Die Kriterien des § 1816 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB gelten auch für die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB.
Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Wunsch
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Die Kriterien des § 1816 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB gelten auch für die Auswahl eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB.
Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Wunsch
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Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungsoder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
Rechtsbeschwerden sind damit gemäß § 70 Abs. 4 FamFG unstatthaft, weil der Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts im Verfahren
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