Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung und Darlegung des Versuchs, den Betreuten gemäß § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, hat der Bundesgerichtshof erneut1 Stellung bezogen:
Dem zugrunde liegt ein Verfahren aus Gießen, in dem sich der Betroffene gegen die zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen seiner Unterbringung und seiner Zwangsbehandlung wendet. Der im Jahr 1957 geborene Betroffene leidet an einem schizophrenen Residuum einer paranoiden Schizophrenie mit akuter psychotischer Dekompensation.
Auf Antrag seines Betreuers hat das Amtsgericht Gießen nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen dessen (weitere) Unterbringung und medikamentöse Zwangsbehandlung jeweils bis zum 3.07.2025 genehmigt2. Das Landgericht Gießen hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen3. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat nun der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Gießen den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben:
Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde4 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG5.
Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht vorlagen.
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme kann nur dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. Danach muss unter anderem zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden sein, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (§ 1832 BGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen6.
Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss zwar die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung zutreffend referiert. Zum Vorliegen eines Überzeugungsversuchs hat es sich jedoch im Weiteren nicht verhalten.
Der Beschluss des Landgerichts Gießen beschränkt sich auf die Aussage, dass im Rahmen der Anhörung des Betroffenen vergeblich versucht worden sei, diesen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.
Eine solche nicht näher konkretisierte Feststellung ist unzureichend, denn sie ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung, ob den materiellrechtlichen Vorgaben für eine ärztliche Zwangsmaßnahme genügt ist7. Auch dem Vermerk über die vom Landgericht in Bezug genommene erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen lässt sich ein hinreichender Überzeugungsversuch nicht entnehmen. Daraus ergibt sich lediglich, dass mit dem Betroffenen über den vom Sachverständigen empfohlenen Wirkstoffwechsel gesprochen worden ist und er die Behandlung mit dem vorgeschlagenen Wirkstoff abgelehnt hat.
Aus demselben Grund tragen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen auch die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer nicht.
Das Amts- und das Landgericht Gießen haben die Unterbringung mit der Notwendigkeit einer Heilbehandlung begründet. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betreuten oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus. Ist – wie hier – auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird8.
Nachdem die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die Zwangsbehandlung des Betroffenen nicht tragen, lagen in Ermangelung eines die Heilbehandlung deckenden natürlichen Willens des Betroffenen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von dessen Unterbringung durch den Betreuer nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor.
Auf den Antrag des Betroffenen war daher entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Bundesgerichtshof auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen zur Zwangsbehandlung den Betroffenen in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner körperlichen Integrität und diejenigen zur Unterbringung ihn in seinem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Freiheitsgrundrecht verletzt haben9.
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen der Zwangsbehandlung und der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigungen bedeuten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG10.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2025 – XII ZB 334/25
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.09.2018 – XII ZB 87/18, FamRZ 2018, 1947; vom 13.09.2017 – XII ZB 185/17, FamRZ 2017, 2056; und vom 30.07.2014 – XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694[↩]
- AG Gießen, Beschluss vom 23.05.2025 – 238 XVII 149/23 N[↩]
- LG Gießen, Beschluss vom 26.06.2025 – 7 T 166/25[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – XII ZB 541/19 , FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – XII ZB 365/24 , FamRZ 2025, 814 Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.09.2018 – XII ZB 87/18 , FamRZ 2018, 1947 Rn.19; und vom 13.09.2017 – XII ZB 185/17 , FamRZ 2017, 2056 Rn. 6 mwN, jeweils zu § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.06.2024 – XII ZB 572/23 , FamRZ 2024, 1579 Rn. 10 [zu § 9 a Abs. 1 Nr. 7 MVollzG LSA]; und vom 30.07.2014 – XII ZB 169/14 FamRZ 2014, 1694 Rn. 16 [zu § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF][↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2025 – XII ZB 547/24 , FamRZ 2025, 971 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – XII ZB 541/19 , FamRZ 2020, 1305 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – XII ZB 365/24 , FamRZ 2025, 814 Rn. 10 mwN[↩]
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