nur die Frage vorgelegt, ob diese Vollmacht der Bestellung eines Betreuers entgegenstehe. Auf die Frage, welche der von der Betroffenen erteilten Vollmachten wirksam sind, kommt es schon deshalb an, weil sich aus den Vollmachten vom 29.06.2018; und vom 15.12.2022 unterschiedliche Bevollmächtigungen ergeben und das Landgericht München I bislang zur Eignung der verschiedenen Vollmachtnehmer keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat.
Die vom Landgericht München I seinen weiteren Erwägungen zugrunde gelegte Beurteilung, dass die Vollmacht vom 29.06.2018 wirksam und die Vollmacht vom 15.12.2022 unwirksam sei, hält jedoch bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Wie diese zutreffend beanstandet, beruht die Feststellung des Landgerichts München I, die Betroffene sei sowohl bei Erteilung der „General- und Vorsorgevollmachten“ vom 15.12.2022 als auch bei dem am 4.07.2022 und nochmals am 15.12.2022 erklärten Widerruf der „Generalvollmacht“ vom 29.07.2018 geschäftsunfähig gewesen, auf einer unzureichenden und den Erfordernissen des § 26 FamFG nicht genügenden Sachaufklärung.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB gewesen ist, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann3. Umgekehrt muss eine in der Vergangenheit zwar unzweifelhaft wirksam erteilte, später aber widerrufene Vorsorgevollmacht als nicht mehr bestehend behandelt werden, wenn nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Widerrufs feststeht4. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass das Gesetz von der Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen als Regelfall ausgeht und deshalb bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen bis zum Beweis des Gegenteils die Geschäftsfähigkeit vermutet wird5.
Geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die beiden entscheidenden Kriterien einer freien Willensbestimmung sind die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Abzustellen ist darauf, ob die auf das Rechtsgeschäft bezogene Fähigkeit besteht, sich nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil – insbesondere frei von beherrschenden Einflüssen interessierter Dritter – zu handeln6.
Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit verlangt vom Tatrichter – ebenso wie die Feststellung der Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB), die als spezielle Ausprägung der Geschäftsunfähigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts (lediglich) die allgemeinen Grundsätze von §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB sachlich zusammenfasst7 – eine zweistufige Prüfung, bei der auf der diagnostischen Ebene das Krankheitsbild zu ermitteln und auf der psychopathologischen Ebene (Verhaltensebene) nach den Auswirkungen der festgestellten Erkrankung auf die freie Willensbestimmung zu fragen ist. Dafür müssen psychopathologische Funktionsdefizite wie beispielsweise Orientierungs, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen, Intelligenzdefizite, formale oder inhaltliche Denkstörungen, wahnartige Realitätsverkennungen, Affektstörungen, Persönlichkeitsveränderungen oder pathologische Fremdbeeinflussbarkeit festgestellt werden, die in ihrer Gesamtschau die Überzeugung von dem Ausschluss der freien Willensbestimmung zulassen8.
Entscheidend ist die Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Sie kann allerdings nicht nur festgestellt werden, wenn konkret für diesen Tag das Vorliegen einer entsprechenden Symptomatik bei dem Betroffenen nachgewiesen werden kann. Geschäftsunfähigkeit kann – unabhängig von der unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachteten retrograden Extrapolation9 – insbesondere durch logische Interpolation festgestellt werden, nämlich in der Weise, dass der Zustand des Betroffenen zum relevanten Zeitpunkt anhand von vor und nach dem Zeitpunkt der Geschäftsvornahme dokumentierten Befunden oder Verhaltensbeobachtungen interpolierend erschlossen wird. Eine solche logische Interpolation ist grundsätzlich möglich, wenn mindestens zu einem Zeitpunkt vor und mindestens zu einem Zeitpunkt nach der Vornahme des fraglichen Geschäfts krankheitswerte Zustände belegt sind, bei denen die Voraussetzungen für eine freie Willensbestimmung nicht mehr gegeben sind, und wenn der Krankheitsverlauf in diesem Krankheitsabschnitt konstant oder ansteigend verschlechternd (progredient) gewesen ist, wobei eventuelle Schwankungen des Zustandsbildes solange unerheblich sind, wie sie nicht die Schwelle rechtserheblicher Besserungen überschreiten10.
Geht es um chronisch verlaufende Störungen wie insbesondere demenzielle Syndrome, müssen die im fraglichen Zeitraum vorhandenen Dauerveränderungen festgestellt und insbesondere von gegebenenfalls überlagernden vorübergehenden Zwischensymptomen – etwa deliranten Zuständen – abgegrenzt werden. Sind im Rahmen einer derartigen Erkrankung ihrem Wesen nach chronische psychopathologische Symptome belegt, die eine Geschäftsunfähigkeit in einem bestimmten Krankheitsabschnitt bedingen, erstreckt sich die aus § 104 Nr. 2 BGB zu entnehmende Vermutung für die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen innerhalb dieses Zeitraums nicht (mehr) auf kurzfristige luzide Intervalle mit der Wiedererlangung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit für wenige Stunden oder Tage. Vielmehr muss dann zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die für die Zeit vorher und nachher belegten und Geschäftsunfähigkeit bedingenden Funktionsdefizite gerade im Zeitpunkt der Geschäftsvornahme nicht bestanden haben11.
Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung in diesem Sinne nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht12.
Auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab begegnet das Verfahren des Landgerichts München I durchgreifenden Bedenken.
Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Dabei ist er im Rahmen des § 26 FamFG auch verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus dem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt13. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn der Privatgutachter – wie hier – den Betroffenen nicht selbst untersucht hat, sondern sich seine Ausführungen auf methodische oder inhaltliche Kritik am gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten beschränken. Denn auch insoweit ist ein Privatgutachten als substantiiertes Beteiligtenvorbringen zu behandeln, welches vom Tatrichter sorgfältig zu würdigen ist.
Die auf die privatgutachterlichen Stellungnahmen des Neurologen Prof. H. gestützten Einwendungen der Tochter A gegen das gerichtlich eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. C. lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Die am 2.01.2023 durchgeführte persönliche Untersuchung der Betroffenen durch die Sachverständige Dr. C. leide unter methodischen Mängeln.
Die psychometrische Untersuchung habe sich nicht auf die Durchführung eines MOCA-Tests beschränken dürfen und sei deshalb mangels einer detaillierten Diagnostik zu den spezifischen Bereichen geistiger Fähigkeiten der Betroffenen oberflächlich geblieben. Die psychiatrische Exploration und Verhaltensbeobachtung sei ausweislich der im Gutachten wiedergegebenen Transkription des Explorationsgespräches davon „kontaminiert“ gewesen, dass die Sachverständige Dr. C. offensichtlich kein Vertrauensverhältnis zu der Betroffenen habe aufbauen können und durch die daraus resultierende Verweigerungshaltung der Betroffenen eine angemessene Beurteilung ihrer kognitiven Fähigkeiten wesentlich erschwert worden sei. Für die von der Sachverständigen Dr. C. angenommenen psychopathologischen Alterationen im Bereich der Persönlichkeit der Betroffenen, welche das Urteilsvermögen, die Problemlösung, die exekutiven Funktionen und die Fähigkeit zur Selbstvergegenwärtigung schwerwiegend beeinträchtigten, bestünde jedenfalls aufgrund der von der Sachverständigen Dr. C. erhobenen Befunde keine ausreichende Evidenz.
Das formularmäßige Gutachten des medizinischen Dienstes einer privaten Pflegeversicherung vom 31.05.2022 beruhe auf Informationen aus einem telefonischen Interview, das möglicherweise nicht durch geschultes Personal durchgeführt worden sei und bei dem eine Kontaktaufnahme zur schwerhörigen Betroffenen offensichtlich nicht stattgefunden habe. Die von der Gutachterin herangezogenen Befundberichte des B. Krankenhauses, die während des stationären Aufenthalts und der anschließenden geriatrischen Rehabilitation im Juni und Juli 2022 erstellt worden seien, bezögen sich auf einen Zeitraum, in dem sich die Betroffene nach einem in Vollnarkose durchgeführten operativen Eingriff noch in einer postoperativ deliranten Phase befunden habe. In den Untersuchungsbefunden einer neurologischen Praxis in M. vom 13.03.2020 und 18.02.2022 seien zwar Gedächtnisstörungen und reduzierte MOCA-Tests beschrieben; diese sagten aber nichts zum Ausmaß der kognitiven Störungen und nichts zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen aus.
Dem Erfordernis einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen werden – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet – die diesbezüglich sehr knappen Erwägungen des Landgerichts München I nicht gerecht. Insbesondere seine Ausführungen dazu, dass sich die privatgutachterliche Stellungnahme von Prof. H. „zur Psychopathologie nicht verhalte“, lassen besorgen, dass das Landgericht München I das auf das Privatgutachten gestützte Vorbringen der Tochter A in seinem Kern nicht erfasst hat. Die auf der diagnostischen Ebene vorgenommene Beurteilung der Sachverständigen Dr. C., wonach die Betroffene unter einer leichten bis mittelgradigen Demenz unklarer Genese leide, wird von dem Privatgutachter ersichtlich nicht infrage gestellt. Sein Petitum geht vielmehr dahin, es könne im Rahmen der dementiellen Erkrankung der Betroffenen kein überzeugender Nachweis einer psychopathologischen Symptomatik erbracht werden, die den sicheren Schluss darauf zuließe, dass die freie Willensbestimmung der Betroffenen durchgehend im Zeitraum zwischen Juli und Dezember 2022 aufgehoben gewesen sei. Unabhängig davon, ob diese Einschätzung zutrifft, hätte sich das Landgericht München I mit diesen Einwendungen in tatrichterlicher Verantwortung sorgfältig auseinandersetzen müssen, wobei es sich unter den obwaltenden Umständen nachgerade aufgedrängt hätte, die gerichtlich beauftragte Sachverständige entsprechend § 411 Abs. 3 ZPO zur mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens und der Ergänzungsgutachten zu laden.
Ebenfalls mit Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht München I von der Erhebung von Zeugenbeweisen abgesehen hat, insbesondere der Beweisanregung der Tochter A, den Neurologen Prof. F. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, nicht nachgekommen ist.
Allerdings kann das Gericht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der angeregten persönlichen Vernehmung (sachverständiger) Zeugen absehen, weil es nicht an bestimmte Beweisanträge gebunden ist14. So darf das Gericht eine unmittelbare Vernehmung behandelnder Ärzte als (sachverständige) Zeugen insbesondere dann für entbehrlich erachten, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt; vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung des Tatrichters einbezogen worden ist. Im Hinblick auf die bestehende Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG können dabei allerdings auch die besondere Bedeutung der Aussage für das Verfahrensergebnis und der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die unmittelbare Vernehmung eines ärztlichen Zeugen gegenüber der Verwertung eines von ihm erstellten Attestes einen höheren Beweiswert haben kann, insbesondere wenn das – gegebenenfalls sachverständig beratene – Gericht und die Verfahrensbeteiligten der Beweisaufnahme beiwohnen und der Beweisperson Fragen stellen können. Eine Endentscheidung darf das Gericht erst treffen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von weiteren Ermittlungen und Beweiserhebungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann15.
Gemessen daran durfte das Landgericht München I von einer persönlichen Vernehmung des Arztes Prof. F. als (sachverständigen) Zeugen nicht absehen.
Der Zeuge ist ausweislich der von ihm erstellten ärztlichen Bescheinigungen Facharzt für Neurologie. Er hat die Betroffene am 7.12.2022 – mithin in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur Vornahme der hier streitigen Vollmachterteilung bzw. Widerrufserklärung vom 15.12.2022 – gezielt auf ihren Geisteszustand hin untersucht und ist dabei zu einer von der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. C. abweichenden Beurteilung gelangt, die eine Untersuchung der Betroffenen am 2.01.2023 durchgeführt hat.
Schon angesichts der zentralen Bedeutung für das Verfahren konnte sich das Landgericht München I zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht darauf beschränken, der gerichtlich beauftragten Gutachterin (lediglich) die ärztlichen Bescheinigungen des Zeugen zur ergänzenden Stellungnahme zur Verfügung zu stellen. Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine persönliche Vernehmung des Zeugen Prof. F. über die Einzelheiten der von ihm am 7.12.2022 durchgeführten Untersuchung der Betroffenen – gegebenenfalls in Gegenwart der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. C. – dem Landgericht München I weitergehende Erkenntnisse für die Beurteilung geboten hätte, ob die Voraussetzungen für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen am 15.12.2022 gegeben waren.
Auch die von der Tochter A angeregte Vernehmung weiterer nichtärztlicher Zeugen (Urkundsnotar, Vermögensverwalter, Sparkassenmitarbeiter, Rechtsanwalt) konnte das Landgericht München I jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen.
Zwar ist die grundsätzliche Annahme des Landgerichts München I richtig, dass den Aussagen von Personen ohne medizinisches Fachwissen, die zur Zeit der Vornahme des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts mit der betroffenen Person in bloßem sozialem Kontakt standen, mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen von § 104 Nr. 2 BGB für sich genommen kein besonderer Beweiswert beigemessen werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass derartige Zeugenbeweise von vornherein als belanglos behandelt werden dürften. Im Einzelfall kann eine Vernehmung dieser Zeugen – zweckmäßigerweise in Gegenwart des Sachverständigen – zumindest im Rahmen einer Gesamtwürdigung und insoweit von Bedeutung sein, als sie für das Sachverständigengutachten weitere notwendige Anknüpfungstatsachen zur Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen liefern kann16. Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht München I dieses Umstandes bewusst war.
