Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrte ein Spätaussiedler die nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid. Dieser wurde im Jahre 1996 in Kasachstan geboren und dort 2011 vom Sohn des Spätaussiedlers adoptiert. Der Spätaussiedler reiste 1997 nach Deutschland ein und erhielt im gleichen Jahr eine Spätaussiedlerbescheinigung. Im Mai 2012 beantragte er u.a. die nachträgliche Einbeziehung des 2011 adoptierten Kindes in seinen Aufnahmebescheid. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt ab. Das Verwaltungsgericht Köln hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen [1]. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Berufung ebenso zurückgewiesen, weil die Adoption erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers erfolgt sei. Und auch die Revision des Spätaussiedlers hatte nun vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg:
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Enkelsohn des Spätaussiedlers nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, weil er kein i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling“ ist. Dies setzt voraus, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren und deren Abkömmling war. Der Enkelsohn des Spätaussiedlers war im Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers im Jahre 1997 zwar bereits geboren, aber erst im Jahre 2011 von dem Sohn des Spätaussiedlers adoptiert worden und konnte damit vertriebenenrechtlich die Abkömmlingseigenschaft erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aussiedlung erlangen. Mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen wollte der Gesetzgeber nur solche dauerhaften Familientrennungen vermeiden, die durch die Aussiedlung der Bezugsperson entstanden sind. Die Vorschrift soll helfen, den Konflikt des Spätaussiedlers, der darin besteht, dass er entweder allein aussiedelt und dadurch die Familie zerstört oder an seiner Heimat im Aussiedlungsgebiet festhält, im Sinne der Familienerhaltung trotz Aussiedlung zu lösen. Wenn im Zeitpunkt der Aussiedlung – wie im vorliegenden Fall – noch keine familiäre Verbindung zu dem Spätaussiedler hergestellt war, konnte ein solcher Konflikt nicht entstehen; es fehlt dann auch an einer Grundlage für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17.15
- VG Köln, Urteil vom 15.07.2014 – 7 K 3449/13[↩]