Aufräumarbeiten am havarierten Kernkraftwerk von Tschernobyl können grundsätzlich Entschädigungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auslösen. Allerdings muss die Verstrahlung als Ursache für den Krebs bestätigt werden.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen in dem hier vorliegenden Fall eine Hinterbliebenenrente abgelehnt. Gleichzeitig ist die Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück [1] bestätigt worden. Ein Spätaussiedler (*1950, † 2006) hat in der Sowjetunion von 1969 bis 1971 seinen Wehrdienst abgeleistet und ist 1987 für ein halbes Jahr verpflichtet worden, bei Aufräumarbeiten als sog. Liquidator zu helfen. Die Eheleute kamen 1993 nach Deutschland. Im Jahre 2005 erkrankte der Mann an Krebs, den er auf eine erlittene Verstrahlung in Tschernobyl zurückführte. Nach dem Tod des Mannes begehrte seine Witwe eine Hinterbliebenenrente. Das Versorgungsamt lehnte Entschädigungsleistungen für den Mann ab, da es sich bei der Tätigkeit nicht um Wehrdienst oder Reservistendienst gehandelt habe.
In seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen ausgeführt, dass der Mann in Erfüllung seiner Reservistenpflichten tätig geworden ist und damit grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch haben kann. Denn nach der damaligen Rechtslage in der Sowjetunion habe sein Dienst auf der Zuordnung zu den Reservestreitkräften beruht. Durch die deutsche Anerkennung als Spätaussiedler könne auch aus dem sowjetischen Reservedienst ein inländischer Anspruch aus einer Wehrdienstbeschädigung folgen. So können sich ebenfalls Versorgungsansprüche ergeben.
In diesem speziellen Fall konnte nach der medizinischen Sachlage die Verstrahlung nicht als Ursache für den Krebs bestätigt werden. Der Mann sei zu einer relativ späten Phase der Aufräumarbeiten herangezogen worden. Die genaue Strahlendosis sei – im Gegensatz zu ähnlichen Fällen – nie bekannt geworden und es sei auch nie festgestellt worden, welcher Primärtumor vorgelegen habe.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Februar 2020 – L 10 VE 70/14
- SG Osnabrück, Urteil vom 12.11.2014 – S 2 VE 12/12[↩]
Bildnachweis:
- Tschernobyl,Pripyat,AKW,Kernkraft: Pixabay
- Flagge Türkei: Pixabay
- Hund: Bildrechte beim Autor