Die angegriffene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben. Sie war vom Bundesgerichtshof gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache war gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht München I zurückzuverweisen, weil weitere Feststellungen zu treffen sind.
Nur ergänzend bemerkt der Bundesgerichtshof, dass die angefochtene Entscheidung auch ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts München I, wonach lediglich die von der Betroffenen am 29.06.2018 allen drei Kindern erteilte „Generalvollmacht“ wirksam sei, keinen Bestand haben könnte. Das Landgericht München I hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, warum die Einrichtung einer Betreuung in den von ihm angeordneten Aufgabenbereichen erforderlich sein könnte, obwohl mit der Tochter V – als der in der „Generalvollmacht“ vom 29.06.2018 vorrangig bevollmächtigten Person – jedenfalls eine von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Bevollmächtigte zur Verfügung steht, an deren grundsätzlicher Eignung das Landgericht München I offensichtlich keinen Zweifel hegt. Das gilt auch, soweit es den Aufgabenkreis der Überwachung und des Teilwiderrufs der „Generalvollmacht“ vom 29.06.2018 bezüglich der – vom Landgericht München I (allerdings bislang ohne tragfähige Feststellungen) scheinbar als ungeeignet angesehenen – Tochter A betrifft17. Selbst wenn die Auslegung der Vollmacht ergeben sollte, dass die Tochter V zum Widerruf der Vollmacht gegenüber ihrer Schwester nicht befugt sei, bestünde angesichts des in der Vollmacht angeordneten Rangverhältnisses der drei Bevollmächtigen untereinander ein Bedürfnis nach der Bestellung eines Betreuers mit einem entsprechenden Aufgabenkreis nur dann, wenn bei einem Fortbestand aller Bevollmächtigungen zu besorgen wäre, dass die Tochter A diese Rangfolge missachten und im Außenverhältnis von der Vollmacht vom 29.06.2018 einen von der Tochter V als der „Hauptbevollmächtigten“ nicht gebilligten Gebrauch machen würde. Auch hierzu fehlt es bislang an Feststellungen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2026 – XII ZB 182/25
- AG München, Beschluss vom 22.12.2023 – 719 XII 6991/22[↩]
- LG München I, Beschluss vom 18.03.2025 – 13 T 5139/24 und 13 T 5803/24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2022 – XII ZB 544/21, FamRZ 2022, 1556 Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.08.2017 – XII ZB 502/16, FamRZ 2017, 1777 Rn. 11; vgl. auch Gietl NZFam 2018, 273, 274[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2025 – XII ZB 320/23, FamRZ 2025, 1381 Rn. 23[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 14.03.2017 – VI ZR 225/16, FamRZ 2017, 1149 Rn. 13 und Urteil vom 05.12.1995 – XI ZR 70/95, NJW 1996, 918, 919 mwN; vgl. zu § 1814 Abs. 2 BGB: BGH, Beschlüsse vom 13.08.2025 – XII ZB 285/25, FamRZ 2025, 1916 Rn. 25; und vom 25.06.2025 – XII ZB 89/25, FamRZ 2025, 1645 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 08.03.2017 – IV ZB 18/16 ZEV 2017, 278 Rn. 12[↩]
- vgl. dazu Cording ZEV 2010, 115, 117 ff.; Wetterling ErbR 2010, 345, 347 f.[↩]
- vgl. dazu KG ErbR 2021, 854, 862; Cording ZEV 2010, 115, 120[↩]
- vgl. OLG Frankfurt ZEV 2024, 171, 172; OLG Schleswig ErbR 2022, 406, 410; OLG Hamburg ErbR 2019, 36, 39 f.; Cording ZEV 2010, 115, 120[↩]
- vgl. OLG Schleswig ErbR 2022, 406, 410; Cording ZEV 2010, 115, 120 zu § 2229 Abs. 4 BGB mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2022 – XII ZB 544/21, FamRZ 2022, 1556 Rn. 18 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 65/25, FamRZ 2025, 1400 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. Sternal/Sternal FamFG 22. Aufl. § 29 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.09.2021 – XII ZB 9/21, FamRZ 2021, 1995 Rn. 18 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 28 mwN[↩]
- vgl. Kurze/Lang Vorsorgerecht 2. Aufl. § 104 BGB Rn. 108; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 12.11.2015 – V ZR 66/15 7; und vom 06.02.2014 – V ZR 262/13, FamRZ 2014, 749 Rn. 12; OLG Düsseldorf Urteil vom 02.02.2011 – 18 U 175/09 19[↩]
- zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegenüber nur einem von mehreren Bevollmächtigten vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2024 – XII ZB 577/23, FamRZ 2024, 1576 Rn. 11[↩]
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