Verhinderungsbetreuer – und seine Auswahl

Die Kriterien des § 1816 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB gelten auch für die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB.

Verhinderungsbetreuer – und seine Auswahl

Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Wunsch des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Ein solcher Wunsch erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden1.

Gemäß § 1816 Abs. 3 BGB sind, wenn der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen hat, bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Die bevorzugte Berücksichtigung der Angehörigen dient dem Schutz von Ehe und Familie. Diese Regelung gilt auch, wenn der Betroffene einen Angehörigen als Betreuer wünscht. Denn der Angehörige ist nach Maßgabe dieser Vorschrift „erst recht“ zu bestellen, wenn der Betroffene selbst diesen Angehörigen ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat2.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass in Würdigung der in § 1816 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB getroffenen Wertentscheidungen ein Kind des Betroffenen, das zu diesem persönliche Bindungen unterhält und das der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein wird und nur dann zugunsten eines beruflichen Betreuers übergangen werden kann, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung seines Kindes entgegenstehen3. Für einen Elternteil eines Betreuten, der ähnlich enge persönliche Kontakte zum Betreuten unterhält, gilt nichts Anderes4.

Ebenso differenziert § 1816 BGB nicht zwischen dem Hauptbetreuer nach § 1817 Abs. 1 BGB und dem Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Abs. 4 BGB5.

Nicht geeignet als Betreuer ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. Von einer fehlenden persönlichen Eignung ist danach insbesondere auszugehen, wenn das Gericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den potentiellen Betreuer zu befürchten ist. Besteht in einem solchen Fall die konkrete Gefahr, dass die als Betreuer in Betracht kommende Person nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung nach Maßgabe des § 1821 BGB zu führen, ist von einer Bestellung zum Betreuer mangels Eignung abzusehen6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2025 – XII ZB 513/24

  1. BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZB 285/22 , FamRZ 2023, 1062 Rn.19 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZB 285/22 , FamRZ 2023, 1062 Rn.20 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZB 285/22 , FamRZ 2023, 1062 Rn. 21 mwN[]
  4. vgl. auch BVerfG FamRZ 2022, 722 Rn. 16 ff.[]
  5. vgl. BeckOGK/Schmidt-Recla [Stand: 15.07.2025] BGB § 1816 Rn. 3; BeckOK BGB/Müller-Engels [Stand: 1.08.2025] § 1816 Rn. 3[]
  6. BGH, Beschluss vom 05.03.2025 – XII ZB 260/24 , FamRZ 2025, 967 Rn. 8 mwN[]

Bildnachweis: