Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt.
In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Kindschaftssache hat das Amtsgericht Stuttgart der allein sorgeberechtigten Kindesmutter die elterliche Sorge für die im Februar 2019 und Juli 2022 geborenen Kinder entzogen und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund hat es das zuständige Jugendamt bestimmt1. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde hat sich die Kindesmutter nur gegen die Auswahl des Vormunds gewendet und die Bestellung der Großmutter der Kinder zum Vormund beantragt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Beschwerde als unzulässig verworfen2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Kindesmutter hat der Bundesgerichtshof ebenfalls als zurückgewiesen; das Oberlandesgericht Stuttgart habe zu Recht die Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter im Hinblick auf die von ihr isoliert angefochtene Auswahl des Vormunds verneint:
Die Beschränkung der Beschwerde auf die Vormundauswahl war wirksam. Anders als in Verfahren zur Betreuerbestellung3 handelt es sich bei der Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB einerseits und Anordnung der Vormundschaft sowie Auswahl des Vormunds gemäß § 1773 BGB andererseits nicht um eine Einheitsentscheidung, sondern um selbständige Verfahrensgegenstände4. Dass die Verfahren und Entscheidungen regelmäßig miteinander verbunden werden, ändert daran nichts. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Auswahl des Vormunds gewesen ist.
Der Kindesmutter fehlt hinsichtlich der Vormundauswahl die Beschwerdeberechtigung.
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Hinsichtlich der Vormundauswahl ist dies für den Elternteil nach Entziehung des Sorgerechts zu verneinen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich für seine Auffassung zutreffend auf die in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegende Auffassung gestützt5.
Zwar steht den Eltern auch nach Entziehung der elterlichen Sorge das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG weiterhin zur Seite. Dieses gewährleistet insbesondere die Wiedereinräumung der elterlichen Sorge, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht6. Das Elternrecht ist aber im Fall einer fortbestehenden und als solche nicht verfahrensgegenständlichen Sorgerechtsentziehung insoweit eingeschränkt, als hinsichtlich der elterlichen Sorge keine Rechtszuständigkeit der Eltern mehr besteht. Der jeweilige Elternteil ist infolgedessen von der Ausübung der elterlichen Sorge ausgeschlossen, sodass er rechtlich von der Auswahl des Vormunds nicht betroffen wird. Denn die Entscheidung, wer als Vormund tätig wird, fällt nicht mehr in den Rechtskreis des Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge entzogen worden ist und deren Rückübertragung nicht in Rede steht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde vermittelt auch § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB kein eigenständiges Recht. Sofern die Pflicht zur Berücksichtigung des Elternvorschlags als Ausfluss des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG zu betrachten ist, ist der Rechtsschutz der Eltern in Bezug auf die Sorgerechtsentziehung jedenfalls als ausreichend anzusehen.
Das von der Gegenauffassung angeführte Argument, die Auswahl des Vormunds sei integraler Bestandteil der Entscheidung über die Sorgerechtsentziehung7 trifft nur auf den Fall zu, dass auch die Sorgerechtsentziehung Verfahrensgegenstand ist.
Das wird auch deutlich, wenn in einem späteren Verfahren allein über einen Wechsel des Vormunds zu entscheiden ist und die nicht sorgeberechtigten Eltern – zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung – vom Familiengericht allenfalls anzuhören sind (vgl. § 160 Abs. 2 FamFG). Auch eine Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sorgerechtsentziehung8 setzt voraus, dass diese (noch) Verfahrensgegenstand ist9.
Die Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung nur für den Fall, dass der Vorschlag der Eltern nicht erwogen wurde oder die Anhörung unterblieben ist10 vermischt in unzulässiger Weise die Frage, ob eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt, mit der davon zu trennenden Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung11.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dementsprechend den vorliegenden Fall zutreffend von der anders zu beurteilenden Situation abgegrenzt, dass Sorgerechtsentziehung und Auswahl des Vormunds gleichzeitig Verfahrensgegenstände sind12.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat schließlich ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter sich auch nicht auf Rechte ihrer Mutter13 berufen kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – XII ZB 262/24
- AG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2023 – 22 F 199/23[↩]
- OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.05.2024 – 17 UF 233/23[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2023 – XII ZB 283/22 , FamRZ 2023, 1154 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1.11.2025] § 1773 Rn. 9; MünchKommBGB/Lettmaier 9. Aufl. § 1773 Rn. 28 mwN[↩]
- vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2023, 10; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1046; OLG Celle FamRZ 2012, 1826 zur Auswahl des Ergänzungspflegers; Sternal/Jokisch FamFG 22. Aufl. § 59 Rn. 71 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 67/14 , FamRZ 2016, 1146 Rn. 11[↩]
- so OLG Braunschweig FamRZ 2023, 1028, 1029 f. mwN[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2015, 208, 209 f.[↩]
- aA OLG Koblenz Beschluss vom 27.04.2020 – 9 UF 32/20 9 zur Auswahl des Ergänzungspflegers[↩]
- so OLG München FamRZ 2016, 1475; Staudinger/Veit BGB [2020] § 1779 Rn. 117 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2018 – XII ZB 641/17 , FamRZ 2019, 229 Rn. 23[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 67/14 , FamRZ 2016, 1146 Rn. 10 f. mwN[↩]
- vgl. dazu BVerfG FamRZ 2014, 1841[↩]
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