Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrte ein Spätaussiedler die nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid. Dieser wurde im Jahre 1996 in Kasachstan geboren und dort 2011 vom Sohn des Spätaussiedlers adoptiert. Der
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