Adoption – und die Beibehaltung des Geburtsnamens

Ein im Adoptionsverfahren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden.

Der in der notariellen Urkunde gestellten „Antrag“, dass die Anzunehmenden ihren ursprünglichen Geburtsnamen „erhalten“, können die Beteiligten durch Erklärung ihres Verfahrensbevollmächtigten wirksam zurücknehmen. Die Rücknahmeerklärung des

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Spätaussiedler – und das adoptierte Kind

Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrte ein Spätaussiedler die nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid. Dieser wurde im Jahre 1996 in

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Legitimation eines Kindes im Irak

Die Legitimation eines Kindes im Irak steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Anders als in einigen islamischen Staaten enthält das irakische Recht kein ausdrückliches Verbot der Adoption.

Eine Anfügung nach Art. 39 JFüG geht über eine Vormundschaft

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Die Adoption eines alkoholgeschädigten Kindes

Auch bei der ungewollten Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings gilt eine dreijährige Verjährungsfrist von möglichen Amtshaftungsansprüchen, die beginnt, sobald der ersatzberechtigte Geschädigte von den Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall

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Auslandsadoption und die Adoptionsvermittlungsstellen

Ist in dem Heimatstaat des Kindes, das adoptiert werden soll, die Adoption gesetzlich verboten und ist der Staat nicht dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten, dann besteht keine Verpflichtung der Adoptionsvermittlungsstellen, ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren durchzuführen. Genauso wenig sind die Adoptionsvermittlungsstellen dann verpflichtet,

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Adoptionskosten als Heilbehandlungskosten

Adoptionskosten sind auch unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungsaufwendungen nicht steuerlich abzugsfähig. Im Gegensatz zur heterologen Insemination liegt bei der Adoption keine auf das Krankheitsbild (Unfruchtbarkeit) der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in

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