Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

„Verbleib“ im Aussiedlungsgebiet

Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn er durchgängig im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist. Dafür muss sich der Familienangehörige im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend -durchgängig- im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben.

In dem hier vom

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Spätaussiedler – und das adoptierte Kind

Erst nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers adoptierte Kinder können nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrte ein Spätaussiedler die nachträgliche Einbeziehung seines Enkels in seinen Aufnahmebescheid. Dieser wurde im Jahre 1996 in

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Spätaussiedlereigenschaft in Altfällen

Auch in Altfällen beurteilt sich die Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung

Das Begehren eines Ehegatten oder Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Ausstellung einer eigenen Spätaussiedlerbescheinigung ist grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung zu beurteilen. Die gesetzlichen

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Familientrennungen bei Spätaussiedlern

Die Bundesregierung hat gestern den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mit dem Gesetz soll eine Härtefallregelung im Bundesvertriebenengesetz geschaffen werden, um unvertretbare Familientrennungen bei Spätaussiedlern zu vermeiden.

In

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