Haushaltszuweisungsverfahren – und die Festsetzung einer Nutzungsvergütung

Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Ein Sachantrag des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten ist für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich. Eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Nutzung des Haushaltsgegenstands berechtigten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung. Dem Haushaltszuweisungsverfahren ist die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung immanent.

Haushaltszuweisungsverfahren – und die Festsetzung einer Nutzungsvergütung

Die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung hat sich im Ausgangspunkt an der Miete, die üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlen ist, bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.

Die hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsbeschwerde betrifft eine Haushaltssache, welche die Zuweisung eines Pkw und eine hierfür festgesetzte Nutzungsvergütung zum Gegenstand hat. Die Beteiligten sind verheiratet, haben zwei minderjährige Kinder und leben seit Januar 2022 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Der verfahrensgegenständliche, im Jahr 2019 gebraucht erworbene Seat Alhambra diente der Familie als – zuletzt einziges – Fahrzeug für alle Alltagsangelegenheiten. Bei ihrem Auszug mit den Kindern nahm die Ehefrau den Pkw einschließlich zweier Kindersitze und eines Fahrradträgers mit. Der Ehemann, der nach der Trennung zeitweilig ein Fahrzeug von seiner Schwester geliehen hatte, zahlte die Steuern und Versicherungsbeiträge für den streitgegenständlichen Pkw, der inzwischen verschiedene von der Ehefrau verursachte Schäden aufweist, bis zuletzt allein. Im März 2024 wechselten die Kinder in den Haushalt des Ehemanns.

Das Amtsgericht Erlangen hat die Ehefrau verpflichtet, das Fahrzeug einschließlich Ersatzreifen und Fahrradträger an den Ehemann herauszugeben1.

Auf ihre dagegen gerichtete Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht Nürnberg diesen Beschluss dahin abgeändert, dass dem Ehemann der Pkw einschließlich Ersatzreifen, Kindersitzen und sämtlichen Schlüsseln sowie der Pkw-Fahrradaufsatz mit Zubehör, insbesondere Schlüsseln und Trägerarm, für die Zeit des Getrenntlebens zum alleinigen Gebrauch zugewiesen und die Ehefrau zur Herausgabe der noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet wird. Den Ehemann hat das Oberlandesgericht verpflichtet, für die Nutzung des Fahrzeugs beginnend ab dem 1.03.2025 eine monatliche Vergütung in Höhe von 150 € an die Ehefrau zu zahlen und die Kosten für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung sowie Kfz-Versicherung zu tragen2.

Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit dem Ehemann darin aufgegeben worden ist, eine Nutzungsvergütung von monatlich 150 € an die Ehemannin zu zahlen, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen:

Soweit das Beschwerdegericht die Zuweisung des Pkw nebst Ersatzreifen und Fahrradträger zur vorläufigen Nutzung an den Ehemann gebilligt und die amtsgerichtliche Entscheidung um die Zuweisung von Fahrzeugschlüsseln sowie Zubehör und Schlüsseln für den Fahrradträger ergänzt hat, scheidet eine Verschlechterung der Entscheidung zum Nachteil des allein rechtsmittelführenden Ehemanns aufgrund des auch in kontradiktorischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verbots der reformatio in peius3 aus.

Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die Festsetzung einer vom Ehemann an die zur Überlassung des Fahrzeugs verpflichtete Ehefrau zu zahlende Nutzungsvergütung von monatlich 150 € im Ergebnis durchgreifenden Bedenken begegnet.

Gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB werden Haushaltsgegenstände, die den getrenntlebenden Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht (§ 1361 a Abs. 3 Satz 1 BGB). Dieses kann nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB eine angemessene Vergütung für die Benutzung der zugewiesenen Haushaltsgegenstände festsetzen. Eine vollständige Aufteilung sämtlicher Haushaltsgegenstände ist dabei nicht erforderlich, vielmehr kann eine Nutzungsvergütung auch bei der Zuweisung von einzelnen Haushaltsgegenständen4 in Betracht kommen. Gerade bei der Zuweisung eines einzelnen umstrittenen Gegenstands kann der Regelung in § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB dabei Bedeutung zukommen, weil sie dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, einen etwa mit der Zuweisung an einen Ehegatten verbundenen nicht anderweitig kompensierten einseitigen wirtschaftlichen Nutzungsvorteil durch Festsetzung einer angemessenen Vergütung auszugleichen und damit einen anders nicht erzielbaren, der Billigkeit entsprechenden Interessenausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen.

Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB keines diesbezüglichen Sachantrags des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten bedarf.

Allerdings wird das Verfahren in Haushaltssachen (§ 200 Abs. 2 FamFG) gemäß § 203 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet, mithin durch einen Antrag im Sinne von § 23 FamFG, der nach § 203 Abs. 2 Satz 1 FamFG besonderen inhaltlichen Anforderungen unterliegt5. Ob dieser Antrag gleichzeitig Sachantrag ist und das Gericht bindet, soweit es den Zuweisungsantrag selbst betrifft6, oder es sich insoweit um einen bloßen Verfahrensantrag ohne Bindungswirkung handelt7, bedarf dabei vorliegend ebenso wenig einer Entscheidung wie die damit zusammenhängende Frage, ob es für die Zuweisung eines Haushaltsgegenstands eines entsprechenden Sachantrags bedarf. Denn ein verfahrenseinleitender, den Gegenstand des Haushaltsverfahrens bestimmender Sachantrag wurde vorliegend vom Ehemann gestellt.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die vom Beschwerdegericht aufgeworfene und von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Frage, ob es für die Festsetzung einer Vergütung für die Benutzung des zuzuweisenden Haushaltsgegenstands eines entsprechenden Sachantrags bedarf. Dies hat das Beschwerdegericht zu Recht verneint.

Das Sachantragserfordernis ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, mithin des Rechts der Parteien, über das Verfahren und dessen Gegenstand selbst zu bestimmen8. Es gilt immer dann, wenn die Parteien oder Beteiligten über Rechte streiten, die in ihrer Dispositionsbefugnis liegen9. Dagegen bedarf es eines Sachantrags nicht und kommt einem gleichwohl gestellten Sachantrag keine Bindungswirkung zu, wenn oder soweit der Verfahrensgegenstand der Disposition der Parteien oder Beteiligten entzogen ist10.

Dies ist bei der dem Gericht durch § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB eröffneten Möglichkeit, eine Vergütung für die Benutzung eines zuzuweisenden Haushaltsgegenstands festzusetzen, der Fall. Anders als bei den als Anspruchsgrundlagen ausgestalteten Regelungen in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 und § 1568 b Abs. 3 BGB11 begründet § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB schon nach seinem Wortlaut keinen Anspruch des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten im Sinne einer privatrechtlichen, seiner Dispositionsbefugnis unterfallenden Rechtsposition. Vielmehr eröffnet die Regelung dem Gericht lediglich eine ermessensgebundene Gestaltungsmöglichkeit, um eine der Billigkeit entsprechende Zuweisungsentscheidung treffen zu können12. Der durch den verfahrenseinleitenden Antrag (§ 203 Abs. 1 FamFG) festgelegte Verfahrensgegenstand bleibt dabei auch bei Festsetzung einer Nutzungsvergütung unverändert. Insbesondere handelt es sich bei der Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht um einen selbständigen Verfahrensgegenstand, der neben denjenigen der Zuweisung des Haushaltsgegenstands tritt, sondern um eine dem Gericht gesetzlich eingeräumte, auf die Zuweisungsentscheidung bezogene Gestaltungsmöglichkeit für eine schnelle, einfache, unbürokratische und zweckmäßige Zuweisungsentscheidung13.

Die Annahme des Beschwerdegerichts, es bedürfe für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung keiner vorherigen Zahlungsaufforderung der zur Überlassung verpflichteten Ehefrau, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Festsetzung einer Nutzungsvergütung allerdings teilweise – jeweils ohne nähere Begründung – an eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten geknüpft14. Dies findet aber weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung15 eine Grundlage. Vielmehr geht die Einleitung des Haushaltsteilungsverfahrens aufgrund der Regelung in § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB immer mit der Möglichkeit einher, dass die Zuweisung mit der Festsetzung einer zu zahlenden Nutzungsvergütung verbunden wird. Ob eine vorherige Zahlungsaufforderung erfolgt ist, könnte allenfalls für die Frage der Billigkeit einer Nutzungsvergütung Bedeutung erlangen. Hierfür ist indes vorliegend nichts ersichtlich.

Nach diesen Maßstäben begegnet die Anordnung des Beschwerdegerichts, dass der Ehemann die Kosten für Steuer und Versicherungen des Fahrzeugs zu tragen habe, keinen rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken16. Sie ist von dem durch § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB eröffneten Gestaltungsspielraum gedeckt und entspricht nicht nur der bisherigen Handhabung der Beteiligten, sondern trägt auch Billigkeitsgesichtspunkten Rechnung, nachdem allein der Ehemann Nutzungsvorteile aus dem Fahrzeug zieht.

Demgegenüber hält die Festsetzung einer Nutzungsvergütung in Höhe von monatlich 150 € im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Entscheidung über die Festsetzung einer Nutzungsvergütung steht im Ermessen des Gerichts17. Sie hat – nicht anders als die Nutzungsvergütung bei Zuweisung der Ehewohnung – den Zweck, den Verlust des Haushaltsgegenstands und damit etwa einhergehende wirtschaftliche Nachteile für den zur Überlassung verpflichteten Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit zu kompensieren. Zugleich kann sie einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der andere Ehegatte die Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Eine Vergütungsregelung nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht damit einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens18. Sie hat allerdings zu unterbleiben, wenn oder soweit hierdurch der eigene Unterhalt des nutzungsberechtigten Ehegatten oder derjenige seiner Unterhaltsgläubiger gefährdet oder wenn sie durch eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs des vergütungspflichtigen gegen den anderen Ehegatten wieder ausgeglichen würde19.

Ob und in welchem Umfang der durch die Zuweisungsentscheidung begünstigte Ehegatte einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem umstrittenen Haushaltsgegenstand zieht, in welchem Umfang der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte durch den Verlust des Haushaltsgegenstands wirtschaftliche Nachteile erleidet und inwieweit es der Billigkeit entspricht, diese durch eine Nutzungsvergütung zu kompensieren, obliegt dabei einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat20.

Die angefochtene Entscheidung begegnet auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab durchgreifenden Bedenken.

Zwar stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede, dass der Ehemann ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts und der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten in der Lage ist, eine Vergütung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen. Zu Recht macht sie allerdings geltend, dass es an den erforderlichen Feststellungen für die Bemessung der Höhe einer vom Ehemann zu zahlenden Nutzungsvergütung fehlt.

Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht insoweit noch an, dass sich die Höhe einer angemessenen Vergütung im Ausgangspunkt an der üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlenden Miete bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren hat21, und zwar unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten22.

Allerdings wird zu Recht gerügt, dass sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, wie hoch das Einkommen des Ehemanns – nach der insoweit gebotenen überschlägigen Betrachtungsweise ist sowie ob und gegebenenfalls in welcher ungefähren Höhe auch die Ehefrau derzeit Einkünfte erzielt oder zum eigenen Unterhalt einsetzbares Vermögen besitzt. Vor allem hat das Beschwerdegericht nicht mitgeteilt, auf welcher Schätzgrundlage und in welcher Größenordnung es den Nutz- bzw. Mietwert des Fahrzeugs – unter Berücksichtigung seiner konkreten Beschaffenheit wie einer etwa mangelbedingten Gebrauchseinschränkung und den Ehemann treffenden notwendigen Instandsetzungskosten – angesetzt hat. Eine Beurteilung, ob die vom Beschwerdegericht festgesetzte Vergütung angemessen ist, ist dem Bundesgerichtshof auf dieser Grundlage nicht möglich.

Der angefochtene Beschluss konnte daher hinsichtlich der Festsetzung der Nutzungsvergütung keinen Bestand haben. Die Sache war insoweit an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der Bundesgerichtshof die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen und daher in der Sache nicht abschließend entscheiden konnte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2025 – XII ZB 114/25

  1. AG Erlangen, Beschluss vom 27.11.2023 – 2 F 1243/24[]
  2. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.02.2025 – 11 UF 1178/24, MDR 2025, 1002[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2014 – XII ZB 658/10 , FamRZ 2014, 1529 Rn. 37 mwN; Sternal/Sternal FamFG 21. Aufl. § 69 Rn. 36[]
  4. vgl. hierzu OLG Koblenz FamRZ 2016, 1770, 1771; OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 1087; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1105; Staudinger/Voppel BGB [2024] § 1361 a Rn. 4, 49, 76; Holzwarth FPR 2010, 559, 563[]
  5. vgl. Prütting/Helms/Neumann FamFG 6. Aufl. § 203 Rn. 4 und 6[]
  6. vgl. Prütting/Helms/Neumann FamFG 6. Aufl. § 203 Rn. 2; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 203 Rn. 2; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 13. Aufl. § 203 Rn. 1; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 203 FamFG Rn. 2; differenzierend Dutta/Jacoby/Schwab/Cirullies FamFG 4. Aufl. § 203 Rn. 3; Bergschneider/Cirullies Familienvermögensrecht 3. Aufl. 180; MünchKommFamFG/Erbarth 4. Aufl. § 203 Rn. 7 ff.[]
  7. vgl. Götz/Brudermüller FamRZ 2009, 1261, 1267; Bahrenfuss/von Milczewski FamFG 3. Aufl. § 203 Rn. 6; Haußleiter/Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 203 Rn. 2 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unter anderem BGH, Urteil vom 29.01.1992 – XII ZR 241/90 , FamRZ 1992, 531[]
  8. vgl. MünchKommZPO/Rauscher 7. Aufl. Einleitung Rn. 352; Wieczorek/Schütze/Prütting/Gebauer ZPO 5. Aufl. Einleitung Rn. 83, 85; Erbarth NZFam 2014, 515, 516[]
  9. vgl. Dutta/Jacoby/Schwab/Cirullies FamFG § 203 Rn. 3; Erbarth NZFam 2014, 515, 517[]
  10. vgl. Erbarth NZFam 2014, 515, 517[]
  11. vgl. hierzu OLG Brandenburg FamRZ 2018, 1098, 1099[]
  12. vgl. BeckOGK/Erbarth [Stand: 1.07.2025] BGB § 1361 a Rn. 112[]
  13. vgl. Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. Kapitel 5 Rn. 2; BR-Drs. 635/08 S. 22[]
  14. vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 783, 784; OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 1087; Erman/Kroll-Ludwigs BGB 17. Aufl. § 1361 a Rn. 13; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361 a Rn. 39; Götz FamRZ 2023, 241, 250[]
  15. BT-Drs. 2/224 S. 32 f.[]
  16. vgl. auch OLG München FamRZ 1998, 1230; Holzwarth FPR 2010, 559, 562; Schulz NZFam 2014, 483, 484[]
  17. vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361a Rn. 37; Staudinger/Voppel BGB [2024] § 1361 a Rn. 55[]
  18. vgl. zur Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB BGH, Beschlüsse vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23 , FamRZ 2025, 426 Rn. 8; BGHZ 214, 146 = FamRZ 2017, 693 Rn. 35 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10[]
  19. vgl. Staudinger/Voppel BGB [2024] § 1361 a Rn. 55; Holzwarth FPR 2010, 559, 562[]
  20. vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23 , FamRZ 2025, 426 Rn. 9 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 16[]
  21. vgl. Staudinger/Voppel BGB [2024] § 1361 a Rn. 56; MünchKommBGB/WeberMonecke 9. Aufl. § 1361 a Rn.20; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361 a Rn 38[]
  22. vgl. OLG München FamRZ 1998, 1230; Schulz NZFam 2014, 483, 485[]

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