Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1617 Abs. 1 BGB kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines Elternteils richten, wenn die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen1.
Das Kind in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde im August 2022 geboren. Die Mutter ist afghanische Staatsangehörige. Der Vater gibt an, ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Identität des Vaters und Eheschließung der Eltern sind nicht nachgewiesen. Schon vor der Geburt hatte der Vater mit Zustimmung der Mutter die Anerkennung der Vaterschaft erklärt und hatten die Eltern Sorgeerklärungen nach § 1626 a BGB abgegeben. Nach der Geburt wählten sie für die Namensführung des Kindes das deutsche Recht und bestimmten den Namen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes.
Die Eintragung des Kindes im Geburtenregister erfolgte zunächst mit dem Namen der Mutter. Das Standesamt hat die Frage sodann im Wege der Zweifelsvorlage dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht Schweinfurt hat das Standesamt nach § 48 PStG angewiesen, im Geburtenregister einen Vermerk beizuschreiben, nach dem Geburtsname des Kindes der Name des Vaters ist mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“2.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen3. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht zurück4.
Die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht ist zulässig. Dass die Rechtsbeschwerdebegründung keinen Antrag gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG enthält, ist unschädlich.
Denn bei Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz durch die Aufsichtsbehörde bedarf es keiner formellen oder materiellen Beschwer. Der Aufsichtsbehörde ist durch die Einräumung eines vom Inhalt der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts (§ 53 Abs. 2 PStG) eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das gilt auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz. Die Aufsichtsbehörde braucht mithin kein bestimmtes Ziel ihres Rechtsmittels anzugeben. Es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entsprechende Entscheidung erwirken will5.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Auf die Namenserteilung ist aufgrund der von den Eltern gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffenen Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden. Das Oberlandesgericht Bamberg ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von den Eltern nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB erteilte Name des Vaters im Geburtenregister einzutragen ist.
Nach der zu § 1617 b Abs. 1 BGB ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Bestimmung des Geburtsnamens auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen.
Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen. Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu beurkunden6.
Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Namensbestimmung nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB, die insoweit keine entscheidenden Besonderheiten aufweist7.
Die Beurkundung eines feststehenden Personenstandsfalls kann auch dann geboten sein, wenn einzelne Personenstandsmerkmale sich nicht nachweisen bzw. aufklären lassen8. Durch eine Beurkundung trotz verbleibender Unklarheiten wird in diesen Fällen neben dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle insbesondere auch dem Anspruch der Betroffenen auf Beurkundung Rechnung getragen, ohne dass zugleich dem Registereintrag eine über die vom Standesamt gewonnenen Erkenntnisse hinausgehende Beweiswirkung verliehen wird9.
An diesen Grundsätzen hat sich durch die zum 1.05.2025 in Kraft getretene Namensrechtsreform nichts geändert.
Für eine abweichende Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation, in der anders als im Fall des BGH-Beschlusses vom 03.02.202110 nicht die Namensführung beider Eltern, sondern nur die des Vaters ungeklärt und die Namensführung der Mutter nachgewiesen ist11, besteht kein Raum.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München widerspricht es sowohl dem Kindeswohl als auch dem „staatlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung“, wenn der gesicherte, von dem nachgewiesenen Namen der Mutter abgeleitete Geburtsname gegen einen vorläufigen, bislang unbewiesenen Familiennamen des Vaters eingetauscht würde. Eine Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens des Vaters komme nicht in Betracht, wenn ein gesicherter Name, nämlich derjenige der Mutter, feststehe12. Nach einer weiteren Auffassung ist das Wahlrecht der Eltern zwischen dem gesicherten Familiennamen der Mutter und dem ungesicherten Familiennamen des Vaters aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Das Kindeswohl sei vom Staat gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auch gegenüber den Eltern zu schützen, was sich methodisch mit einer teleologischen Reduktion der §§ 1617 Abs. 1 Satz 1, 1617 a Abs. 2 (aF), 1617 b Abs. 1 BGB begründen lasse13.
Dabei wird jedoch bereits außer Acht gelassen, dass die Namensbestimmung vom Gesetz in §§ 1617 ff. BGB bewusst den Eltern überantwortet und nicht mit einer Kindeswohlprüfung verbunden ist. Das Recht zur Namensbestimmung ist Teil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts14. Zumal § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kindeswohlprüfung nicht vorsieht und bei der Wahl des Familiennamens – anders als bei der gesetzlich nicht geregelten Vornamensbestimmung – eine verantwortungslose Namenswahl15 sowie ein damit verbundener Missbrauch des Elternrechts regelmäßig ausscheidet, besteht grundsätzlich keine Veranlassung für eine staatliche Reglementierung der von den sorgeberechtigten Eltern zu treffenden Namensbestimmung. Da diese sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den rechtmäßig zu führenden Namen richtet, ist auch insoweit ein Missbrauch des Bestimmungsrechts ausgeschlossen. Die von den Eltern erklärte Namensbestimmung ist demnach wirksam und muss vom Standesamt bei der Eintragung im Geburtenregister berücksichtigt werden.
Ein möglicher staatlicher Eingriff in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG hätte seinen Platz demzufolge vorrangig in der von § 1666 BGB geregelten Sorgerechtsentziehung, die eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt. Sollte eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Namenswahl in Betracht kommen, wäre einer solchen mithin durch gerichtliche Entziehung des Sorgerechts im Hinblick auf die Befugnis zur Namensbestimmung zu begegnen.
Diese Entscheidung ist dem Familiengericht vorbehalten. Wenn und solange eine entsprechende Entziehung vom Familiengericht nicht ausgesprochen wurde, besteht die elterliche Sorge unbeschränkt. Dass durch die Erteilung des rechtmäßig zu führenden Namens eines Elternteils das Kindeswohl gefährdet werden könnte, liegt ohnedies fern.
Ist der von den Eltern erteilte Name nicht gesichert, reicht auch dies für eine Kindeswohlgefährdung nicht aus. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Personenstandsrechts in der nicht nachgewiesenen Namensführung keinen Hinderungsgrund für die entsprechende Namenserteilung gesehen10.
Ist die Namensführung des anderen Elternteils nachgewiesen, mag dies zwar einen Gesichtspunkt bei der Abwägung der Kindeswohlbelange darstellen, der für die Wahl des Elternteils mit gesichertem Namen spricht. Mangels Kindeswohlgefährdung obliegt die Entscheidung aber allein den sorgeberechtigten Eltern im Rahmen der ihnen von Art. 6 Abs. 2 GG garantierten Elternautonomie. In Anbetracht der in § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB bewusst getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers scheidet daher auch eine geltungserhaltende Reduktion aus, weil dadurch in der Sache die autonome Entscheidung der Eltern unzulässigerweise durch eine vom Gesetz nicht vorgesehene offene Kindeswohlabwägung begrenzt werden könnte.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebenden Maßstäbe zutreffend angewendet. Die vom Amtsgericht Schweinfurt getroffene Anweisung an das Standesamt zur Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister ist daher zu Recht ergangen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – XII ZB 503/23
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – XII ZB 391/19 FamRZ 2021, 831[↩]
- AG Schweinfurt, Beschluss vom 17.11.2022 – 5 UR – III 12/22[↩]
- OLG Bamberg, Beschluss vom 11.10.2023 – 3 Wx 4/23[↩]
- Bezüglich eines weiteren Kindes ist ebenfalls noch ein Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig vor dem BGH – XII ZB 504/23, StAZ 2024, 49[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 237, 315 = FamRZ 2023, 1618 Rn. 7 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 Rn. 17 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 Rn.20[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 Rn. 23 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 Rn. 21; und vom 03.02.2021 – XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831 Rn. 24[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – XII ZB 391/19, FamRZ 2021, 831[↩][↩]
- dafür OLG München StAZ 2022, 180; Wall StAZ 2022, 182[↩]
- OLG München StAZ 2022, 180[↩]
- Wall StAZ 2022, 182, 184[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2002, 306, 307 f.[↩]
- vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 12; OLG Bremen NJW-RR 2014, 1156 f.[↩]











