Mit der Auslegung einer Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendet sich die Betroffene gegen die Einrichtung einer Betreuung. Der als ihr Betreuer Bestellte erstrebt hingegen die Anordnung eines umfassenden Aufgabenkreises. Die im Jahr 1929 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Im Jahr 2013 erteilte sie ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“.
Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte, die mit den beiden weiteren Kindern der Betroffenen im Streit lag, ihrem Sohn, dem Enkel der Betroffenen, eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Das Amtsgericht Offenbach hat im Juni 2024 für die Betroffene einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Im Dezember 2024 hat es diesen Betreuer entlassen und an seiner Stelle einen neuen Berufsbetreuer sowie einen Ersatzbetreuer bestellt1. Auf die gegen beide Beschlüsse eingelegten Beschwerden der Betroffenen hat das Landgericht Darmstadt den ersten Beschluss dahin abgeändert, dass die Betreuung lediglich die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden in diesen Aufgabenbereichen umfasst, und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.12.2024 unter entsprechender Klarstellung hinsichtlich des eingeschränkten Aufgabenkreises zurückgewiesen2.
Hiergegen richtet sich einerseits die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit dem Ziel, die Betreuung vollständig zu beseitigen, und andererseits des Berufsbetreuers, er mit seiner Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des ursprünglich angeordneten Aufgabenkreises zu erreichen sucht.
Der Bundesgerichtshof wies beide Rechtsbeschwerden zurück: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 06.12.2024 richtet, und im Übrigen unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Betreuers ist dagegen insgesamt unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist bereits unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.12.2024 richtet. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen insoweit nicht vor. Sowohl der Wechsel des Betreuers als auch die Bestellung eines Ersatzbetreuers lassen die angeordnete Betreuung und den Aufgabenkreis unberührt3. Auch durch die – nur deklaratorische – Klarstellung des durch die angefochtene Entscheidung über den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.06.2024 eingeschränkten Aufgabenkreises ist die Betreuung als solche nicht berührt.
Im Übrigen – also soweit sie sich gegen Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.06.2024 richtet – ist die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zulässig, aber unbegründet.
Zutreffend ist das Landgericht Darmstadt zunächst davon ausgegangen, dass ein Betreuer für einen krankheitsbedingt betreuungsbedürftigen Volljährigen nur bestellt werden darf, wenn und soweit dies erforderlich ist (§ 1814 Abs. 1 und 3 BGB). Ebenso richtig hat es dabei angenommen, dass die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB).
Rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken begegnet indes die Annahme des Landgerichts Darmstadt, die dem Beteiligten zu 1 von der Vorsorgebevollmächtigten erteilte Untervollmacht habe auch nach deren Versterben weiterhin Bestand.
Eine Untervollmacht erlischt zwar, wie das Landgericht Darmstadt zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 168 Satz 1 BGB nicht zwangsläufig mit dem Entfallen der Hauptvollmacht. Der vom Hauptbevollmächtigten mit der Vertretung des Vollmachtgebers bevollmächtigte Untervertreter vertritt unmittelbar den Vertretenen und leitet seine Rechtsmacht von diesem und nicht von dem Hauptbevollmächtigten ab4. Die Frage, ob eine Untervollmacht mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten oder einem Entfallen der Hauptvollmacht aus anderem Grund erlischt oder ob sie fortbesteht, richtet sich dabei gemäß § 168 Satz 1 BGB zunächst nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht, weil diese den Umfang der Rechtsmacht des Hauptbevollmächtigten bestimmt, Untervollmacht zu erteilen5. Die Reichweite der Hauptvollmacht ist dabei durch Auslegung zu ermitteln6.
Bei einer Vorsorgevollmacht, die – wie hier – dem Formulartext des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entspricht und im Wesentlichen durch Ankreuzen der dort zur Auswahl angebotenen Gestaltungsmodalitäten zustande gekommen ist, wird allerdings regelmäßig davon auszugehen sein, dass dem Vorsorgebevollmächtigten mit einer so erteilten Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung lediglich die Rechtsmacht eingeräumt werden soll, an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpfte Untervollmachten zu erteilen7. Zwar wäre durch eine Ermächtigung zur Erteilung von die Vorsorgevollmacht überdauernden Untervollmachten der Zweck der Vorsorgevollmacht, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden, am effektivsten zu erreichen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beruht aber im Regelfall auf einem aus enger persönlicher Verbundenheit erwachsenen besonderen Vertrauen des Vollmachtgebers in den Vorsorgebevollmächtigten, dass dieser seine Angelegenheiten zuverlässig und in seinem Interesse uneigennützig besorgen wird, und ist damit untrennbar mit der Person des Vorsorgebevollmächtigten verknüpft. Gerade dieses Vertrauensverhältnis als Grundlage der Vorsorgevollmacht legt entgegen der Ansicht des Landgerichts Darmstadt mangels anderer Bestimmung nahe, dass auch eine in der Vorsorgevollmacht enthaltene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten dergestalt an die Person des Vorsorgebevollmächtigten geknüpft sein soll, dass der Bestand etwa erteilter Untervollmachten von der Fortdauer der Vorsorgevollmacht abhängig ist.
Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Vorsorgebevollmächtigten regelmäßig eine weitreichende Rechtsmacht zur Vertretung in nahezu allen Lebensbereichen verschafft und sie gerade für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit und möglichen Geschäftsunfähigkeit erteilt wird, in dem der Vertretene nicht mehr selbst in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht zu kontrollieren oder diese und etwa erteilte Untervollmachten zu widerrufen. Von einem Willen des Vollmachtgebers, das erhebliche mit einer Ermächtigung zur Erteilung von nicht an den Bestand der Vorsorgevollmacht gebundenen Untervollmachten zusätzlich einhergehende Risiko8 einzugehen, ist dabei im Falle einer Vollmachtserteilung mittels Formularvordrucks regelmäßig nicht auszugehen, wenn nicht ein anderes in der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck gebracht ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Begleitbroschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz9, in der insoweit lediglich darauf hingewiesen wird, dass mit der Ermächtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten in dessen Hand gelegt wird, weitere Personen mit der Vertretung „im Bedarfsfall“ zu betrauen.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung.
Denn das Landgericht Darmstadt hat die Beschwerde der Betroffenen insoweit rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich wegen fehlender Eignung des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen von der Betroffenen mit ihrer Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Auch die Betreuerauswahl ist nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung insoweit wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Die Rechtsbeschwerde des Betreuers ist bereits mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Eine solche ergibt sich insbesondere weder aus § 59 Abs. 1 FamFG noch aus § 303 Abs. 4 FamFG.
Nach dem auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren § 59 Abs. 1 FamFG steht die Rechtsbeschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist bei dem als Betreuer bestellten Betreuer nicht der Fall. Die Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit Blick auf den Aufgabenkreis der Betreuung greift nicht in dessen Rechtssphäre ein, weil die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises ebenso wie deren Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen erfolgt10. In eigenen Rechten betroffen ist ein Betreuer nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus der Betreuung entlassen worden ist11. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde des Betreuers ergibt sich dessen Beschwerdeberechtigung auch nicht aus § 303 Abs. 4 FamFG.
Denn nach dieser ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung12 ist der Betreuer lediglich zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen berechtigt, nicht aber im eigenen Namen13. Die Rechtsbeschwerde hat der Betreuer indes, wie die Betroffene in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführen lässt, ausdrücklich nur im eigenen Namen eingelegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 291/25
- AG Offenbach am Main, Entscheidungen vom 28.06.2024 und 06.12.2024 – 14 XVII 1594/22[↩]
- LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.05.2025 – 5 T 411/24[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.12.2012 – XII ZB 557/12 , FamRZ 2013, 369 Rn. 3 mwN; und vom 13.06.2012 – XII ZB 102/12 2 mwN[↩]
- vgl. OLG Köln FamRZ 2019, 320, 321; OLG Frankfurt NJWRR 2014, 1503, 1504 f.; MünchKommBGB/Schubert 10. Aufl. § 167 Rn. 96; Strobel NJW 2020, 2433, 2435 f.; Bous RNotZ 2004, 483, 484; vgl. auch BGHZ 32, 250 = NJW 1960, 1565, 1566[↩]
- vgl. Bous RNotZ 2004, 483, 484 f.[↩]
- vgl. OLG Köln FamRZ 2019, 320, 321; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1503, 1505; MünchKommBGB/Schubert 10. Aufl. § 167 Rn. 96; Staudinger/Schilken BGB [2024] § 167 Rn. 68; Bous RNotZ 2004, 483, 485[↩]
- vgl. auch Bous RNotZ 2004, 483, 486; aA Strobel NJW 2020, 2433, 2435 f.[↩]
- vgl. hierzu auch Bous RNotZ 2004, 483, 486[↩]
- ein dem Inhalt der Broschüre nach Stand 2013 entsprechender Stand 2025 ist abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf?_blob=publicationFile[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – XII ZB 333/13 , FamRZ 2014, 470 Rn. 5; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1.12.2025] § 303 Rn. 10, 12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 213/16 , FamRZ 2018, 197 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2016 – XII ZB 488/15 FamRZ 2016, 1670 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2021 – XII ZB 133/21 , FamRZ 2021, 1659 Rn. 9 mwN[↩]











