Bei einer anonymen Auslandsadoption ist, sofern die leiblichen Eltern und der Geburtsname des Kindes nicht in Erfahrung gebracht werden können, nach dem Annäherungsgrundsatz bei der Nachbeurkundung der Geburt im Ausland (§ 36 Abs. 1 S. 1 PStG) der Eintrag ohne Angabe der leiblichen Eltern und der (früheren) Namen vorzunehmen. Die Adoptiveltern und die jetzigen Namen können nicht an deren Stelle eingetragen werden, da die Adoption nicht auf den Zeitpunkt der Geburt zurückwirkt, sondern das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten des Kindes erst mit der Wirksamkeit der Adoption erlischt (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB) und auch erst ab diesem Zeitpunkt seine rechtliche Stellung als gemeinschaftliches Kind der Adoptiveltern begründet wird (§ 1754 Abs. 1 BGB).

Die Frage der Abgrenzung des § 25 PStG zur Nachbeurkundung gemäß § 36 PStG stellt sich insbesondere bei Kindern, die im Ausland geboren und von Deutschen adoptiert worden sind. Hier kommt eine Bestimmung des Personenstandes nach § 25 PStG grundsätzlich nicht in Betracht, weil der gegenwärtige Personenstand der Angenommenen nicht unbekannt ist. Zumeist handelt es sich um Kinder aus der Dritten Welt, für die in aller Regel Geburtsurkunden aus dem Herkunftsstaat vorliegen, die Angaben über das Kind enthalten und in denen nur die Eltern als unbekannt bezeichnet werden. Das Kind hat durch die Adoption häufig die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 6 StAG) und führt grundsätzlich einen von den Annehmenden abgeleiteten Geburtsnamen sowie die im Heimatstaat beigelegten oder im Adoptionsverfahren geänderten Vornamen. Für diesen Fall kommt allein die nachträgliche Beurkundung der Geburt gemäß § 36 PStG in Betracht. Zwar können bei unbekannten Eltern nicht alle nach § 21 Abs. 1 PStG in den Geburtseintrag aufzunehmenden Angaben beurkundet werden, wie dies § 36 Abs. 1 S. 2 PStG vorschreibt. Bei nicht zu schließenden Lücken gilt jedoch der Annäherungsgrundsatz: Die gesetzlich festgelegten Angaben sind so vollständig wie möglich zu machen; lassen sich einzelne Daten nicht feststellen, so ist die Beurkundung gleichwohl vorzunehmen, wobei in Kauf zu nehmen ist, dass der Eintrag unvollständig bleibt. Die für Mutter und Vater vorgesehenen Felder des Geburtenregisters bleiben dann ohne Eintrag.
In seiner Entscheidung vom 30. Juli 1999 hat sich das Verwaltungsgericht Berlin mit der nachträglichen Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines von deutschen Staatsangehörigen adoptierten Kindes befasst, das mit der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat und dessen leibliche Abstammung (Identität der Eltern) unbekannt ist1. Im Rahmen der Auslegung von § 41 Abs. 4 PStG a.F. ist das Verwaltungsgericht Berlin dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Adoptionsfällen mit Auslandsbezug, bei denen trotz intensiver Bemühungen keine oder nur lückenhafte Angaben zu den leiblichen Eltern vorliegen, in Kauf genommen werden muss, dass die Eintragung hinsichtlich von Vorname und Familienname der Eltern gegebenenfalls auch „unbekannt“ lauten kann. Diesen Rechtsauffassungen schließt sich auch das Oberlandesgericht Stuttgart an.
Die gegenteilige Rechtsauffassung verkennt nach Ansicht des Oberlandesgerichts, dass erst mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten erlöscht (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB), nicht aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt, so dass die vom Kind durch die Adoption erlangte rechtliche Stellung als gemeinschaftliches Kind der Antragstellerin und ihres Ehemannes (§ 1754 Abs. 1 BGB) nicht als von Geburt an bestehend eingetragen werden kann.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2012 – 8 W 19/12
- VG Berlin vom 30.07.1999 – 3 A 21.95, StAZ 2000, 242[↩]