Zwangsbehandlung – und der natürliche Wille

Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Willen des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte1.

Zwangsbehandlung – und der natürliche Wille

Nach der Legaldefinition in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB liegt eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann vor, wenn die Maßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der hier angefochtenen Beschlüsse entschieden hat, kann als natürlicher Wille jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betroffenen zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme versteht. Gelingt ein Überzeugungsversuch und ist der Betroffene mit seinem natürlichen Willen einverstanden, sich behandeln zu lassen, insbesondere ein Medikament einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen, erfolgt die ärztliche Maßnahme nicht zwangsweise und ist daher auch nicht nach § 1832 BGB genehmigungsbedürftig. In einer solchen Konstellation verbietet sich wegen der Schwere des Eingriffs auch ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte2.

Ob eine ärztliche Maßnahme dem natürlichen Willen des Betroffenen widerspricht, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Ist der Betroffene beispielsweise mit der Verabreichung eines Medikaments einverstanden, weil er sich dadurch eine baldige Entlassung erhofft, steht der ärztlichen Maßnahme als solcher der natürliche Wille des Betroffenen nicht entgegen.

Wenn der Betroffene hingegen eine Behandlung mit Blick auf eine bereits erfolgte Genehmigung der Zwangsbehandlung lediglich erduldet, etwa um die Anwendung von Zwang bei der Verabreichung des Medikaments zu vermeiden, liegt ein der Maßnahme widersprechender Wille vor. Denn die Kundgabe der Ablehnung einer Behandlung erfordert keinen physischen Widerstand3.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:

Auf der Grundlage seiner Feststellungen durfte das Landgericht Dresden in seiner Beschwerdeentscheidung4 nicht von einem der Behandlung durch eine orale Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol entgegenstehenden Willen der Betroffenen ausgehen.

Das Landgericht Dresden hat festgestellt, die Betroffene habe das Medikament Fluanxol (Wirkstoff Flupentixol) seit nunmehr zwei Wochen kontinuierlich in der ärztlicherseits für erforderlich erachteten Dosierung eingenommen und zudem betont, auch weiterhin zu einer oralen Medikamenteneinnahme bereit zu sein. Hierin liegt nicht lediglich eine Bereitschaft zur Erduldung der – andernfalls zwangsweise erfolgenden – medikamentösen Behandlung, sondern die Betroffene hat zum Ausdruck gebracht, mit der oralen Verabreichung des Wirkstoffs Flupentixol einverstanden zu sein. Ob die Motivation hierfür darin begründet lag, dass die Betroffene hoffte, bald entlassen zu werden und in diesem Fall die medikamentöse Behandlung „schneller und weniger auffällig“ beenden zu können, ist dafür, ob die Heilbehandlung ihrem natürlichen Willen widersprach, ebenso wenig von rechtlicher Bedeutung wie die Frage, ob die Betroffene eine Einsicht in die Erforderlichkeit ihrer medikamentösen Behandlung hatte.

Es fehlt auch an rechtlich tragfähigen Feststellungen für die Annahme, dass es sich insoweit nur um ein „Lippenbekenntnis“ der Betroffenen gehandelt hat und die Behandlung durch eine orale Verabreichung des Präparats tatsächlich ihrem natürlichen Willen widersprach. Denn zum Zeitpunkt der beschwerdegerichtlichen Entscheidung hatte die Betroffene dieses Präparat bereits seit zwei Wochen täglich in der erforderlichen Dosierung eingenommen. Mithin gab es seinerzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, ihre Bereitschaft zu einer oralen Einnahme des Wirkstoffs Flupentixol sei nicht belastbar und diese medikamentöse Behandlung widerspreche ihrem natürlichen Willen.

Bedeutung für die Praxis:

Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte müssen zwischen einem Einverständnis mit der Behandlung und deren bloßer Duldung unter dem Druck einer drohenden Zwangsanwendung unterscheiden. Weder fehlende Krankheitseinsicht noch die Hoffnung auf eine baldige Entlassung schließen ein Einverständnis im Sinne des natürlichen Willens aus; umgekehrt setzt eine Ablehnung keinen körperlichen Widerstand voraus. Maßgeblich sind die konkreten Äußerungen und das tatsächliche Verhalten des Betroffenen. Steht sein natürlicher Wille der Behandlung nicht entgegen, bedarf diese keiner Genehmigung nach § 1832 BGB; eine vorsorgliche Genehmigung für den Fall einer späteren Ablehnung ist unzulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2026 – XII ZB 149/26

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.04.2026 – XII ZB 60/26 , FamRZ 2026, 1125[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2026 – XII ZB 60/26 , FamRZ 2026, 1125 Rn. 12 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2026 – XII ZB 60/26 , FamRZ 2026, 1125 Rn. 13 mwN[]
  4. LG Dresden, Beschluss vom 30.03.2026 – 2 T 143/26[]

Bildnachweis: