Der Härtefallantrag des Spätaussiedlers – und die Antragsfrist

Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen auch dann in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden, wenn der Aussiedler bereits im Zeitpunkt der Ausreise als deutscher Staatsangehöriger anerkannt war1.

Der Härtefallantrag des Spätaussiedlers – und die Antragsfrist

Nach § 26 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)2, wird Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend hiervon Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn dessen Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht lässt offen, ob das Begehren der Spätaussiedlerin auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides nach dieser Fassung des Bundesvertriebenengesetzes, die auch bereits im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung in Kraft war, der Rechtslage zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Aufnahmeantrag gestellt hat (2010), oder jener zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung aus den Aussiedlungsgebieten (2004) gegolten hat. Denn in Bezug auf die Notwendigkeit, einen Aufnahmeantrag stellen zu müssen, sowie die Möglichkeit, diesen auch erst nach der Einreise stellen zu können, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefallantrag), hat sich ungeachtet gewisser Umstellungen der Regelungen an dem für die Entscheidung erheblichen sachlichen Gehalt der Regelungen nichts geändert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.12 20123 entschieden, dass der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (a.F.)/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden muss: § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (a.F.) enthalte zwar keine (ausdrückliche) Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Doch ließen bereits die in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in Bezug genommenen Begriffe „Aufnahme“ und „Aufnahmebescheid“ mittelbar auf die Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs schließen. Dafür spreche auch die – im Einzelnen ausgeführte – Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (a.F.), nach der durch das Aufnahmeverfahren eine gewisse Zuzugskontrolle bewirkt werden soll, und der Gesetzgeber in Härtefällen von einer Einreise unter Nutzung eines im Regelfall auf drei Monate begrenzten Visums, also einer Antragstellung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise schon zur Sicherung eines Bleiberechts ausgegangen sei. Der systematische Zusammenhang unter anderem mit § 26 BVFG, nach dem nur Personen, die bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen, einen Aufnahmebescheid erhalten können, der auch gegenüber der Aufnahmebehörde zum Ausdruck zu bringende Spätaussiedlerwille mithin zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheides sei, unterstreiche ebenfalls, dass der Aussiedlungsvorgang aus der Sicht des Gesetzgebers in zeitlicher Hinsicht begrenzt und eine Aufnahme nach endgültigem Abschluss des Aussiedlungsvorgangs grundsätzlich nicht mehr möglich sei. Auch aus § 4 Abs. 1 BVFG, nach dem die Anerkennung als Spätaussiedler voraussetze, dass der deutsche Volkszugehörige den Herkunftsstaat „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ verlassen habe, unterstreiche, dass der subjektive Spätaussiedlerwille allein nicht genüge, wenn objektiv das Aufnahmeverfahren nicht – und sei es in Härtefällen im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung und der dauerhaften Wohnsitznahme im Bundesgebiet – betrieben werde. Dafür spreche auch das Erfordernis der behördlichen Sprachprüfung, die Zwecke des Aufnahmeverfahrens und die des Bundesvertriebenengesetzes. Die aufgezeigten Gesichtspunkte geböten jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides in den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt werden müsse.

Diese Rechtsprechung, die zur Folge hat, dass der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG (a.F.)/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden muss, gilt gleichermaßen in Fällen, in denen der Antrag auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides durch eine Person gestellt worden ist, die bereits im Zeitpunkt der Übersiedlung als deutsche Staatsangehörige anerkannt gewesen ist und daher einen grundrechtlich gesicherten Anspruch auf visumfreie Einreise und dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Das Vorbringen der Spätaussiedlerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Allerdings sind nicht alle Erwägungen, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.12 2012 zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogen worden sind, in vollem Umfange auf den Zeitpunkt zur Stellung von Härtefallanträge durch Personen übertragbar, die bereits in den Aussiedlungsgebieten auch deutsche Staatsangehörige waren und dies – wie die Spätaussiedlerin – durch einen entsprechenden Staatsangehörigkeitsnachweis belegen konnten. Das Anliegen, den Zuzug von Spätaussiedlern zu regulieren und zu kontingentieren, greift nicht bei kraft Staatsangehörigkeit ohnehin zu Einreise und Aufenthalt berechtigten Personen. Auch mögen die Erwägungen zur Entstehungsgeschichte, die unter anderem an eine regelmäßig erfolgende Einreise mit einem Touristenvisum anknüpfen sowie jene zum Sprachprüfungserfordernis geringeres Gewicht haben, zumal dann, wenn insoweit auf die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltende Rechtslage abzustellen wäre.

Auch bei einer Einreise als anerkannt deutsche Staatsangehörige verbleibt es indes dabei, dass die deutsche Staatsangehörigkeit und die Spätaussiedlereigenschaft systematisch zu trennen sind und letztere tatbestandlich eine Ausreise mit – auch nach außen erkennbarem – Spätaussiedlerwillen erfordert. Die Umstände im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG (a.F.)/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sind darauf bezogen, dass die Versagung des Aufnahmebescheides allein deswegen eine besondere Härte bedeutete, weil der Aufnahmeantrag nicht vor der Ausreise gestellt bzw. die Erteilung des Aufnahmebescheides nicht im Aussiedlungsgebiet abgewartet worden ist. Diese Ausnahme vom Erfordernis der Einreise „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ berührt aber nicht das Merkmal, die Aussiedlungsgebiete „als Spätaussiedler“ verlassen zu wollen (Spätaussiedlerwille) (§ 26 BVFG). Die (anerkannte und nachgewiesene) deutsche Staatsangehörigkeit besagt für sich nichts über diesen Spätaussiedlerwillen. Auch die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts als deutsche Staatsangehörige durch die Spätaussiedlerin bei Einreise und nachfolgendem Aufenthalt, ersetzt nicht die für die Spätaussiedlereigenschaft erforderliche, erkennbare Betätigung des Spätaussiedlerwillens bei der Aussiedlung oder doch – in Härtefällen – im zeitlichen Zusammenhang hierzu. Dass der nachträgliche Aufnahmeantrag auch in den Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG (a.F.)/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung zu stellen ist, ist umgekehrt auch nicht geeignet, die Wahrnehmung der aus einer bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit folgenden Rechte zu verhindern oder zu beeinträchtigen.

Keine andere Beurteilung rechtfertigt § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG (Fassung 2005) / § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, nach dem der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend gilt, wenn ein Antrag nach Satz 4/Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Diese Regelung ist schon nach ihrer systematischen Stellung nur anzuwenden, wenn ein Härtefall deswegen abgelehnt worden ist, weil bei bereits betätigtem Spätaussiedlerwillen eine „besondere Härte“ verneint worden und die Nichterteilung der Spätaussiedlerbescheinigung allein auf diesen Umstand gestützt worden ist. Dies berührt nicht die Frage, ob der Spätaussiedlerwillen im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung erkennbar zu betätigen ist. Kehrte die Spätaussiedlerin mithin in das Aussiedlungsgebiet zurück, um von dort neuerlich einen Aufnahmebescheid zu beantragen, müsste dieser abgelehnt werden, weil sie wegen des mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet dann nicht mehr im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG „seit ihrer Geburt“ ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hätte.

Die Spätaussiedlerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei durch die Beklagte oder andere Behörden nicht darauf hingewiesen worden, dass sie auch in Härtefällen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG (a.F.)/§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG den Aufnahmeantrag zeitnah zur Übersiedlung hätte stellen müssen. Es besteht hier schon keine Rechtsgrundlage für eine behördliche Verpflichtung, Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten als deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet einreisen, über die Voraussetzungen des § 27 BVFG zu belehren. Nicht zu vertiefen ist daher, ob von der Spätaussiedlerin nach den Umständen des Einzelfalls die anderweitige Kenntnis von der Notwendigkeit, einen Aufnahmeantrag – auch zeitnah – stellen zu müssen, um die Spätaussiedlereigenschaft zu erlangen, hätte erwartet werden können.

Die mittelbare Rechtsfolge, dass ohne die Erteilung des Aufnahmebescheides die von der Spätaussiedlerin in dem Aussiedlungsgebiet zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten bei der Rentenberechnung nicht nach § 15 FRG zu berücksichtigen sind, ist – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen bei der Einreise – nicht geeignet, eine Betätigung eines Spätaussiedlerwillen ohne zeitlichen Zusammenhang zur Übersiedlung zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Spätaussiedlerin dadurch, dass sie wegen des nicht zeitnah zur Aussiedlung erfolgten Antrages nicht als Spätaussiedlerin anerkannt wird, im Bereich des Fremdrentenrechts nicht unerhebliche Einbußen hinzunehmen hat. Dies ist indes eine bloße Rechtsfolge dessen, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah zur Aussiedlung durch Antragstellung dokumentiert hat.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 2014 – 1 C 12.14

  1. Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 13.12 2012 – 5 C 23.11, BVerwGE 145, 248[]
  2. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007, BGBl I S.1902, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2013, BGBl I S. 3554[]
  3. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11, BVerwGE 145, 248 = Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 18[]